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Beschluss

8 A 754/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.8A754.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Januar 2020 ist wirkungslos.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.308.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Januar 2020 ist wirkungslos. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.308.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Das Verfahren ist durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Rechtsstreit ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten erledigt. Der Zustimmung eines Beigeladenen bedarf es auch dann nicht, wenn er Rechtsmittelführer ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -, juris Rn. 25; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 60 f. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Der Beklagte hat Kosten zu tragen, weil er durch die Erteilung der beantragten Genehmigung die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Es entspricht jedoch nicht billigem Ermessen, ihm aus diesem Grund die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal er nicht gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen ist. Die Beigeladene ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich durch die Stellung des Klageabweisungsantrags und des Zulassungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat und offen ist, wie das Verfahren ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. Dies hängt u. a. davon ab, ob die Darstellungen von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan der Beigeladenen wirksam sind und eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen; außerdem stehen Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG im Raum. Die damit verbundenen komplexen Fragen zu beantworten, ist mit Blick auf den Vereinfachungszweck des § 161 Abs. 2 VwGO im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht geboten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie Anträge gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beträgt 10 % der Herstellungskosten für alle Anlagen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).