OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 4056/18.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0706.20A4056.18PVB.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Dienststelle der Beteiligten zu 2. besteht neben der Zentrale aus zahlreichen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teildienststellen, bei denen jeweils Teilpersonalräte gewählt wurden. Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Gesamtpersonalrat. Der Antragsteller ist sowohl Mitglied des Beteiligten zu 1. als auch Mitglied des bei der verselbständigten Nebenstelle I. gebildeten Teilpersonalrats. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 leitete die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. den Entwurf einer Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit (Stand: 6. Dezember 2016) mit der Bitte um Zustimmung zu. Unter dem 13. Dezember 2016 übermittelte der Beteiligte zu 1. den Entwurf der Dienstvereinbarung an die Teilpersonalräte, um diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Nach Eingang von Stellungnahmen der Teilpersonalräte unterbreitete der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. Änderungsvorschläge. In der Folgezeit änderte die Beteiligte zu 2. den Entwurf der Dienstvereinbarung mehrfach. Am 19. Mai 2017 übermittelte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. einen geänderten Entwurf der Dienstvereinbarung (Stand 10. Mai 2017) erneut mit der Bitte um Zustimmung. In seiner Sitzung am 30. Mai 2017 befasste sich der Beteiligte zu 1. mit dieser Angelegenheit. Nachdem der Antrag des Antragstellers, die Teilpersonalräte erneut anzuhören, abgelehnt worden war, stimmte der Beteiligte zu 1. dem Entwurf der Dienstvereinbarung zu. Auch in anderen Fällen kam es dazu, dass die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. den Vorschlag einer abzuschließenden Dienstvereinbarung unterbreitete, der Beteiligte zu 1. die Teilpersonalräte zu dem Entwurf anhörte, der Entwurf der Dienstvereinbarung in der Folgezeit aber geändert wurde und der Beteiligte zu 1. dem geänderten Entwurf der Dienstvereinbarung zustimmte, ohne den Teilpersonalräten Gelegenheit zu geben, zu dem geänderten Entwurf Stellung zu nehmen. Am 20. Juli 2017 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Vorgehensweise des Beteiligten zu 1. verletze sein Informationsrecht. Zweck des nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestehenden Anhörungsrechts der Teilpersonalräte sei es auch, die Mitglieder des Gesamtpersonalrats über die Vorstellungen, Erwartungen und Kenntnisse der Teilpersonalräte zu unterrichten und ihnen auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, die jeweiligen Entscheidungen auf fundierterer Grundlage treffen zu können. Diesem Informationsanspruch werde aber nicht Genüge getan, wenn den Teilpersonalräten keine Gelegenheit gegeben werde, zu der finalen Fassung des Entwurfs der Dienstvereinbarung Stellung nehmen zu können. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen, hinsichtlich derer eine Anhörung des örtlichen Personalrats der Generalzolldirektion sowie der örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion erforderlich ist, fasst, ohne den örtlichen Personalrat der Generalzolldirektion sowie die örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zugrunde liegenden Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben." Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es bestünden Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers, weil er kein eigenes, sondern ein dem Gremium zustehendes Recht geltend mache. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Den maßgeblichen Regelungen in § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG könne nicht entnommen werden, dass den Teilpersonalräten nach Abgabe ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf einer Dienstvereinbarung auch hinsichtlich weiterer Zwischenstände und jedenfalls bezüglich der dem Gesamtpersonalrat abschließend zur Zustimmung vorgelegten Fassung des Entwurfs der Dienstvereinbarung Gelegenheit zur weiteren Äußerung zu geben sei. Den Teilpersonalräten komme keine Mitentscheidungsbefugnis zu. Ihnen sei lediglich vor einem Beschluss des Gesamtpersonalrats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Auch Praktikabilitätsgründe sprächen gegen die Auffassung des Antragstellers. