Beschluss
4 B 143/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.4B143.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, alles spreche für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vom 11.11.2019, so dass kein Anlass bestehe, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller am 23.8.2019 gegen die Auflage Nr. II der Gaststättenerlaubnis vom 29.7.2019 verstoßen, nach der das Abbrennen und die Nutzung von brennbaren Kohlen in den vollständig umschlossenen Räumen seines Gaststättenbetriebs vollumfänglich untersagt ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Auflage Nr. II und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in der Gaststättenerlaubnis vom 29.7.2019 kommt es vorliegend nicht an, weil sie jedenfalls wirksam und vollziehbar sind. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, ein Verstoß gegen die Auflage Nr. II habe nicht vorgelegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht weiterhin alles dafür, dass die im Einsatzbericht dokumentierten Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zutreffend sind, nach denen die Kohle für die Shishas im Vorbereitungsraum angebrannt wurde und drei Shishas aus dem Innenraum auf die Außenfläche getragen worden sind. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren zwar eine eidesstattliche Erklärung seines Angestellten vorgelegt, die seine Behauptung bestätigt, dass die für die Nutzung der Shishas notwendige Kohle ausschließlich in dem Anbrennofen, der sich auf der Außenterrasse befinde, angezündet worden sei und die in der Vorbereitungsküche vorgefundenen Aschereste verglühter Kohle von gebrauchten Shishas stammten, die auf der Fläche der Außenterrasse geraucht worden seien. Damit ist aber nicht ansatzweise plausibel erklärt, warum auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen, während des Einsatzes am 23.8.2019 gefertigten Bildaufnahmen im Innenbereich der Gaststätte nicht nur verglühte Kohlen und Aschereste zu sehen sind, sondern auch ein elektrischer Kohleanzünder, auf dem ein Metallgefäß mit glühenden Kohlen steht. Abgesehen davon ergibt sich aus der Darstellung in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, in der von einem Anzünden der Kohle in einem Ofen vor dem Fenster des Vorbereitungsraums die Rede ist, nicht, dass die Kohle den Shishas – wie vom Antragsteller behauptet – erst im Außenbereich hinzugefügt wurde und Shishas mit glühenden Kohlen nicht durch den Innenraum getragen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) ein Viertel des festgesetzten Betrags. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 u. a. –, NWVBl. 2019, 42 = juris, Rn. 10 ff., m. w. N., und vom 28.5.2019 ‒ 4 B 903/18 ‒, juris, Rn. 9. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.