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Beschluss

1 A 1355/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.1A1355.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antragbegründungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (27. März 2020) am 27. Mai 2020 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht genügend begründet worden ist.

Mit der Begründungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2020, die bei dem Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen ist, wird zwar ein Zulassungsgrund benannt, indem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet wird; es fehlt aber in der Begründungsschrift selbst an jeglicher Begründung. Das der Begründungsschrift beigefügte persönliche Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2020 nebst 13 Blatt Anlagen enthält keine von dem Senat zu prüfenden Zulassungsgründe. Diese – ungeordneten – Ausführungen, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers "zur Darlegung" des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der Begründungsschrift ohne erkennbare eigenständige Würdigung lediglich verweist, sind wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) vom Gericht nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2011 – 1 B 459/11 –, juris, Rn. 6 bis 8, vom 25. November 2014 – 1 A 2515/12 –, juris, Rn. 45 bis 47, und vom 14. August 2019– 1 A 1047/19.A –, n. v., jeweils m. w. N.; ferner etwa Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 67 Rn. 56, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 15, jeweils m. w. N.).

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG auf 40.151,76 Euro festgesetzt (Halbjahresbetrag der angestrebten Besoldung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens nach A 15, Erfahrungsstufe 8, für das Jahr 2020; Januar und Februar 2020 jeweils 6.633,36 Euro, übrigen Monate jeweils 6.703,68 Euro).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antragbegründungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (27. März 2020) am 27. Mai 2020 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht genügend begründet worden ist. Mit der Begründungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2020, die bei dem Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen ist, wird zwar ein Zulassungsgrund benannt, indem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet wird; es fehlt aber in der Begründungsschrift selbst an jeglicher Begründung. Das der Begründungsschrift beigefügte persönliche Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2020 nebst 13 Blatt Anlagen enthält keine von dem Senat zu prüfenden Zulassungsgründe. Diese – ungeordneten – Ausführungen, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers "zur Darlegung" des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der Begründungsschrift ohne erkennbare eigenständige Würdigung lediglich verweist, sind wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) vom Gericht nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2011 – 1 B 459/11 –, juris, Rn. 6 bis 8, vom 25. November 2014 – 1 A 2515/12 –, juris, Rn. 45 bis 47, und vom 14. August 2019– 1 A 1047/19.A –, n. v., jeweils m. w. N.; ferner etwa Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 67 Rn. 56, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 15, jeweils m. w. N.). Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG auf 40.151,76 Euro festgesetzt (Halbjahresbetrag der angestrebten Besoldung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens nach A 15, Erfahrungsstufe 8, für das Jahr 2020; Januar und Februar 2020 jeweils 6.633,36 Euro, übrigen Monate jeweils 6.703,68 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.