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Als Mitglied des Beteiligten zu 1. könne er geltend machen, in seinem Informationsrecht verletzt zu sein, weil ihm vor der Entscheidungsfindung ergänzende Stellungnahmen der Teilpersonalräte nicht zur Kenntnis gegeben worden seien, obwohl diese hätten eingeholt werden müssen. Der Antrag sei aber nicht begründet, weil der Antragsteller durch die zum Gegenstand des Antrags gemachten Entscheidungen des Beteiligten zu 1. nicht in seinem Informationsrecht verletzt werde. Aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ergebe sich keine Verpflichtung des Beteiligten zu 1., in den vom Antrag erfassten Fällen die Teilpersonalräte anzuhören. Der Wortlaut dieser Bestimmung verlange keine mehrmalige Anhörung. Dies gelte auch in den Fällen einer im Stufenverfahren veränderten Beschlussvorlage. Auch die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen die Auffassung des Antragstellers. Schon die aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG folgende enge zeitliche Frist für die Zustimmung der Stufenvertretung spreche dagegen, dass der Gesetzgeber eine mehrmalige Anhörung der Teilpersonalräte als erforderlich angesehen habe. In die gleiche Richtung gehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem Teilpersonalrat über die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hinausgehende Beteiligungsrechte nicht zustünden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren ist die Beteiligte zu 2. als Leiterin der Dienststelle am Verfahren beteiligt worden. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Der Zulässigkeit des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es ihnen als abstrakt gefasste Anträge an einer hinreichenden Anknüpfung an einem konkret in der Dienststelle aufgetretenen Streit mit Blick darauf fehle, dass nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG nur in solchen Angelegenheiten Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen beträfen. So gelte die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit nicht für die Beschäftigten in den in deren Anlage 1 genannten Aufgabenbereichen. Auch in der Sache müssten die Anträge Erfolg haben. Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG gebiete eine Anhörung der Teilpersonalräte auch in Angelegenheiten, die alle Beschäftigten und alle (Teil‑)Dienststellen erfassten. Ansonsten wäre eine Interessenvertretung durch die den Beschäftigten am nächsten stehenden Personalvertretungen gänzlich ausgeschlossen. Der Wortlaut von § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG lege es auch nahe, dass den Teilpersonalräten dann Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse, wenn ein (finaler) Beschluss anstehe. Komme es nach einer ersten Beteiligung der Teilpersonalräte zu einer Änderung des vorgelegten Entwurfs der Dienstvereinbarung, besteht die Verpflichtung zu einer erneuten Anhörung. Bestünde keine Verpflichtung zur Anhörung zu der letzten ausgehandelten Entwurfsfassung, wäre das Beteiligungsrecht der Teilpersonalräte weitgehend ausgehebelt. Zugleich blieben den Mitgliedern des Gesamtpersonalrats wichtige Informationen, Bedenken und Anregungen der Teilpersonalräte vorenthalten. Dies gelte erst recht im konkreten Fall der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit, bei dem der vom Beteiligten zu 1. gebilligte Entwurf eine Mehrzahl substanzieller Änderungen gegenüber der den Teilpersonalräten vorgelegten Entwurfsfassung aufweise. Zudem habe die erneute Vorlage eines Entwurfs der Dienstvereinbarung jeweils einen neuen Zustimmungsantrag dargestellt, zu dem die Teilpersonalräte auch jeweils hätten angehört werden müssen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen, hinsichtlich derer eine Anhörung des örtlichen Personalrats der Generalzolldirektion sowie der örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion erforderlich ist, fasst, ohne den örtlichen Personalrat der Generalzolldirektion sowie die örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zugrunde liegenden Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben, wenn diese letzte Fassung der Dienstvereinbarung gegenüber der Fassung der Dienstvereinbarung, zu der angehört wurde, abgeändert worden ist, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem er den Beschluss über die Zustimmung zu der "Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit" gefasst hat, ohne den örtlichen Personalrat der Generalzolldirektion sowie die örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Haupt- und der erste Hilfsantrag seien unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne in den zu einer ersten Entwurfsfassung gemachten Änderungsvorschlägen kein ablehnender Beschluss gesehen werden, der das Erfordernis zur Stellung eines neuen Zustimmungsantrags ausgelöst habe. Der Antragsteller nehme eine künstliche Aufsplitterung vor. Im Rahmen des Abschlusses einer Dienstvereinbarung werde in aller Regel lediglich ein Zustimmungsverfahren förmlich eingeleitet und durch Unterzeichnung der Dienstvereinbarung abgeschlossen. Ergänzende Verhandlungen über Dienstvereinbarung seien nicht als Ablehnung des ursprünglichen Antrags anzusehen. Es würde dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts der Teilpersonalräte zuwiderlaufen, wenn diese in jedem neuen Verhandlungsstadium erneut angehört werden müssten. Es stehe außer Frage, dass sich der Personalrat dazu entscheiden könne, bei Änderungen des ursprünglichen Entwurfs einer Dienstvereinbarung eine erneute Anhörung der Teilpersonalräte vorzunehmen. Verpflichtet dazu sei er aber nicht. Der an den konkreten Fall anknüpfende zweite Hilfsantrag sei unzulässig. Er stelle eine Erweiterung des bisherigen Begehrens dar und sei deshalb als Antragsänderung zu qualifizieren, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Im Übrigen wäre der zweite Hilfsantrag auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthalte die letztlich beschlossene Fassung der Dienstvereinbarung keine substanziellen, sondern neben redaktionellen lediglich sich im üblichen Rahmen ergänzender Verhandlungen haltende Änderungen. Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1. zum Hauptantrag des Antragstellers an und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Den Teilpersonalräten werde vom Gesetzgeber lediglich eine die Stufenvertretung unterstützende Rolle zugewiesen. Diese erschöpfe sich in der Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der bei ihnen vorhandenen oder durch sie beschafften Informationen. Nach Abgabe der Stellungnahmen liege die weitere Bearbeitung der Angelegenheit allein in der Hand des Gesamtpersonalrats. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist bei sachgerechtem Verständnis des damit verfolgten Begehrens des Antragstellers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragsteller verletzt, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen fasst, hinsichtlich derer eine Anhörung der Teilpersonalräte erforderlich ist, ohne die Teilpersonalräte zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zugrunde liegenden Fassung dieser Vereinbarung erneut angehört zu haben. Der so verstandene Hauptantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist in relevanter Weise in seiner Rechtsstellung als Mitglied des Beteiligten zu 1. betroffen, wenn eine Verpflichtung zu einer erneuten Anhörung der Teilpersonalräte bestünde und der Beteiligte zu 1. dieser Verpflichtung vor einer Beschlussfassung nicht nachkommen würde. Für den abstrakt gefassten Hauptantrag fehlt dem Antragsteller aber das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist einem Antragsteller im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zwar grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem Anlass gebenden Vorgang stehen, die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Anlass gebenden Vorgang stehen, aber doch über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinausgehen, indem sie neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1999 ‑ 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Schachel ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112, vom 24. Juli 2008 ‑ 6 PB 18.08 ‑, Buchholz 251.7 § 79 NWPersVG Nr. 7 = DÖV 2008, 1005 = PersR 2009, 80, vom 1. April 2015 ‑ 5 P 8.14 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 = PersV 2015, 346 = ZfPR 2015, 66, und vom 19. Oktober 2015 ‑ 5 P 11.14 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 = PersR 2016, Nr. 11, 48 = PersV 2016, 137 = ZfPR 2016, 34 = ZTR 2016, 348, jeweils m. w. N. Das ist bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren der Antragstellerin jedoch der Fall. Mit seinem abstrakt gefassten Hauptantrag geknüpft der Antragsteller an Fallgestaltungen an, in denen Beschlüsse des Beteiligten zu 1. über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen in Rede stehen, hinsichtlich derer eine Anhörung der Teilpersonalräte erforderlich ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich aber nicht entnehmen, dass in der Dienststelle in einem konkreten Fall die zum Gegenstand des Hauptantrags gemachte Streitfrage aufgetreten ist. Dies erschließt sich aus Folgendem: Der Hauptantrag des Antragstellers knüpft an die gesetzlichen Regelungen in § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG an. Danach hat der Gesamtpersonalrat vor einem Beschluss dem Teilpersonalrat nur in solchen Angelegenheiten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die "einzelne Beschäftigte oder Dienststellen" betreffen. Eine Betroffenheit von "einzelnen Beschäftigten" oder "einzelnen Dienststellen" ist aber dann zu verneinen, wenn eine Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle, bei dem der Gesamtpersonalrat angesiedelt ist, ergeht und deshalb alle Beschäftigten und alle (Teil-)Dienststellen des Geschäftsbereichs erfasst. Ebenso BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 ‑ 6 P 1.04 ‑, Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 = PersR 2004, 396 = PersV 2005, 33 = Schütz/Schachel ES/D IV 1 Nr. 154 = ZBR 2005, 248 = ZfPR 2004, 261; Altvater u. a., BPersVG, 16. Aufl., § 82 Rn. 18; Fischer/Goeres/Gronimus, GKöD V, K § 82 Rn. 11a; Lorenzen u. a., BPersVG, § 82 Rn. 32; Ilbertz/ Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl, § 82 Rn. 10, 17 f.; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl., § 82 Rn. 24. Denn der Zweck der Regelungen in § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG besteht zunächst ganz allgemein darin, dem Gesamtpersonalrat die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die er als "entferntere" Personalvertretung meist nicht verfügt. Jedoch erschöpft sich die Bedeutung der Regelung nicht in der reinen Informationsvermittlung. Durch sie soll vielmehr sichergestellt werden, dass der durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossene Personalrat zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1977 ‑ VII P 19.75 ‑, Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 2. