Beschluss
19 A 2171/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0602.19A2171.19A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). I. Der mit Schriftsatz der Kläger vom 23. April 2020 gestellte Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den unter II. ausgeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die in dem Prozesskostenhilfeantragsschriftsatz vertretene Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, wonach zum „Zeitpunkt der Antragstellung“ bzw. zum „Zeitpunkt des Zulassungsantrags“ grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Frage der Gefahr einer Erkrankung an Malaria für Kleinkinder bestanden habe, ist unzutreffend. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags kommt es nicht an. Ungeachtet der Frage, ob auch ein späterer Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren in Betracht kommt, vgl. dazu – im Ergebnis offen lassend – BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 -, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 1, ist als frühester möglicher Zeitpunkt für diese Beurteilung auf die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen, die regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007, a. a. O., Rn. 1. Der Zulassungsantrag hatte bereits zum diesem frühesten Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine Erfolgsaussichten mehr. Zu diesem Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags nebst Erklärung und Unterlagen am 4. Mai 2020 war die aufgeworfene grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage bereits durch das Urteil des Senats vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - (juris) umfassend geklärt (siehe unten II.), worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 27. April 2020 durch Verfügung des Berichterstatters im Verfahren 19 A 2172/19.A in Kenntnis gesetzt wurde. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Grundsatzrüge genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A -, juris, Rn. 30, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob in Nigeria die Beschneidung von Frauen und jungen Mädchen nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt, ob den Klägern eine „inländische Fluchtalternative“ hinsichtlich Nigerias überhaupt offensteht, und ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die minderjährigen Kinder der Klägerin zu 1., insbesondere die Klägerin im Verfahren 19 A 2173/19.A, betreffend die Erkrankungsmöglichkeit an Malaria besteht. Das Verwaltungsgericht relativiere seine Feststellung zur Beschneidungspraxis in Nigeria, indem es annehme, eine Beschneidung erfolge nur „in der Regel“ mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern. Auch sei es der Familie der Kläger nicht möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, da sie ohne das soziale Netz des Familienverbands nicht überleben könnten. Ob zudem die in Deutschland geborene und nicht gegen Malaria immunisierte Klägerin im Verfahren 19 A 2173/19.A in Nigeria gefährdet sei, bedürfe der Klärung. Die zweite Frage bezogen auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für die Kläger (§ 3e AsylG) ist in dieser Pauschalität nicht klärungsfähig. Unabhängig davon zeigt der – gegenüber den Bewertungen im angefochtenen Urteil – unsubstantiierte Zulassungsantrag nicht auf, wieso die hierauf bezogenen individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft sein sollten. Hinsichtlich der ersten Frage mangelt es an Darlegungen dazu, weshalb dieser Vortrag für die Entscheidungsfindung relevant gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat eine interne Schutzmöglichkeit der Kläger bejaht (S. 9 ff. des Urteils). Die fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Beschneidungsgefahr der Töchter der Klägerin zu 1. war nur eine weitere, selbstständig tragende Begründung („ungeachtet dessen …“, S. 9 des Urteils). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die Feststellung internen Schutzes dringen Zulassungsgründe, wie ausgeführt, nicht durch. Letztlich wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag zu den genannten Fragen nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Auch die dritte Frage bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist bereits durch das Urteil des Senats vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - (juris) umfassend geklärt. Ist aber eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 21; Seibert, a. a. O., Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 ‑ 5 B 183.91 ‑, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier. Da nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von den in der genannten Grundsatzentscheidung aufgestellten Rechtssätzen abweicht, kommt für die „überholte“ Grundsatzrüge auch keine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz in Betracht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 -, juris, Rn. 4. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens der Beteiligten haben. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Die Kläger machen geltend, aufgrund des Fehlens von Feststellungen zur Frage der Abschiebungsmöglichkeit der minderjährigen Klägerin im Verfahren 19 A 2173/19.A sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis seien zu bejahen. Medikamente oder ärztliche Behandlungsmöglichkeiten stünden nicht verlässlich zur Verfügung. Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörverstoß nicht dargelegt. Weder machen die Kläger geltend, sie hätten sich im Klageverfahren nicht zu den von ihnen erstmals im Berufungszulassungsverfahren angesprochenen Umständen der Gefahr einer Malariaerkrankung für Kleinkinder äußern können, noch behaupten sie, das Verwaltungsgericht habe entsprechenden Vortrag übergangen. Im Wesentlichen rügen die Kläger nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht zu diesem Punkt. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet indes grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 12, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A ‑, juris, Rn. 8, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) können die Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihnen im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Ein entsprechender Beweisantrag zu den von den Klägern behaupteten Gefährdungs- und Erkrankungsumständen wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene – sinngemäße – Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschluss vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 8 f., und vom 17. Mai 2017, a. a. O., Rn. 17. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10 f., und vom 17. Mai 2017, a. a. O., Rn. 19. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).