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Beschluss

15 A 1110/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.15A1110.19.00
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Leitsätze

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 783,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 783,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2). Es ergibt sich aus ihnen ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Veranlagungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 12. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die streitgegenständliche Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar sei und insbesondere kein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliege. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Es muss sichergestellt werden, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen der Vorteilsempfängerin und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 13 m. w. N. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die danach maßgebliche Vorteilslage, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018- 9 C 5.17 -, juris Ls. 3 und Rn. 55. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die maßgebliche Vorteilslage auf der Grundlage derjenigen technischen Merkmale zu beurteilen ist, die die Gemeinde durch ihr Satzungsrecht festlegt. Dies bringt es mit sich, dass für den Eintritt der Vorteilslage nicht lediglich auf einen bestimmten faktischen Ausbauzustand abgestellt werden kann, sondern auch das Satzungsrecht maßgeblich ist. Lediglich das Vorliegen weiterer, sich nicht im Ausbauzustand widerspiegelnder Voraussetzungen der Beitragsentstehung, wie etwa die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung, sind für den Eintritt der Vorteilslage ohne Bedeutung. Insoweit entspricht der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist in sich konsistent. Der von der Klägerin insoweit für maßgeblich erachtete „Anfang der technischen Herstellung der Anlage“ ist demgegenüber ohne Belang. Das Verwaltungsgericht ist ferner bei Anwendung dieser Maßstäbe zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage erst mit dem Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung vom 28. Juni 2012 eingetreten ist, weil der technische Ausbauzustand der Gehwege zuvor zu keinem Zeitpunkt den Merkmalen der endgültigen Herstellung der verschiedenen Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit 1961 entsprochen hat. Dass damit der Eintritt der Vorteilslage nicht durch Abschluss der letzten Bauarbeiten, sondern durch eine Änderung des Satzungsrechts herbeigeführt wurde, mag insoweit atypisch sein, rechtfertigt aber keine abweichende Sichtweise. Denn in beiden Konstellationen erfordert die Prüfung des Eintritts der Vorteilslage einen Abgleich der räumlich-gegenständlichen Herstellungsmerkmale nach Maßgabe des gemeindlichen Satzungsrechts mit dem tatsächlichen Ausbauzustand. Die Erkennbarkeit des Eintritts der Vorteilslage für den beitragspflichtigen Personenkreis unterscheidet sich insoweit nicht. Vgl. zum Aspekt der Erkennbarkeit BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 54. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob mit Blick auf das Gebot der Erkennbarkeit im Einzelfall eine von den oben dargestellten Maßgaben abweichende Beurteilung geboten sein kann mit der Folge, dass vom Eintritt der Vorteilslage schon zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist. Dies könnte in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ausbauzustand einer Erschließungsanlage für eine lange Zeit unverändert geblieben ist und zugleich unter Zugrundelegung eines objektiven Betrachterhorizontes nicht ohne weiteres erkennbar war, dass es noch an der vollständigen räumlich-gegenständlichen Herstellung nach Maßgabe des gemeindlichen Satzungsrechts fehlte und der erreichte Ausbauzustand der Erschließungsanlage von der Gemeinde nicht als endgültig angesehen worden war. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 17 K 10842/17 -, juris Rn. 115 ff. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der seit dem Jahr 1983 bestehende Ausbauzustand vermittelte insgesamt nicht den Eindruck der Fertigstellung, weil ein Teilbereich des östlichen Gehwegs - im Unterschied zu den übrigen Gehwegflächen, die gepflastert bzw. asphaltiert waren - nur mit roter Kesselasche befestigt und damit offensichtlich nur provisorisch hergestellt war. Ebenso für eine vergleichbare Konstellation VG Köln, Urteil vom 28. Mai 2019 - 17 K 10696/16 -, juris Rn. 32, 64. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig ist und eine solche in Nordrhein-Westfalen nicht existiert. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Für die Entscheidungserheblichkeit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm der Klägerin zumindest die Chance offenhält, eine für sie günstigere Regelung zu erreichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81 u. a. -, juris Rn. 46. Ob diese besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung verstrichenen Zeitspanne mit der Dauer der Ausschlussfristen derjenigen Landesgesetze, welche bereits erlassen wurden, um die Abgabenerhebung dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechend zeitlich zu begrenzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018- 9 C 5.17 -, juris Rn. 53, 59. Angesichts der Spanne der in anderen Bundesländern geltenden Höchstfristen zwischen zehn und 20 (bzw. in Sonderfällen 25) Jahren ist auszuschließen, dass eine vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber noch zu erlassende, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung tragende Regelung die Heranziehung der Klägerin hindert. Denn ausgehend von den dargestellten Prämissen lagen hier zwischen dem mit dem Inkrafttreten der Abweichungssatzung einhergehenden Eintritt der Vorteilslage und dem Erlass des Beitragsbescheides weniger als vier Jahre. Ein solch kurzer Zeitraum, der noch kürzer als die vierjährige Verjährungsfrist bemessen ist, ist verfassungsrechtlich unter dem Aspekt des Gebots der Belastungsklarheit unbedenklich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Mai 2019 - 17 K 10696/16 -, juris Rn. 60 ff. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte - wie die Klägerin geltend macht - die Beitragspflicht "beliebig nach hinten verschoben" und insoweit etwa in planvoller Absicht gehandelt hätte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass sie im Jahr 2010 unter den Anwohnern und Anwohnerinnen der Erschließungsanlage eine schriftliche Befragung dazu durchgeführt hat, ob die Gehwege weiter ausgebaut werden sollten, und sich die Mehrheit für eine Beibehaltung des bisherigen Zustands aussprach. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von der Klägerin formulierte Frage, „ab wann eine Gemeinde Erschließungsbeiträge nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht mehr erheben darf“, erzeugt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Was die Berechtigung der Gemeinde angeht, Erschließungsbeiträge für eine Straße zu erheben, so ist in der unter 1. zitierten Rechtsprechung geklärt, dass die sich insoweit unter Rechtsstaatsaspekten ergebenden zeitlichen Grenzen ihren Ausgangspunkt beim Eintritt der Vorteilslage nehmen. Ausgehend davon ist nach dem unter 1. Gesagten vorliegend nicht entscheidungserheblich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte ausdrückliche gesetzliche Begrenzung in zeitlicher Hinsicht in Nordrhein-Westfalen nicht existiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).