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung greift die Verpflichtung aus § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG nicht ein, wenn die zur Beschlussfassung anstehende Angelegenheit alle Beschäftigten oder alle Teildienststellen betrifft. In solchen Angelegenheiten kommt es nämlich nicht auf die individuellen Verhältnisse eines einzelnen oder mehrerer Beschäftigten und nicht auf die besonderen Umstände in einer einzelnen oder mehrerer Teildienststellen an. Der Gesamtpersonalrat bedarf in diesen Fällen nicht der Vermittlung besonderer, allein dem Teilpersonalrat vorliegender Informationen. Ebenso besteht keine Notwendigkeit, sämtliche Teilpersonalräte in der Angelegenheit zu Wort kommen zu lassen. Denn angesichts der Betroffenheit aller Beschäftigter oder aller Teildienststellen entspricht es gerade der Funktion des Gesamtpersonalrats als derjenigen Personalvertretung, die für die den gesamten Geschäftsbereich betreffenden Angelegenheiten zuständig ist, bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Dies schließt es ein, dass der Gesamtpersonalrat selbst entscheiden kann, ob er über die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen verfügt oder ob es für ihn angeraten erscheint, weitere Informationen von den einzelnen Teilpersonalräte einzuholen. Angesichts dessen steht es ihm frei, den Teilpersonalräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine dahingehende Pflicht besteht für ihn jedoch nicht. Mit Blick darauf fehlt es dem Hauptantrag des Antragstellers an der Anknüpfung an einem konkret in der Dienststelle aufgetretenen Streit über die Zustimmung zu einer Dienstvereinbarung, hinsichtlich derer eine Anhörung der Teilpersonalräte erforderlich ist. Die von ihm konkret in Bezug genommenen Dienstvereinbarungen, nämlich der Erlass der "Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit" und der "Dienstvereinbarung über gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements", sind auf eine Geltung für alle Beschäftigte und alle (Teil‑)Dienststellen im Geschäftsbereich der Generalzolldirektion ausgerichtet gewesen. Dass einzelne Beschäftigte oder einzelne Geschäftsbereiche von dem Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarungen ausgenommen sind, stellt nicht infrage, dass die Dienstvereinbarungen von ihrer Zielrichtung her auf eine Anwendung in der gesamten Dienststelle ausgerichtet sind. Der Hauptantrag ist aber auch unbegründet. Der Beteiligte zu 1. verletzt nicht die Rechte des Antragsteller, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen fasst, hinsichtlich derer eine Anhörung der Teilpersonalräte erforderlich ist, ohne die Teilpersonalräte zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zugrunde liegenden Fassung dieser Vereinbarung erneut angehört zu haben. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers käme nur dann in Betracht, wenn in den vom Hauptantrag erfassten Fallgestaltungen eine Pflicht des Beteiligten zu 1. zu einer erneuten Anhörung der Teilpersonalräte bestünde. Daran fehlt es aber. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG ist der Gesamtpersonalrat verpflichtet, in einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffende Angelegenheiten, dem (Teil‑)Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dieser Verpflichtung genügt der Antragsteller regelmäßig, wenn er zu dem Entwurf einer Dienstvereinbarung, die lediglich einzelne Beschäftigte oder (Teil‑)Dienststellen betrifft, dem jeweiligen Teilpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt und bei in der Folgezeit eintretenden Änderungen des Entwurfs vor der endgültigen Beschlussfassung von einer erneuten Anhörung des Teilpersonalrat absieht. Wie bereits dargestellt, besteht der Zweck der Regelungen in § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG zum einen in der Vermittlung der für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen und zum anderen in der Einbeziehung des durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossenen Personalrats in die Entscheidungsfindung. Dieser Zweck erfordert regelmäßig keine erneute Anhörung des Teilpersonalrats. Schon im Rahmen der ersten Anhörung besteht für den Teilpersonalrat eine hinreichende Möglichkeit, den Gesamtpersonalrat über die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen für die Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen und ihm die aus seiner Sicht bei der Beschlussfassung zu berücksichtigenden Umstände mitzuteilen. Nach Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Teilpersonalrats obliegt es dann dem Gesamtpersonalrat als der für die Entscheidung zuständigen Personalvertretung darüber zu entscheiden, den Abschluss der Dienstvereinbarung abzulehnen oder die Dienstvereinbarung entweder auf der Grundlage des unveränderten oder aber nach Verhandlungen mit der Dienststelle geänderten Entwurfs abzuschließen. Gerade bei dem Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist es angesichts deren Charakters als vertragliche Vereinbarung geradezu typisch, dass der erste Entwurf infolge von Verhandlungen zwischen den "Vertragsparteien" Veränderungen unterliegt. Das erfordert aber nicht zwingend eine erneute Einschaltung des Teilpersonalrats, weil dieser die für ihn relevanten Umstände bereits aufgrund der ersten Anhörung in das Verfahren einbringen konnte. Als "Herr des Verfahrens" obliegt es ‑ wie bereits dargestellt ‑ dem Gesamtpersonalrat, jeweils selbst zu entscheiden, ob ihm die vorliegenden Informationen für eine Entscheidung über den Abschluss der Dienstvereinbarung ausreichen oder ob er es für seine Beschlussfassung als notwendig erachtet, den Teilpersonalrat erneut in die Entscheidungsfindung einzuschalten. