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Beschluss

1 B 1070/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0513.1B1070.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. (zuvor Beigeladene zu 4.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. (zuvor Beigeladener zu 2.) werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.082,00 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. (zuvor Beigeladene zu 4.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. (zuvor Beigeladener zu 2.) werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.082,00 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung – soweit angegriffen – begründet (dazu I.), im Übrigen unbegründet (dazu II.). I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgte Kostenquotelung (Antragsteller 4/5, Antragsgegnerin 1/5), mit der abgebildet werden sollte, dass das Verwaltungsgericht die begehrte vorläufige Sicherung nur in Bezug auf einen der fünf Beigeladenen ausgesprochen hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Der Antragsteller hat auch gegen die Entscheidung in der Sache Beschwerde erhoben. Sie ist auch begründet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO allein von der Antragsgegnerin zu tragen. Dem Antragsteller waren trotz seines formal teilweisen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er war nämlich, was die Rechtsbeziehung zu der Antragsgegnerin – und dem erstinstanzlichen Beigeladenen zu 5. – betrifft, mit seinem Begehren der Sache nach in vollem Umfang erfolgreich. Dieses war – unabhängig von der Zahl der in das Auswahlverfahren einbezogenen Stellen bzw. der Zahl der beizuladenden Mitbewerber – darauf gerichtet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der diesem nur einmal zusteht, wegen der gerügten Verletzung im konkreten Auswahlverfahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Dieses Ziel hat der Antragsteller im Ergebnis voll erreicht und damit – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – hinsichtlich des Streitgegenstands in vollem Umfang obsiegt. Darauf, wie viele Beförderungsstellen im gegebenen Fall für die erstrebte Sicherung „blockiert“ werden (müssen), kommt es für die Kostenverteilung unter den Hauptbeteiligten – wie übrigens auch für den Streitwert – nicht an. Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018– 1 B 1584/17 –, juris, Rn 25; im Ergebnis auch schon OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018– 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 41. Zutreffend war es hingegen, nicht auch dem (im Verhältnis zum Antragsteller unterlegenen) erstinstanzlichen Beigeladenen zu 5. Kosten aufzuerlegen. Dieser trägt gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten, da er erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat. Entsprechend dem nicht mit der Beschwerde angegriffenen, den Antragsteller auch nicht beschwerenden und zutreffend auf § 162 Abs. 3 VwGO gestützten gesonderten Ausspruch des Verwaltungsgerichts zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen des erstinstanzlichen Verfahrens (Beigeladene zu 1. bis 5.), die sämtlich keinen Antrag gestellt hatten und damit kein Kostenrisiko eingegangen waren, tragen diese ihre (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst. Dass die Beschwerde mit ihrem Sachantrag aus den unter II. dargelegten Gründen unbegründet ist, steht dem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht entgegen. Über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen zu erkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – 5 C 62.61 –, juris, Rn. 17, und OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 7 B 1411/05 –, juris Rn. 1. II. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Für den im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 13_vz die Beigeladenen zu 1. und 2. (erstinstanzliche Beigeladene zu 2. und 4.) auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern DTSE_nT“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist ein Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers insoweit mit der Begründung abgelehnt, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 erstellten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. und 2. erfüllten zwar nicht die an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen, es fehle jedoch gleichwohl an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller bei einer erneuten, die im gegenständlichen Verfahren festgestellten Fehler vermeidenden Auswahlentscheidung keine Chance habe, für eine Beförderung ausgewählt zu werden. Insoweit sei zum einen maßgeblich, dass bei mangelhaft begründeten Beurteilungen für die erforderliche Prognose zusätzlich die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte in den Blick zu nehmen seien. Zum anderen sei ein im Vergleich zum Statusamt höherwertiger Dienst- oder Arbeitsposten in der Regel mit gesteigerten Anforderungen und einem höheren Maß an Verantwortung verbunden. Dies sei durch eine tendenziell höhere Bewertung zu berücksichtigen, wenn die am Maßstab der Anforderungen des Dienst- oder Arbeitspostens erstellten Leistungseinschätzungen der Führungskräfte zu den für die Beurteilung maßgeblichen – geringeren – Anforderungen des Statusamts des zu Beurteilenden in Beziehung gesetzt würden. Anhand dieses Maßstabes erscheine es auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin ausgeschlossen, dass der Antragsteller aufgrund neu erstellter Beurteilungen in einem neuen Beförderungsverfahren ausgewählt werde. