Beschluss
4 A 1065/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0706.4A1065.20A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Gemessen daran ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksal um einen typischen Fall der andauernden Blutrache/honor killing handelt, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, und, zum Beweis der Tatsachen, dass einer seiner Cousins eine andere Person im Rahmen von Landstreitigkeiten in seinem Heimatdorf umgebracht, die Familie dieser Person im Rahmen der Fehde Rache geschworen hat sowie gegenüber Freunden, Bekannten und der Familie des Klägers droht, den Kläger und seinen Bruder bzw. seine Cousins umzubringen, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Eltern des Klägers, abgelehnt hat. Nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts waren die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht ist unter anderem davon ausgegangen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen schon keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergebe. Zudem hat es angenommen, dass kein in §§ 3, 3b AsylG benannter Verfolgungsgrund vorliege. Darüber hinaus hat es nicht feststellen können, dass der pakistanische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten. Schließlich ist es davon ausgegangen, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stände (Urteilsabdruck, Seiten 3 und 4). Subsidiären Schutz nach § 4 AsylG hat es mangels Drohens eines ernsthaften Schadens bei Rückkehr nach Pakistan verneint, weil ‒ wie ausgeführt ‒ bereits eine Verfolgung des Klägers durch ein drohendes Tötungsdelikt zu seinem Nachteil nicht beachtlich wahrscheinlich sei (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster und zweiter Absatz, sowie Gerichtsbescheid, Seite 8, vorletzter Absatz). Das Eingreifen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat es jedenfalls auch aufgrund einer innerstaatlichen Schutzmöglichkeit abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz in Verbindung mit Seite 9, dritter Absatz des in Bezug genommenen Gerichtsbescheids vom 24.4.2018). Auf sich beruhen kann, ob der erste Beweisantrag wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden durfte und ob die Beweisfrage nach der Bewertung des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals als Blutrache überhaupt dem Beweis zugänglich ist. Die Ablehnung der Beweisanträge verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör, weil die Beweisfragen nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts nicht erheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht ausschließlich wegen des Fehlens der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung abgelehnt. Vielmehr ist es eigenständig tragend davon ausgegangen, es könne nicht festgestellt werden, dass der pakistanische Staat schutzunwillig bzw. -fähig sei. Ferner war es davon überzeugt, dass dem Kläger eine interne Schutzmöglichkeit eröffnet gewesen sei und weiterhin eröffnet sei (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG). Wird eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2020 ‒ 4 A 1796/19.A ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Weder im Hinblick auf die Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des pakistanischen Staates, noch im Hinblick auf eine interne Schutzmöglichkeit hat der Kläger durchgreifende Einwendungen erhoben. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, 1. Existiert in Pakistan der Kodex der Blutrache?, 2. Nach welchen Regeln läuft eine Blutrache/Blutfehde in Pakistan üblicherweise ab? und 3. Werden von der Blutrache betroffene Personen und Familien vom Staat geschützt?, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die zum Beleg der Relevanz dieser Fragen, insbesondere der Behauptung, dass Blutrache auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten ausgeübt werden könne, vorgelegte Auskunft, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7.6.2017, verhält sich schon nicht zum Herkunftsland des Klägers, sondern zu Afghanistan. Vor allem aber würden sich die aufgeworfenen Fragen zur allgemeinen Existenz der Blutrache und gegebenenfalls andauernden Gefährdung durch sie in Pakistan in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das Verwaltungsgericht hat eine Verfolgungsgefahr auch wegen des Vorliegens einer internen Schutzmöglichkeit verneint, ohne dass der Kläger einen dagegen durchgreifenden Zulassungsgrund benannt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.