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Beschluss

4 A 2919/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0713.4A2919.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht darin, dass das Gericht, wie der Kläger meint, unter Beachtung seines Vortrags zu Unrecht eine inländische Fluchtalternative angenommen habe. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 A 4278/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, insbesondere nicht tatsächliches Vorbringen des Klägers übergangen. Es hat seinen Vortrag zu den von ihm behaupteten zwei erfolglosen Versuchen, eine inländische Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, im Tatbestand zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2) und ebenso in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Darin ist es allgemeinen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts folgend davon ausgegangen, dass sich der Kläger auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müsse. Diese Erkenntnislage bezieht sich ausdrücklich auf potentiell verfolgte Personen unter Einschluss selbst solcher, die ‒ was hier nicht der Fall ist ‒ von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Das Vorbringen des Klägers, wonach einer seiner Brüder bei der Polizei tätig sei und insoweit für polizeiliche Übergriffe gesorgt habe, hat das Verwaltungsgericht nach Wahrunterstellung dahingehend gewürdigt, daraus könne nicht gefolgert werden, der Kläger könnte auch außerhalb des Dienstbereichs seines Bruders der beachtlichen Gefahr polizeilicher Willkürmaßnahmen ausgesetzt sein; dabei hat es auch die Erfahrungen des Klägers in Quetta einbezogen, auch wenn sie nichts mit der von ihm geschilderten Gefahr durch seine Familie und Extremisten zu tun hatten (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 6 und 8 f.). Der Sachvortrag des Klägers zu seinen Erfahrungen in Karachi musste zur Verhinderung einer Verletzung rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht mehr gesondert und weitergehend im Urteil gewürdigt werden. Bereits das Bundesamt hatte dem Kläger während der dortigen Anhörung entgegen gehalten, dass sein Aufenthalt in Karachi nach seinem Vorbringen nur bekannt geworden sei, weil er seiner Mutter davon berichtet habe (Anhörungsprotokoll, Seite 5 und 7). Darauf aufbauend hatte das Bundesamt sein diesbezügliches Vorbringen bereits umfassend im Ablehnungsbescheid (dort Seite 4 f.) gewürdigt. Das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren bot keinen Anlass, diese Würdigung im Urteil zu wiederholen. Auch das fehlende Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptete Veröffentlichung eines Zeitungsartikels, wonach der Vater des Klägers mit diesem nichts mehr zu tun haben möchte, rechtfertigt nicht den Schluss, das Verwaltungsgericht habe zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Denn die Würdigung durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, wonach der Artikel eher die gegenteilige Annahme stütze, dass von Seiten der Familie keine landesweite Verfolgung beabsichtigt sei, und mit dem Tod des Vaters des Klägers im Jahr 2013 die treibende Kraft der Missbilligung seines Richtungswechsels im islamischen Glauben nicht mehr existiere (dort Seite 5), ist im Klageverfahren vom Kläger nicht mehr substantiiert aufgegriffen worden. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist wie ausgeführt nicht aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich seine Einwände in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Da gegen die die erstinstanzliche Entscheidung bereits eigenständig tragende Annahme, für den Kläger bestehe eine inländische Fluchtalternative, keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben sind, kommt es auf die sich ebenfalls in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erschöpfenden Einwände gegen die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mehr an, das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich, detailarm und wenig glaubhaft, insbesondere weil er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, einer seiner Brüder sei Polizeiinspektor und für polizeiliche Übergriffe auf ihn mitverantwortlich, sowie die geltend gemachte Bedrohung sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant und gehe nicht von staatlichen Stellen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.