Beschluss
7 D 24/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.7D24.18NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Gesamtschule geschaffen werden sollen. Der Antragsteller ist Mit- und Sondereigentümer des Grundstücks L.-straße 22 in X. (Gemarkung X., Flur 41, Flurstück 122) und des aufstehenden Wohngebäudes. Sein Grundstück grenzt im Norden an das Plangebiet. Das ca. 24.300 m² große Plangebiet befindet sich am östlichen Rand der Innenstadt von X. zwischen der L.-straße und dem X1.-Ring (L 23). Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 53 und 115 in der Flur 34 und der Flur 41, Gemarkung X.. Der Bebauungsplan überplant teilweise den bisherigen Bebauungsplan Nr. 104 A. Er setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ im südlichen Teilbereich und der Zweckbestimmung „Sporthalle und Stellplätze für Schule“ im nördlichen Teilbereich fest. Weiterhin trifft der Bebauungsplan Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und setzt öffentliche Verkehrsflächen sowie Baugrenzen fest. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 3.3.2016 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufzustellen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt X. vom 18.3.2016. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Juli 2016, während der der Antragsteller Einwendungen einreichte, wurde der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich textlichen Festsetzungen und Begründung Anfang 2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob erneut Einwendungen. Mit Blick auf eine Änderung der Verkehrsfläche im Bereich der Fuß- und Radfahrerquerung G.-straße wurde im Juni 2017 eine erneute, auf zwei Wochen verkürzte, Offenlage des insoweit geänderten Bebauungsplanes gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.6.2017 erhob der Antragsteller erneut Einwendungen. Am 10.10.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung sowie eine Satzungsbegründung. Der Satzungsbeschluss des Plans wurde am 22.3.2018 und erneut am 30.3.2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 23.3.2018 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis ergebe sich im Hinblick auf die planbedingten Lärmsteigerungen. Die vorgelegte I-Untersuchung stehe dem nicht entgegen, da sie nicht den fünfzügigen Betrieb der Gesamtschule und nicht sein Grundstück betrachte. Das nächstgelegene untersuchte Grundstück L.-straße 28 werde gegenüber dem Pausenhof durch den Gebäudeschenkel abgeschirmt. Die tatsächliche Schallausbreitung auf sein Grundstück werde überhaupt nicht erfasst. Zudem habe sich durch die Entfernung von Bewuchs und die mit einer Aufschüttung verbundene Errichtung des Kleinspielfeldes die Situation inzwischen verändert. Außerdem enthalte die Untersuchung handwerkliche Fehler. So werde die Schallreflexion zwischen den Gebäudeschenkeln nicht betrachtet. Auch durch das erhöhte Verkehrsaufkommen würden seine Belange berührt. Hier bedürfe es ebenfalls der Betrachtung des fünfzügigen Betriebs der Schule. Ein Großteil des Verkehrs fließe über die L.-straße an der Frontseite seines Grundstückes entlang. Zu den Stoßzeiten sei mit Stauungen im Zufahrts- und Bringbereich der Gesamtschule zu rechnen. Dies würde ihn zeitweise daran hindern, sein Grundstück mit dem eigenen Pkw innerhalb erträglicher Wartezeiten zu erreichen. Problematisch sei vor allem die Verkehrsführung durch die Rechts-vor-links-Regelungen im Bereich L.-straße /X2.-straße /G.-straße und der Radwege. Auch sei nicht zuletzt gerade an heißen Sommertagen mit einer erhöhten Feinstaubbelastung durch den Verkehr zu rechnen. Durch den Aushub größerer Mengen kontaminierten Erdreichs sei er ebenso wie durch das fehlende Entwässerungskonzept abwägungsrelevant betroffen. Ihm fehle auch nicht aufgrund des inzwischen aufgenommenen Schulbetriebs der Gesamtschule das Rechtsschutzbedürfnis. Vor dem Verwaltungsgericht Aachen sei ein Klageverfahren mit dem Az. 3 K 1707/18 gegen die Baugenehmigung anhängig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan hätte nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen werden dürfen. Die Grundfläche überschreite den Schwellenwert von 20.000 m², da weitere Flächen des im Aufstellungsverfahren befindlichen Plans Nr. 219 hinzuzurechnen seien; dieser erfasse zudem auch Außenbereichsflächen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er leide an verschiedenen beachtlichen Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen auf die Flora und Fauna und die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen aufgrund der Altlasten in den