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Beschluss

10 E 538/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.10E538.20.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren 25 K 5939/19 bis zur Entscheidung des Senats in dem von der Stadt C. anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (10 D 26/20.NE) auszusetzen, ist von § 94 VwGO nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. In der gerichtlichen Praxis wird diese Norm entsprechend angewandt, wenn das Ergebnis eines Klageverfahrens nicht von dem Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern von der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage – Gültigkeit einer Norm – abhängt, wie sie in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO Prüfungsgegenstand ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 9 C 18.16 –, juris, Rn. 1, und vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75.00 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 2 E 432/14 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 10. Dezember 2009 – 10 E 1488/09 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 14. Mai 2007 – 10 E 314/07 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, und vom 17. Februar 2000 – 7 E 853/99 –, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks. Allerdings reicht nicht jeder „rechtslogische tatsächliche Einfluss“ für eine Anwendung von § 94 VwGO aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 2 E 482/12 –, juris, Rn. 4 ff. entgegen Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 19 B 09.567 –, juris, Rn. 1. Ob vor diesem Hintergrund hier eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO überhaupt in Betracht kommen kann, muss nicht entschieden werden, denn auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO steht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens jedenfalls im Ermessen des Gerichts. Dieses hat sich daran auszurichten, dass seine im Interesse effektiven Rechtsschutzes bestehende Verpflichtung, den Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf. Allein die Gefahr divergierender Entscheidungen stellt keinen gewichtigen Grund dar. Die Vorgreiflichkeit ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 94 VwGO und vermag eine Ermessensentscheidung des Gerichts nicht zu ersetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75.00 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – 10 E 1488/09 –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks, vom 14. Mai 2007 – 10 E 314/07 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 17. Februar 2000 – 7 E 853/99 –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 14 C 10.1443 –, juris, Rn. 10. Dem Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sind keine diesen Anforderungen genügenden Ermessenserwägungen zu entnehmen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Ausgang des Klageverfahrens von der Wirksamkeit des im Verfahren 10 D 26/20.NE angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. C1. der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan) abhänge. Sollte der Bebauungsplan in dem besagten Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt werden, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin mit Erfolg geltend machen könne, der der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauplanungsrechtliche Vorbescheid, um den es hier geht, verletze sie in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Frage stelle sich gegebenenfalls auch in dem Normenkontrollverfahren. Diese Erwägungen zur „Vorgreiflichkeit“ der ausstehenden Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren betreffen lediglich die Tatbestandsseite des § 94 VwGO. Zu der im Rahmen der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden Abwägung finden sich in dem Aussetzungsbeschluss keine Ausführungen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).