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Beschluss

10 B 201/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0624.10B201.20NE.00
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Tenor

Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, juris, Rn. 5. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 1368/15.NE –, juris, Rn. 7, vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE –, juris, Rn. 5, vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, juris, Rn. 8, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, juris, Rn. 11 ff. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 1368/15.NE –, juris, Rn. 11, vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE –, juris, Rn. 7, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, juris, Rn. 7, vom 25. Januar 2008 – 7 B 1743/07.NE –, juris, Rn. 8. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Antragsteller befürchtet als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks, dass es infolge der Umsetzung der von ihm angegriffenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ (im Folgenden: 4. Änderung) zu einer stärkeren baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet kommt als bisher, insbesondere, dass Mehrfamilienhäuser entstehen, was nach seiner Auffassung zu einer Änderung des Gebietscharakters führen würde. Einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne hat der Antragsteller damit nicht dargelegt. Die 4. Änderung setzt die Baugrundstücke im Plangebiet weiterhin als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von maximal 0,3 und einer Geschossflächenzahl von maximal 0,4 fest und begrenzt die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei. Nach den gestalterischen Festsetzungen darf ein drittes Obergeschoss nur als näher definiertes Dachgeschoss oder Staffelgeschoss ausgeführt werden. Die Gebäudehöhe bestimmt die 4. Änderung für den Regelfall auf etwa 10 m über Straßenniveau, indem sie – je nach Planbereich – eine absolute Höchstgrenze von 47,0 m beziehungsweise 47,5 m über NHN mit der Oberkante der baulichen Anlage als oberem Bezugspunkt festlegt. Zulässig sind maximal sechs Wohnungen pro Wohngebäude. Ausgehend hiervon fehlt es an Anhaltspunkten für eine unzumutbare planbedingte Belastung des Antragstellers. Die zugelassene Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten ist auch in einem bisher mehrheitlich durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Wohngebiet den Eigentümern der dortigen Grundstücke ohne Weiteres zuzumuten. Dass es durch eine Bebauung etwa der noch unbebauten Grundstücke T. 10 und 8, die sich im Rahmen des nach der 4. Änderung Zulässigen hält, beispielsweise zu einer das Grundstück des Antragstellers betreffenden unzumutbaren Verschattung, zu nicht hinnehmbaren Einsichtsmöglichkeiten beziehungsweise zu einer unverträglichen Verringerung des Sozialabstands kommen oder von einer solchen Bebauung eine erdrückende Wirkung ausgehen könnte, trägt er mit seinem Normenkontrollantrag selbst nicht vor. Die Außervollzugsetzung der 4. Änderung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil diese sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch für eine konkrete Betroffenheit des Antragstellers unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine einstweilige Anordnung gebieten könnte, weder Näheres vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet dessen erweist sich die 4. Änderung bei summarischer Prüfung nach ihrer Grundkonzeption, Wohnraum zu schaffen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans als städtebaulich gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ausweislich der Planbegründung soll mit der 4. Änderung insbesondere eine – vom Gesetzgeber allgemein gewollte (§§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) – Nachverdichtung des überwiegend bebauten Plangebiets angemessen und siedlungsverträglich gesteuert werden. Die 4. Änderung leidet bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler. Der Rat hat die gewachsene Siedlungsstruktur im Plangebiet in den Blick genommen und ausgehend hiervon im Rahmen der Abwägung unter anderem die Belange der Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken, von einer baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken, die über die bauliche Ausnutzung ihrer eigenen Grundstücke hinausgeht, verschont zu bleiben, berücksichtigt. Selbst wenn der Rat – wie der Antragsteller meint – fehlerhaft davon ausgegangen sein sollte, dass nach geltendem Planungsrecht sogar eine noch weitergehende bauliche Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet möglich sei, als sie die 4. Änderung zulasse, läge darin kein Abwägungsfehler. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat aufgrund dieser Annahme bei der Abwägung das Interesse der Eigentümer an einer Beibehaltung des status quo hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet fehlgewichtet hätte. Selbst wenn die textlichen Festsetzungen, die für Gebäude mit einer Oberkante von ≤ 7 m Ausnahmen von der jeweils festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Bautiefe (Nrn. 1.1, 1.2 und 2.1) zulassen, wegen des Fehlens eines bestimmbaren unteren Bezugspunktes für die Höhenermittlung unbestimmt und daher unwirksam sein sollten – wofür auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsgegnerin einiges spricht –, rechtfertigte dies nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Dass der Antragsteller durch die Umsetzung dieser textlichen Festsetzungen, deren Unwirksamkeit nicht zur Unwirksamkeit der 4. Änderung insgesamt führen dürften, konkret so beeinträchtigt sein könnte, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten wäre, lässt sich auch sonst unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, soweit sie sich aus den Akten ergeben, nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).