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten während des gesamten Beurteilungszeitraums – wie der Antragsteller – in allen Stellungnahmen der Führungskräfte in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten. Gemessen an den Anforderungen des jeweiligen Dienst- oder Arbeitspostens bestehe demgemäß zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen ein Leistungsabstand. Bei dieser Ausgangslage müsse die rechtlich gebotene Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes der Beigeladenen zu 1. und 2. im Ergebnis jeweils zu einem Leistungsvorsprung im Vergleich zum Antragsteller führen. Es sei nicht zu beanstanden, dass von Beamten mit vergleichbaren Bewertungen ihrer Leistungen durch ihre unmittelbaren Führungskräfte derjenige Beamte ein besseres Beurteilungsergebnis zuerkannt bekomme, der im Vergleich höherwertiger eingesetzt worden sei. Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Einschätzung, der Antragsteller sei bei einem neuen Auswahlverfahren chancenlos, die konkrete Wertigkeit der Dienstposten, auf denen die Beigeladenen und er verwendet worden seien, nicht in den Blick genommen. Die Beigeladene zu 2. sei nämlich im Vergleich zu ihm (T 8, entspricht A 12 BBesO) auf einem Arbeitsposten eingesetzt gewesen, der nur um eine Stufe höherwertig sei (T 9). Diese Einstufung entspreche der Wertigkeit A 13 (gehobener Dienst). Der Einsatz sei also noch nicht einmal laufbahnübergreifend höherwertig. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Regel angewandt, nach der ein Beamter, der die Aufgaben eines einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstpostens gut erfülle, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfülle. Diese Regel sei im vorliegenden Fall mangels eines deutlich höherwertigen Einsatzes, auf den die einschlägige Rechtsprechung des Öfteren ausdrücklich rekurriere, nicht ohne weitere Begründung anwendbar. Die Beigeladene zu 2. und aber auch der Beigeladene zu 1. seien jedoch nicht deutlich höherwertig eingesetzt gewesen. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht schon im Grundsatz, dass das Maß der Gewichtung einer höherwertigen Tätigkeit grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterfalle. Auch sei die Entscheidung widersprüchlich, da die Begründung des Gesamturteils in Bezug auf die höherwertige Verwendung bei der Beigeladenen nicht hinreichend sei und die Beurteilungen deshalb rechtswidrig mache. Dieser Fehler schlage aber auch auf die Auswahlentscheidung durch. Es sei völlig offen, wie die höherwertige Tätigkeit der Beigeladenen zu würdigen sei. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Widersprüche in der Begründung des Gesamtergebnisses im Kontext der Würdigung der Chancenlosigkeit nicht berücksichtigt. Während in der Gesamtnotenbegründung der Beurteilung des Antragstellers ausgeführt werde, die Gesamtnote „Sehr gut“ habe vergeben werden können, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal ein „Sehr gut“ vergeben worden sei, heiße es in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1., die Gesamtnote „Hervorragend“ könne vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal ein „Sehr gut“ vergeben worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beigeladene zu 2. schon aufgrund der Begründung des Gesamtergebnisses ihrer vorliegenden Beurteilung gegebenenfalls in einer Neubeurteilung schlechter zu beurteilen sein werde. In deren gegenwärtiger Beurteilung werde ausgeführt, dass sie in den Einzelmerkmalen nur „überwiegend hervorzuhebende Leistungen“ erzielt habe. Dies spreche für Defizite. In der Beurteilung des Antragstellers finde sich eine solche Formulierung nicht. Die in der Beurteilung der Beigeladenen zu 2. ferner enthaltene Begründung, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung sei "in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen" seien, "zu verbessern", sei rechtswidrig und spreche für ein eigentlich schlechteres Ergebnis. Für die Prüfung der Chancenlosigkeit lege das Verwaltungsgericht falsche Maßstäbe an. Es reiche, wenn die Erfolgsaussichten zumindest offen seien. Da die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei, die unmittelbaren Führungskräfte sämtliche Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ beurteilt hätten und deren Einschätzung bislang von keiner Seite angegriffen worden sei, bestehe zumindest die Möglichkeit, dass der Antragsteller im Falle einer fehlerfreien Neubeurteilung ein besseres Gesamturteil erreiche. Ebenso wenig sei auszuschließen, dass die Beigeladenen im Einzelfall ein schlechteres Gesamturteil erhalten könnten. Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen zu 1. und 2. sei ausgeschlossen, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung den Beigeladenen gegenüber zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller wäre vielmehr gegenüber beiden Beigeladenen erkennbar chancenlos. Diese weisen gegenüber dem Antragsteller einen auch bei unterstellter hinreichender Begründung der zu beanstandenden Beurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das ergibt sich aus einer Betrachtung der beiden Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen unzureichenden Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Im Hinblick auf den ersten Parameter, die Stellungnahmen der Führungskräfte, ergibt sich kein Leistungsvorsprung des Antragstellers. Sowohl der Antragsteller als auch die beiden Beigeladenen haben in sämtlichen Einzelmerkmalen der Stellungnahmen der Führungskräfte die beste Note „Sehr gut“ erhalten. Der zweite Parameter, die Höherwertigkeit des innegehabten Dienstpostens, führt– wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zu einem Leistungsvorsprung nicht nur des Beigeladenen zu 1., sondern auch der Beigeladenen zu 2. Es ist zwar zutreffend, dass der Senat wiederholt die Annahme formuliert und gebilligt hat, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „Sehr gut“ erfülle, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei, als sie seinem Statusamt entspreche, die wesentlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 – 1 B 1071/19 –, juris, Rn. 66. