Beschluss
12 B 1592/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.12B1592.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller erschüttert mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Es hat zu Recht darauf verwiesen, dass bei dem Antragsteller zwar eine seelische Gesundheitsstörung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bestehe, dass aufgrund dieser Gesundheitsstörung aber keine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliege oder drohe. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung sei mit Blick darauf abzulehnen, dass der Antragsteller ausweislich der eingeholten Schulauskunft gerne in die Schule gehe, in der Klassengemeinschaft akzeptiert sei und mit anderen Schülern auch in angemessener Weise in Kontakt treten könne. Auch erzieherische Probleme hätten die Kindeseltern nicht geschildert. Mit Blick auf die dem Antragsteller bewilligte Autismus-Therapie sei dieser auch nicht im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer seelischen Behinderung bedroht. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er derzeit nur deshalb keine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit aufweise, weil die Klassenlehrerin die Aufgabe des Integrationshelfers überobligatorisch erbringe, was sie nach eigenen Angaben aber nicht mehr leisten könne, dringt er nicht durch. Diese bloße Behauptung des Antragstellers wird weder durch den Akteninhalt gestützt noch sonst von ihm näher glaubhaft gemacht. Abgesehen davon legt der Antragsteller damit auch weiterhin keine vorliegende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung dar. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. zum Ganzen nur OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2648/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte. Im Hinblick auf diesen auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstab zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit gerade in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich auf eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führen. Der pauschale Verweis auf die fachärztlichen Stellungahmen und die Stellungnahmen der Schule, mit denen sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat, genügt insoweit nicht. Unzutreffend ist der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin halte sich für die Prüfung des Erfordernisses einer Integrationskraft nicht für zuständig und habe auch keine Feststellungen z. B. im Rahmen einer Unterrichtshospitation getroffen. Zum einen hat nach Aktenlage am 12. Juni 2019 eine Beobachtung durch das Jugendamt der Antragsgegnerin in der Gesamtschule T. stattgefunden. Und zum anderen verneint die Antragsgegnerin eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit lediglich für den Ausgleich einer Lernbehinderung durch schulische Förderung, nicht hingegen hinsichtlich der Frage eines Integrationshelfers. Sie hat dementsprechend entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung vorgenommen, mit der sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf die Bewilligung der Autismus-Therapie abstelle, obwohl ärztlicherseits neben dieser auch die Bereitstellung einer Integrationskraft befürwortet worden sei, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht auf den in einer Autismus-Therapie zu erwartenden Kompetenzgewinn nur hinsichtlich der Frage abgestellt hat, ob im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine - derzeit nicht anzunehmende - Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten ist, und dass die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung nicht Ärzten, sondern der Fachbehörde obliegt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat bzw. ob ein solcher für das lediglich zum Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachte achte Schuljahr (2019/20), welches bald abläuft und in welchem bis dahin aufgrund der derzeitigen Pandemielage ohnehin allenfalls eingeschränkter Schulbetrieb stattfindet, noch vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.