OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 17/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.19A17.18A.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert (wie BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 10 C 6.13 , NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).

2. Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert (wie BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 10 C 6.13 , NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.). 2. Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.). Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzungen (II.) zuzulassen. I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. 1. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin zunächst die „Tatsachenfrage, ob es rechtlich zulässig ist, in Eritrea geborenen Geflüchteten, welche in Deutschland Schutz suchen, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu unterstellen und ihre Abschiebung nach Äthiopien anzuordnen.“ Versteht man den ersten Teil dieser Frage entsprechend seiner ausdrücklichen Formulierung als die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des genannten „Unterstellens“ der äthiopischen Staatsangehörigkeit, ist sie keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Dieser Rechtsfrage fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Feststellung des Herkunftslandes eines Schutzsuchenden im Sinn der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits geklärt. Danach bedarf es für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N. Hiernach ist es unzulässig, einem Schutzsuchenden eine bestimmte Staatsangehörigkeit lediglich „zu unterstellen“. Dies bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Aus der Antragsbegründung der Klägerin ergibt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht ihre äthiopische Staatsangehörigkeit lediglich „unterstellt“ haben soll, und dass sich in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfragen stellen. Ihr Vorbringen hierzu erschöpft sich vielmehr in der Aussage, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sie „als Äthiopierin anzusehen sei“, seien „überprüfungsbedürftig“. Dieser einzelfallbezogenen Aussage lässt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Tatsachenfrage zur Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit entnehmen, die im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war. Auch ihre pauschale Rüge, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der erforderlichen Anknüpfung allein an das Geschlecht bei verschiedenen Formen der Gewalt gegen alleinstehende, nach Addis Abeba zurückkehrende Frauen seien „offensichtlich rechtsirrig“, enthält keine ordnungsgemäße Darlegung einer im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage. Mit dem zweiten Teil der formulierten Grundsatzfrage („…und ihre Abschiebung nach Äthiopien anzuordnen“) möchte die Klägerin erklärtermaßen wissen, „ob es rechtlich zulässig ist, allein stehende Frauen nach Äthiopien abzuschieben.“ Diese Frage entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. Sie ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Sie lässt sich nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls beantworten. Denn selbstverständlich hängt es maßgeblich vom Vorhandensein und der Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige oder Freunde, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand der allein stehenden Frau und anderen Einzelfallumständen ab, auf welche Rückkehrsituation sie am jeweiligen Herkunftsort in Äthiopien trifft, insbesondere in Bezug auf ihre Erwerbsmöglichkeiten und auf ihre Gesundheitsversorgung. Ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 ‑ 8 ZB 18.32980 ‑, juris, Rn. 15 ff. Die Klägerin weist auch nur pauschal auf „zahlreiche gerichtliche Entscheidungen“ und eine „jahrzehntelang gültige Rechtsprechung“ mit der angeblichen Annahme hin, „dass insbesondere Frauen, die keinen familiären Rückhalt in Äthiopien haben, in so erheblichem Maße von der Gefahr menschenrechtswidriger Bedrohungen auf der Straße ohne den nötigen staatlichen Schutz betroffen sind, dass ihre Abschiebung aus Deutschland rechtlich unzulässig ist.“ Dabei lässt sie außer Acht, dass auch die Verwaltungsgerichte nationale Abschiebungsverbote für nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frauen, bei denen am Rückkehrort kein Familienverband vorhanden ist, in der jüngeren Vergangenheit regelmäßig nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt haben. VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2019 ‑ 12 K 7034/17.A ‑, juris, Rn. 122 ff. (verneinend); VG Ansbach, Urteile vom 19. Dezember 2019 ‑ AN 9 K 17.33149 ‑, juris, Rn. 24 ff. (bejahend), und vom 12. November 2019 ‑ AN 9 K 16.30706 (1) ‑, juris, Rn. 57 ff. (verneinend); VG München, Urteil vom 15. März 2019 ‑ M 12 K 17.70231 ‑, juris, Rn. 52 (verneinend); VG Bayreuth, Urteil vom 14. März 2019 ‑ B 7 K 17.32298 ‑, juris, Rn. 31 f. (verneinend); VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2019 ‑ 3 B 217/19 ‑, juris, Rn. 46 (verneinend). 2. Ebenso wenig ist die Grundsatzberufung wegen der weiter angeführten „Tatsachenfrage“ zuzulassen, „ob es rechtlich zulässig ist, in Eritrea geborenen Geflüchteten, welche in Deutschland Schutz suchen, nachdem sie während des äthiopisch-eritreischen Krieges in den Jahren 1998 bis 2000 nach Eritrea deportiert worden waren, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu unterstellen.“ Diese Frage rechtfertigt schon deshalb keine Berufungszulassung, weil sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an, weil es der Klägerin weder ihre Behauptung geglaubt hat, in Eritrea geboren zu sein, noch ihre Behauptung, im Jahr 2000 dorthin deportiert worden zu sein (S. 10 f. des Urteils: „Ungeachtet dessen …“). Gegen diese Sachverhaltswürdigung hat die Klägerin keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Insbesondere bleibt ihre u. a. auch auf diese Würdigung bezogene Gehörsrüge aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen erfolglos. 3. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die „Rechtsfrage, ob es rechtlich zulässig ist, in einem Asylklageverfahren das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne vorherige Anhörung der Klägerseite zu veranlassen, den mit der Klage angefochtenen Bescheid kurzfristig ohne ordnungsgemäße Zustellung an die klagende Person abzuändern, um sodann die Klage gegen den nicht abgeänderten ursprünglichen Bescheid zum Teil als unzulässig abzuweisen.“ Mit dieser Grundsatzrüge nimmt die Klägerin auf die (wohl vom Verwaltungsgericht telefonisch angeregte und) am Tag vor der mündlichen Verhandlung verfügte Aufhebung der Zielstaatsbestimmung Eritrea in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 1. März 2017 Bezug und vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe „hinter dem Rücken der Antragstellerin Absprachen zur Änderung des mit der Klage angefochtenen Bescheides“ getroffen und dadurch „die Regeln eines fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip“ verletzt. Aus dieser einzelfallbezogenen Begründung ergibt sich nicht, weshalb die formulierte Rechtsfrage in dieser allgemeinen Form klärungsbedürftig und überhaupt klärungsfähig sein soll. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den „nicht abgeänderten ursprünglichen Bescheid zum Teil als unzulässig“ abgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr naheliegend insoweit als unzulässig angesehen, als sie gegen eine Regelung des Bescheides aufrechterhalten wurde, die das Bundesamt zuvor aufgehoben hatte. Abgesehen davon ist der mit der Grundsatzfrage erhobene Vorwurf eines Verfahrensverstoßes des Verwaltungsgerichts abwegig. Das Bundesamt hat mit der Aufhebung der Zielstaatsbestimmung Eritrea in der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides dem Klageantrag teilweise entsprochen, den die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 14. März 2017 angekündigt hatte. Dieser Klageantrag war ausdrücklich auf die Aufhebung u. a. der Nrn. 3 bis 6 dieses Bescheides gerichtet. Sollte das Verwaltungsgericht die Teilaufhebung telefonisch angeregt haben, entsprach dies objektiv dem erklärten Interesse der Klägerin, und bleibt daher unerfindlich, weshalb darin umgekehrt eine Verletzung von „Regeln eines fairen Verfahrens“ gelegen haben soll. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Anregung auch nicht „hinter dem Rücken“ der Klägerin gegeben, sondern der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin ausweislich des Protokolls gleich zu deren Beginn mitgeteilt und ihr den Teilaufhebungsbescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2017 ausgehändigt. Hiermit hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zeitnah über das nach ihren eigenen Angaben am Nachmittag des Vortages geführte Telefonat mit dem Bundesamt informiert und ihr zugleich Gelegenheit gegeben, im Umfang der Teilaufhebung eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Von dieser Gelegenheit hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr den in der Klageschrift angekündigten Klageantrag ohne jede Einschränkung auch gegen Ende der mündlichen Verhandlung gestellt (Protokoll, S. 7). Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den aufgehobenen Teil der Abschiebungsandrohung zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen die verbliebene Androhung der Abschiebung nach Äthiopien ist hingegen als unbegründet abgewiesen worden. II. Auch die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zunächst nicht dadurch verletzt, dass es, wie die Klägerin behauptet, „unter Missachtung“ ihrer Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft davon ausgegangen sei, dass sie Äthiopierin sei. Diese Behauptung stützt sie ausschließlich auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihr die eritreische Abstammung „trotz ihres schlüssigen widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringens“ nicht geglaubt habe. Im Kern rügt sie damit lediglich die Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, ohne jedoch konkrete Tatsachenbehauptungen zu benennen, die das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder aber nicht in seine Würdigung einbezogen haben soll. Ihre eritreische Herkunft, also ihre behauptete Geburt in Assab/Eritrea von Eltern eritreischer Volkszugehörigkeit, hat das Verwaltungsgericht ebenso zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen wie ihre nicht näher konkretisierte Behauptung, im Jahr 2000 mit ihrer Mutter nach Eritrea deportiert worden zu sein (S. 9 f. des Urteils). Dass es diese Behauptungen als unglaubhaft gewürdigt hat, begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 5. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, dass es ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 2. auf Einholung aktueller sachverständiger Auskünfte zu ihr in Eritrea drohenden schwersten Menschenrechtsverletzungen abgelehnt hat. Diese Ablehnung findet ihre Stütze im Prozessrecht. Die Ablehnung eines Beweisantrages findet im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht als erfüllt angesehen. Auf Gefahren, die der Klägerin in Eritrea drohen, kommt es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an, weil es sie als äthiopische Staatsangehörige angesehen hat, ohne dass sie gegen diese Feststellung eine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben hat. Auch für die angefochtene Abschiebungsandrohung kommt es auf Gefahren, die der Klägerin in Eritrea drohen, nicht mehr an, nachdem das Bundesamt die auf Eritrea bezogene Zielstaatsbestimmung aufgehoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).