Altlastenverdachtsflächen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe es versäumt, die korrekten Verkehrszahlen zu ermitteln. Da es sich um eine Angebotsplanung handele und die Möglichkeit einer Erweiterung der Gesamtschule bereits in der Planung vorgesehen worden sei, wäre bei der Abwägung der Interessen auch die Möglichkeit einer erweiterten, fünfzügigen Gesamtschule in Blick zu nehmen gewesen. Die Antragsgegnerin hätte in ihre Abwägung den Höchstfall von über 1000 Schülern und über 70 Lehrkräften mitberücksichtigen müssen. Das Gutachten vom 27.2.2018 in der Fassung vom 5.11.2018 erfasse das zwischenzeitlich errichtete Kleinspielfeld nicht, welches auch im Pausenbetrieb genutzt werde. Insbesondere seien Lärmschutzbelange aufgrund des planbedingten zusätzlichen Verkehrs nicht im Baugenehmigungsverfahren geregelt oder abgewogen worden. Auch auf der Ebene der Entwässerungsplanung stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Verlagerung in das Baugenehmigungsverfahren. Bis zum jetzigen Zeitpunkt gebe es kein entsprechendes Konzept. Er sehe sich auch durch die Vorgehensweise des Gerichts benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.11.2019 - 6 BN 2.19 -, juris) habe in Normenkontrollverfahren immer eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es um "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gehe, welche auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten umfassten, soweit das Ergebnis für private Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend sei. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 218 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Er trage schon selbst nicht vor, dass der Betrieb der Schule zu ihn in seinen Rechten verletzenden Lärmeinwirkungen führen könnte. Dies decke sich mit dem aktualisierten Gutachten vom 27.2.2018 in der Fassung vom 5.11.2018. Die Erschließungssituation werde durch den Schulbetrieb nicht nennenswert beeinträchtigt. Das Vorbringen zur Entwässerungssituation und zur Schadstoffbelastung zeige eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht auf. Auch fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsposition verbessern könnte. Die Schule sei fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die zugrunde liegende Baugenehmigung sei gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig. Die von einer Dritten erhobene Klage gegen die Baugenehmigung sei ohne Aussicht auf Erfolg. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 6.2.2020 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 21.4.2020 sowie im Schriftsatz vom 10.6.2020 nicht für erforderlich hält. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers steht dieser Vorgehensweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Vorschrift macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu; insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Für die Ermessensausübung kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung - wie hier - ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2019 - 6 BN 2.19 -, NVwZ-RR 2020, 236, m. w. N. Das Verfahrensermessen wird allerdings durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten. Eine das Verfahrensermessen des Senats einschränkende Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kommt in Betracht, wenn eine Rechtsposition eines Grundeigentümers unmittelbar betroffen ist. Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind. Nur mittelbare Auswirkungen rechtfertigen die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.7.2001 - 4 BN 41.01 -, BRS 64 Nr. 56 = BauR 2002, 278 und vom 12.11.2019 - 6 BN 2.19 -, NVwZ-RR 2020, 236, m. w. N.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar; 5. Auflage, § 47 Rn. 351, m. w. N. Hier liegt keine solche unmittelbare Betroffenheit einer Rechtsposition des Antragstellers vor. Sein Grundstück liegt außerhalb des Plangebiets, und hinreichend konkrete planbedingte Beeinträchtigungen sind für sein Grundeigentum nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, m. w. N. