Beschluss
8 B 407/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.8B407.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Fahrtenbuchauflage vom 7. Januar 2020 erhobenen Klage unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde sinngemäß geltend, die Feststellung des Fahrzeugführers sei hier nicht im Sinne dieser Vorschrift unmöglich gewesen. Unmöglich ist die Feststellung des Fahrzeugführers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, NWVBl. 2019, 520, juris Rn. 3. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 f. m. w. N. Gemessen daran war hier nicht ein behördliches Ermittlungsdefizit ursächlich für die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 14. Juni 2019 über den mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß vom 27. April 2019 in Kenntnis gesetzt und gebeten worden, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers anzugeben. Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, sie habe die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht verweigert, sondern der Anhörungsbogen sei ausgefüllt und an die Bußgeldbehörde zurückgesandt worden. Selbst wenn der Anhörungsbogen tatsächlich innerhalb der Verjährungsfrist ausgefüllt und zurückgesandt worden sein sollte, wäre jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er auch in den Herrschaftsbereich der Bußgeldbehörde gelangt wäre. Einer Fahrerbenennung, die die Bußgeldbehörde nicht erreicht, kann diese nicht nachgehen. In den massenhaft zu bearbeitenden Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, in denen der Anhörungsbogen häufig auch absichtlich nicht zurückgesandt wird, ist die Bußgeldbehörde nicht gehalten, den Halter an dessen Rücksendung zu erinnernoder jedenfalls auf dessen Nichteingang bei ihr aufmerksam zu machen. Ob die vom Ermittlungsdienst in den Briefkasten der Antragstellerin eingelegte Bitte um Kontaktaufnahme mit der Bußgeldbehörde nach der angeblichen Absendung des Anhörungsbogens erfolgt ist und ihr deshalb Anlass zu der Annahme hätte geben müssen, dass der Anhörungsbogen nicht bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist, kann damit auf sich beruhen. Die Fahrerbenennung mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 erfolgte nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und konnte die Täterfeststellung und Ahndung des Verkehrsverstoßes damit nicht fördern. 2. Der Erlass der Fahrtenbuchauflage und ihre Befristung sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich nichts anderes daraus, dass sie angibt, der Anhörungsbogen sei rechtzeitig an die Bußgeldbehörde zurückgesendet worden. Da dies nach dem Vorstehenden die Ermittlungen nicht fördern konnte und die Fahrtenbuchauflage auch keine Sanktion darstellt, muss dies nicht im Rahmen des Ermessens zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der auf neun Monate befristeten Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag in Höhe von 400,- EUR zugrunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages fest (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).