OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 91/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.12E91.20.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchige Beschwerdefrist endete angesichts der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 23. Januar 2020 mit Ablauf des 6. Februar 2020. Dagegen ist eine Beschwerdeschrift erst am 10. Februar 2020 beim Oberverwal-tungsgericht und am 12. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die gemäß § 60 Abs. 1 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden versäumt hat. Er mag durch die glaubhaft gemachte Abwesenheit von seiner Wohnung zwar bis zu seiner Rückkehr am Abend des 5. Februar 2020 gehindert gewesen sein, von dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kenntnis zu nehmen und hiergegen eine Beschwerde auf den Weg zu bringen. Dieses Hindernis ist aber so rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist weggefallen, dass er ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht etwa von diesem Zeitpunkt an ohne weiteres eine „Überlegungsfrist“ von zwei Wochen entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder von geringerer Dauer in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist“ einzuräumen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 -, juris Rn. 4. Vorliegend wäre der Antragsteller nach den Umständen des Einzelfalls ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde einzulegen, wozu ihm nach seiner Rückkehr am 5. Februar 2020 neben den Abendstunden noch der Folgetag verblieb. Einer längeren Überlegungs- oder Beratungsfrist bedurfte es hier nicht. Mit Blick auf die Kostenfreiheit sowohl des Prozesskostenhilfeverfahrens als auch des in der Hauptsache streitgegenständlichen wohngeldrechtlichen Verfahrens bedurfte es keiner eingehenderen Risikoabschätzung bezüglich der Einlegung des Rechtsmittels, dessen Begründung überdies auch später hätte nachgeholt werden können. Der Antragsteller war überdies zur Rechtsmitteleinle-gung ohnehin uneingeschränkt entschlossen, was sich daran zeigt, dass er nach eigenem Vortrag noch am Abend des 5. Februar 2020 mit der Abfassung der Beschwerde begonnen habe und dass das Datum der an das Oberverwaltungsgericht adressierten Beschwerdeschrift auch auf eine Abfassung bereits am 5. Februar 2020 deutet. Er war auch ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage, die am nächsten Tag ablaufende Frist dadurch noch zu wahren, dass er die verfasste Beschwerdeschrift bei dem in seinem Wohnort ansässigen Verwaltungsgericht abgegeben bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen oder die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt hätte. Über diese Möglichkeiten ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Prozesskostenhilfebeschlusses hinreichend belehrt worden. Stattdessen hat er die Beschwerde erst am 7. Februar 2020 zur Post gegeben. Ungeachtet dessen hätte die Beschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre. Denn sie ist jedenfalls auch unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe gemäß § 20 Abs. 2 WoGG keinen Wohngeldanspruch, da allen Haushaltsmitgliedern eine der in dieser Vorschrift genannten Leistungen zustehe. Die Kinder des Antragstellers seien bei der Wohngeldberechnung nicht als Haushaltsmitglied i. S. v. § 5 WoGG zu berücksichtigen, da das insoweit erforderliche Betreuungsverhältnis von mindestens einem Drittel (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG) des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums nicht erreicht und auch nicht nur unwesentlich unterschritten (vgl. Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Nr. 2 WoGVwV) werde. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Selbst wenn die vom Amtsgericht C. getroffene Umgangsregelung so zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller ab 2017 während der Schulferien die Kinder für die Hälfte der jeweiligen Ferien an sich nimmt und außerhalb der Ferien jedes zweite und vierte Wochenende von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:30 Uhr den Umgang ausübt, würde es sich aller Voraussicht nach nur um einen gelegentlichen Umgang handeln, der nicht als Betreuung i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 3 WoGG angesehen werden kann. Auch bei einer solchen Ausgestaltung umfasst der Betreuungsumfang des Antragstellers deutlich weniger als ein Drittel. Von etwa 13 Wochen Schulferien (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Sommer und Herbst) wäre an rund 46 Tagen eine Betreuung durch den Antragsteller gegeben. In den 39 weiteren Wochen des Jahres würde maximal an 20 Wochenenden eine Betreuung durch den Antragsteller stattfinden, die sich unter Zugrundelegung von 50,5 Stunden pro Wochenende auf 1.010 Stunden bzw. 42 Tage beliefe. Betreut der Antragsteller seine Kinder demnach an maximal 88 Tagen pro Jahr, also mit einem Umfang von weniger als einem Viertel, unterschreitet dies ein Drittel des Bewilligungszeitraums (121 Tage) mehr als nur unwesentlich. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er und die Kindesmutter trotz Getrenntlebens das gemeinsame Sorgerecht hätten und er grundsätzlich ein Umgangsrecht habe, folgt daraus nichts anderes. Wohngeldrechtlich ist nicht das Innehaben des Sorge- und Umgangsrechts maßgeblich, sondern die Frage, inwieweit ein Kind als Haushaltsangehöriger des Antragstellers angesehen werden kann, was davon abhängt, ob der Haushalt des Elternteils nach den tatsächlichen Umständen und dortigen Betreuungszeiten als Lebensmittelpunkt des Kindes einzustufen ist. Inwieweit die Wohngeldbewilligung bereits wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers hätte abgelehnt werden dürfen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.