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der dem Teilpersonalrat zur Anhörung vorgelegte Entwurf im Verlauf der geführten Verhandlungen derart grundlegend geändert wird, dass er sich als ein vollkommen anderer Entwurf darstellt und deshalb als ein neuer Entwurf anzusehen ist. Davon kann aber für den dem Hauptantrag zugrunde zu legenden Regelfall nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers löst deshalb nicht jede Änderung des dem Teilpersonalrat vorgelegten Entwurfs ein erneutes Anhörungserfordernis aus. Insbesondere trifft es nicht zu, dass ‑ wie der Antragsteller geltend macht ‑ die erneute Vorlage eines Entwurfs der Dienstvereinbarung jeweils einen neuen "Zustimmungsantrag" darstellt. Mit diesem Einwand trägt der Antragsteller dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass vorliegend der Abschluss einer Dienstvereinbarung und nicht die Durchführung eines förmlichen Mitbestimmungsverfahrens auf der Grundlage von § 69 BPersVG in Rede steht. Der erste Hilfsantrag ist bei sachgerechtem Verständnis auf die Feststellung gerichtet, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragsteller verletzt, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen fasst, hinsichtlich derer eine Anhörung der Teilpersonalräte erforderlich ist, ohne die Teilpersonalräte zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zugrunde liegenden Fassung dieser Vereinbarung erneut angehört zu haben, wenn diese letzte Fassung der Dienstvereinbarung gegenüber der Fassung der Dienstvereinbarung, zu der angehört wurde, abgeändert worden ist. Der so verstandene erste Hilfsantrag hat aus den für den Hauptantrag geltenden Gründen auch keinen Erfolg. Für ihn gelten in gleicher Weise die zum Hauptantrag gemachten Ausführungen, da er zu diesem in der Sache keinen substantiellen Unterschied aufweist. Seinem Wortlaut nach unterscheidet er sich allein durch den Zusatz "wenn diese letzte Fassung der Dienstvereinbarung gegenüber der Fassung der Dienstvereinbarung, zu der angehört wurde, abgeändert worden ist". Damit wird aber das Gleiche zum Ausdruck gebracht, was der sowohl im Hauptantrag als auch im ersten Hilfsantrag enthaltenen Wendung zugrunde liegt, wonach eine erneute Anhörung "zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten … Fassung" als erforderlich angesehen wird. Der zweite Hilfsantrag ist bei sachgerechtem Verständnis auf die Feststellung gerichtet, dass der Beteiligte zu 1. die Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem er den Beschluss über die Zustimmung zu der "Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit" gefasst hat, ohne die Teilpersonalräte zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben. Der so verstandene zweite Hilfsantrag ist zulässig. Sofern in diesem eine Antragsänderung zu sehen sein sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich. Der zweite Hilfsantrag ist aber unbegründet. Der Beteiligte zu 1. hat nicht die Rechte des Antragstellers verletzt, indem er den Beschluss über die Zustimmung zu der "Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit" gefasst hat, ohne die Teilpersonalräte zu der letzten von der Beteiligten zu 2. vorgelegten Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben. Denn in dieser Angelegenheit bedurfte es keiner (erneuten) Anhörung der Teilpersonalräte. Wie bereits dargestellt, greift die Verpflichtung aus § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG zum einen nicht ein, weil die "Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit" alle Beschäftigten oder alle Teildienststellen betrifft. Zum anderen bestand für den Beteiligten zu 1. aus § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG keine Pflicht zu einer (erneuten) Anhörung der Teilpersonalräte, weil diese bereits Gelegenheit hatten, zu dem ursprünglichen Entwurf Stellung zu nehmen, und die in der Folgezeit vorgenommenen Änderungen an dem Entwurf kein Erfordernis zu einer weiteren Anhörung ausgelöst haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zugegebenermaßen zahlreichen Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf in der Sache kein derart substanzielles Gewicht hatten, dass sich die nunmehr abgeschlossene Dienstvereinbarung grundlegend von dem zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf unterscheidet. Namentlich haben die vorgenommenen Änderungen keine neuen Betroffenheiten auf Seiten der Teilpersonalräte ausgelöst. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.