Beschluss
1 A 2602/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.1A2602.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
2. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 2. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Urteil dem Kläger zusammen mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 5. Dezember 2017. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger seinen Zulassungsantrag begründete, ging erst am 6. Dezember 2017 und damit verspätet bei Gericht ein. Der Zulassungsantrag vom 10. Oktober 2017 enthielt noch keine Begründung. Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem er mit am 7. Dezember 2017 abgesandter Verfügung des Gerichts auf die Fristversäumung hingewiesen worden war. Der Kläger hat die gesetzliche Frist zur Begründung seines Zulassungsantrages jedoch nicht ohne Verschulden versäumt, da er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, er habe seine Kanzleikraft mittels Diktat angewiesen, als Datum der Zustellung des Urteils den 5. Oktober 2017 zu notieren. Die Kanzleikraft habe jedoch versehentlich auf dem Fristenzettel den 6. Oktober 2017 vermerkt und auf der Grundlage dieses falschen Datums einen Ablauf der Frist am 6. Dezember 2017 berechnet. Diese Frist habe sie sodann sowohl auf dem Fristenzettel als auch im Fristenbuch eingetragen. Er sei deshalb nach Abfassung der Zulassungsbegründung am 5. Dezember 2017 davon ausgegangen, die Frist laufe erst am Folgetag ab. Nach diesem Sachverhalt beruht die Fristversäumnis auf einem dem Kläger zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat seine Verpflichtung verletzt, die Frist bei Vorlage der Akte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Wahrung solcher prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, der eine Prozessvertretung übernimmt. Dieser Aufgabe hat er seine besondere Sorgfalt zu widmen. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Selbst wenn er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen und diesem dabei die maßgeblichen Daten auch nur mündlich (und daher eher fehleranfällig) übermitteln darf, bleibt er dennoch verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, vor der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozesshandlung abhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 – 9 C390.94 –, juris, Rn. 11 f., BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1984 – III ZB 28/84 –, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N., und Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO; 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 73; zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer nur mündlichen Mitteilung der maßgeblichen Daten an das Büropersonal vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1997– 11 B 23.97 –, juris, Rn. 6. Da der Prozessbevollmächtigte nach eigenen Angaben die Bearbeitung der Zulassungsbegründung am 5. Dezember 2017 abschloss, muss die Akte ihm spätestens an diesem Tag zur Fertigung der Zulassungsbegründung vorgelegen haben. In Anbetracht der auf dem Fristzettel für den 22. November 2017 notierten Vorfrist dürfte sie ihm sogar weit vorher, nämlich am 22. November 2017, vorgelegt worden seien. Hätte der Prozessbevollmächtigte entsprechend seiner Verpflichtung die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages eigenverantwortlich überprüft, hätte er spätestens am 5. Dezember 2017 bemerken müssen, dass diese Frist an jenem Tage und nicht – wie auf dem Fristzettel und im Fristenbuch vermerkt – am 6. Dezember 2017 ablief. In diesem Fall hätte die Frist unproblematisch gewahrt werden können. Infolge dieser Verletzung seiner Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die falsche Notierung der Zulassungsbegründungsfrist und deren Ablauf am 5. Dezember 2017 nicht erkannt und die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages versäumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.