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Beschluss

19 A 957/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0515.19A957.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Keinen dieser Gründe legt er hinreichend dar. I. Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf. 1. Der Kläger macht (zum Teil im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, ihm sei „bis heute keine umfassende Akteneinsicht im Sinne des § 100 VwGO eingeräumt“ worden und damit sei er „in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden“. Die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht sei ein der Überprüfung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler. Es sei ihm, dem Kläger, nicht zuzumuten, die konkreten benötigten Verwaltungsunterlagen zu benennen, von deren Existenz er teilweise keine Kenntnis haben könne. Gerade aus diesem Grund sei zur Herstellung der prozessualen Waffengleichheit im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO umfassend. Dieses Zulassungsvorbringen gibt für einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nichts Hinreichendes her. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht aus § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten. Ihrem eindeutigen Wortlaut nach beschränkt die Vorschrift das Akteneinsichtsrecht auf den beim Gericht vorhandenen Aktenbestand; aus ihr kann ein Recht auf Beiziehung von Akten, also auf Erweiterung des Aktenbestandes, nicht abgeleitet werden. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 ‑ 6 B 71.03 ‑, juris, Rn. 10 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 100 Rn. 8; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 4. Aufl. 2016, § 100 Rn. 5. Danach ist ein Verstoß gegen § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu ersehen. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf „Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte“ hat das Verwaltungsgericht Einsicht in diejenigen Verwaltungsvorgänge gewährt, die das Berufskolleg T. mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 und die Bezirksregierung L. mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 vorgelegt hatten. Weitere Verwaltungsvorgänge lagen dem Verwaltungsgericht nicht vor. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beiziehung von Unterlagen ergab sich aus dem Akteneinsichtsrecht nicht. 2. Versteht man den Einwand des Klägers als sinngemäße Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist damit ein Verfahrensmangel ebenso wenig dargelegt. Die Aufklärungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 6, juris, Rn. 20, vom 16. Februar 2016 ‑ 10 BN 4.15 ‑, juris, Rn. 12, vom 29. Juli 2015 ‑ 5 B 36.14 ‑, juris, Rn. 7, und vom 6. September 2011 ‑ 9 B 48.11 ‑, NVwZ 2012, 376, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 ‑ 10 A 631/19 ‑, juris, Rn. 13, und vom 19. Mai 2016 ‑ 19 A 1512/14 ‑, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt mit seinem oberflächlich und unspezifisch gehaltenen Zulassungsantrag schon nicht dar, in welcher Weise er im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme bestimmter Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen hingewirkt hat, und zeigt ebenso wenig auf, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht solche Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Zudem erschließt sich aus der knappen Zulassungsbegründung auch nicht, welche konkreten aufklärungsbedürftigen Tatsachen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, Frau S. , die Leiterin des hier in Rede stehenden Bildungsgangs der Fachschule, habe sich im Vorfeld der Klausuren dahingehend geäußert, dass es „bei ihr keine erfolgreichen Externenprüflinge geben wird, da das ja gegenüber den ‚regulären‘ Teilnehmern ungerecht sei“, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass daraus kein Mangel im Prüfungsverfahren resultiere, weil der Kläger eine Besorgnis der Befangenheit der Frau S. nicht unverzüglich gerügt habe (S. 5 des Urteils). Dagegen wendet der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts ein; er trägt ebenso wenig vor, dass die behauptete Äußerung, wenn sie erwiesen worden wäre, sich unter einem anderen materiell-rechtlichen und für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Aspekt als ausschlaggebend erwiesen hätte. Entsprechendes gilt auch für die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu der Rüge des Klägers, ihm sei der Zugang zu der Studienplattform ILIAS verspätet eingeräumt worden (S. 4 f. des Urteils). II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet und auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hervortreten lässt. Die mit Blick auf den letztgenannten Zulassungsgrund aufgeworfene Frage, „ob die beklagte Verwaltungsbehörde berechtigt ist, den Umfang und die Relevanz der begehrten Akteneinsicht selbst zu bestimmen oder ob sie nach § 100 VwGO verpflichtet ist, gegenüber dem Gericht und der Klägerseite umfassend Akteneinsicht zu gewähren“, beruht auf einem in mehrfacher Hinsicht unzutreffenden Verständnis des Einsichtsrechts nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zum einen verpflichtet diese Vorschrift das Gericht – nicht die Verwaltungsbehörde – zur Gewährung von Akteneinsicht, zum anderen beschränkt sich ihre Reichweite – wie ausgeführt – auf den dem Gericht vorliegenden Aktenbestand. Darüber hinaus gibt die Frage nicht zu erkennen, dass die Vorlage weiterer Akten oder Aktenbestandteile hier in der Sache zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).