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller nicht auf einen solchen eigenen abwägungserheblichen Belang stützen. Hinsichtlich des Verkehrslärms sowie der Erschließungssituation ergibt sich dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom 1.8.2018 - 7 B 435/18.NE -, juris. Auf die dortige Begründung (Seiten 2 und 3 des Beschlussabdrucks) wird verwiesen. Diese Wertung wird nicht durch die mit Schriftsatz vom 4.4.2019 eingereichte Verkehrszählung vom 20./22.1.2017 infrage gestellt. Eine Abwägungsrelevanz ergibt sich auch nicht hinsichtlich des geltend gemachten mit dem Schulbetrieb einhergehenden (Pausen)Lärms bzw. des Lärms der Nutzung des Bolzplatzes/Kleinspielfeldes. Dieser Lärm erreicht nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz; er betrifft den Antragsteller nach Überzeugung des Senats nicht mehr als geringfügig. Hinsichtlich derjenigen Lärmimmissionen, die von (Schul-)Kindern bis 14 Jahren verursacht werden, hat das Gericht die in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Nach Satz 2 des§ 22 Abs. 1 a BImSchG dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Jedenfalls die Schüler der Unterstufe (5., 6. und 7. Klasse) sind regelmäßig Kinder in diesem Sinne. Ein Pausenhof ist auch eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Toleranzgebot für Schulhöfe, auf denen Kinder spielen, nicht gelten sollte; das weit gefasste gesetzgeberische Ziel, das der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG zugrunde lag, bestand darin, ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs vom 22.2.2011, BT-Drs. 17/4836, Seite 1f.. Aus § 22 Abs. 1a BImSchG folgt allerdings nicht, dass nach dieser Norm privilegierter Kinderlärm bei der Aufstellung eines Bebauungsplans von vorneherein nicht abwägungserheblich wäre; sie bestimmt unmittelbar nur die durch den Begriff "schädliche Umweltauswirkung" markierte Zumutbarkeitsgrenze. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.6.2020 - 1 MN 116/19 -, juris. Der der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, dass Lautäußerungen spielender Kinder grundsätzlich hinzunehmen sind, beeinflusst jedoch maßgeblich die Beurteilung des Gewichts einer entsprechenden Lärmbetroffenheit. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass jene "Gemengelage" aus privilegierten kindlichen Lautäußerungen und dem von älteren Schülern verursachten Lärm, von der der Antragsteller betroffen ist, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschreitet. Nach dem Gutachten vom 27.2.2018 in der Fassung vom 5.11.2018, das der Antragsteller mit dem Vortrag zu einem angeblichen "Rundungsfehler" nicht ausreichend erschüttert hat, werden die in Betracht gezogenen Richtwerte durch die vom Schul- und Pausenbetrieb insgesamt ausgehenden Emissionen am Immissionspunkt 6 (L.-straße 28) - ausgehend von 860 Schülern - in so erheblicher Weise (nämlich um mindestens 6 dB(A) unterschritten, dass eine Abwägungsrelevanz der genannten Nutzungen auch bei einer - vom Antragsteller angemahnten - Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung einer Fünfzügigkeit ausscheidet. Dies gilt erst Recht, wenn in Rechnung gestellt wird, dass das nicht durch die Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Pausenverhalten der älteren Schüler - insbesondere der Oberstufenschüler - im Regelfall ruhiger ist. Eine relevante Erhöhung des Pausenlärmschallpegels aufgrund der Ausrichtung des Schulgebäudes am Haus des Antragstellers ist nicht anzunehmen. Eine Abschirmungswirkung des südlichen Gebäudeflügels der Gesamtschule in Bezug auf den Immissionspunkt 6 kann allenfalls für eine untergeordnete Pausenhoffläche angenommen werden. Angesichts dessen bedurfte es im Übrigen nicht der vom Antragsteller gewünschten Beweiserhebung zu der Frage, ob das Grundstück des Antragstellers bei Schulbetrieb bei Vollauslastung der Schule (fünf Züge) einer Lärmbelastung ausgesetzt ist, die über die mit dem "I.-Gutachten" festgestellte Lärmimmission hinausgeht. Ebenso ist die Lärmbelastung durch das Kleinspielfeld nicht in relevanter Weise lärmerhöhend in Rechnung zu stellen. Warum das Kleinspielfeld lärmmäßig in wesentlichem Umfang anders zu beurteilen sein könnte als der vom Gutachter berücksichtigte Bolzplatz, hat der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt und ist im Übrigen auch nach den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin nicht ersichtlich. Dass der Standort in hier beachtlichem Umfang in Richtung des Grundstücks des Antragstellers verändert worden ist, war in dem Ortstermin nicht erkennbar. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass eine Nutzung des Spielfeldes zu Pausenzeiten die Beurteilung des Lärmgutachtens nachhaltig in Frage stellt. Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Aufschüttung im Bereich des Spielfeldes konnte der Berichterstatter im Ortstermin gleichfalls nicht feststellen. Eine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange des Antragstellers aufgrund eines nach seiner Auffassung fehlenden Entwässerungsgutachtens und der behaupteten Bodenkontaminierung ist nicht erkennbar und auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.