OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2877/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.19A2877.17A.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung ließ deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 80 f., 102 f.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung ließ deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 80 f., 102 f.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger die beiden Fragen: 1. „ob eine Person, die vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem Gebiet des damaligen Äthiopien geboren wurde und damit zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war, nach der Unabhängigkeit Eritreas kraft Gesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn seine Vorfahren 1933 ihren Aufenthalt im heutigen Eritrea hatten“ und 2. „diese Person hierdurch die bisherige äthiopische Staatsangehörigkeit ‚ipso iure' verloren hat, so dass er allein als eritreischer Staatsangehöriger anzusehen ist.“ Keine dieser beiden Fragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung. Die zweitgenannte Tatsachenfrage nach einem kraft Gesetzes eintretenden Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach regelte der bis zum 23. Dezember 2003 geltende Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis und der entsprechenden Anwendungspraxis den Staatsangehörigkeitsverlust grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ließ ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 80 f., 102 f. Mit diesen tatsächlichen Feststellungen unvereinbar ist die auf Seite 6 der Antragsbegründung angeführte abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, vor dem 24. Mai 1993 geborene und an diesem Tag in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung hätten ihre durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea ipso iure nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 verloren. OVG NRW, a. a. O., Rn. 108 f. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass nach der tatsächlichen Handhabung durch die äthiopischen Behörden ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch genannten Personenkreis keinen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bewirkt habe, sondern die genannten Behörden Personen eritreischer Abstammung in den Jahren bis 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelt hätten (S. 10 des Urteils). Die unter Nr. 1 als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügte Tatsachenfrage nach dem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch den genannten Personenkreis rechtfertigt unter diesen Umständen schon deshalb keine Berufungszulassung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Frage, ob der Kläger neben seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, kommt es nicht an. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Für das Begehren des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt ihm die Abschiebung bislang lediglich ohne Zielstaatsbestimmung angedroht hat („in den Herkunftsstaat“). Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 186 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).