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schluss auf eine bessere Erfüllung der niedrigeren Anforderungen des Statusamts nur dann möglich ist, wenn der Bedienstete auf einem deutlich höherwertigen Dienstposten verwendet wurde. Dieser Schluss beruht nämlich auf der allgemeingültigen Annahme, dass die Anforderungen an die Tätigkeit auf einem Dienstposten eines höheren Statusamtes höhere sind als diejenigen, die an die Tätigkeit auf einem Dienstposten eines niedrigeren Statusamtes gestellt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann daher im Falle formal (nahezu) gleicher Bewertungen auch schon das Vorliegen einer im Vergleich (nur) um eine Besoldungsstufe höherwertigeren Tätigkeit die Annahme eines Leistungsvorsprungs rechtfertigen. Vgl. jüngst etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 38.20 –, juris, Rn. 65 (klarer, nicht einholbarer Leistungsvorsprung bei einem bezogen auf die Bewertung der Einzelkriterien leichten Leistungsvorsprung der Konkurrentin vor dem dortigen Antragsteller – fünfmal "Sehr gut" und einmal "Gut" gegenüber viermal "Sehr gut" und zweimal "Gut" – und einem um eine Besoldungsstufe höherwertigeren Einsatz der Konkurrentin). Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung für die Anwendung des vorgenannten Rückschlusses grundsätzlich auch keine „deutlich höherwertige Verwendung“ verlangt, sondern ist vielmehr von den Grundsätzen ausgegangen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten, und dass ein Beamter, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: zwei Besoldungsgruppen), und die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens jahrelang ganz überwiegend "sehr gut" erfüllt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn 13 und vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33. In Anbetracht des Vorstehenden ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einem seitens Antragstellers nicht einholbaren Leistungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Dies gilt zunächst für den Beigeladenen zu 1., der auf einem mit T 10 bewerteten Dienstposten (entspricht der Besoldungsgruppe A 14) und damit um zwei Stufen höherwertig verwendet wurde als der Antragsteller. Aufgrund dieser höherwertigen Verwendung lassen die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen zu 1., die sämtliche Einzelkriterien mit der Note „Sehr gut“ bewerteten, auf eine im Vergleich zum Antragsteller bessere Leistung schließen, obwohl auch der Antragsteller von seinen unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelkriterien mit „Sehr gut“ beurteilt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beigeladene zu 1. bei der Neuerstellung seiner Beurteilung ernsthaft mit einer schlechteren Gesamtnote zu rechnen hat und dies nicht nur eine rein theoretische Möglichkeit ist, legt der Antragsteller nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung weist auch die Beigeladene zu 2. auf. Zwar war diese lediglich auf einem mit T 9 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Nach dem Vorstehenden führt jedoch auch dieser im Vergleich zum Antragsteller um eine Besoldungsstufe höherwertige Einsatz diesem gegenüber zu einem – wenn auch im Vergleich zum Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 1. geringeren – nicht einholbaren Leistungsvorsprung. Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller den Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. in einem neuen Auswahlverfahren bei Zugrundelegung neuer, fehlerfreier Beurteilungen aufholen könnte. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 2. ebenso wie der Antragsteller von ihrer unmittelbaren Führungskraft für den gesamten Beurteilungszeitraum bei allen Einzelmerkmalen jeweils die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten hat, erhält die höherwertige Verwendung der Beigeladenen zu 2. das ausschlaggebende Gewicht. Gründe, warum die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsermessens in einer solchen Konstellation die höherwertige Verwendung der Beigeladenen nicht auch in der Gesamtnote zum Ausdruck kommen lassen sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere lässt die Bemerkung in der Gesamtnotenbegründung, die Beigeladene zu 2. habe „in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt“, nicht auf ein irgendwie geartetes Leistungsdefizit schließen. Mit ihrer Bemerkung haben die Beurteiler, wie insbesondere die Wendung "konnte" verdeutlicht, vielmehr begründet, weshalb die durchgängige Vergabe der Einzelnote "Sehr gut" im Fall der Beigeladenen zu 2. bereits zu einem Gesamturteil der Notenstufe "Hervorragend" geführt hat. Diese habe (ausweislich des Inhalts der Erläuterungen zu den Einzelkriterien) in den Einzelmerkmalen nämlich überwiegend über eine Benotung mit "Sehr gut" hinausgehende (hervorzuhebende) Leistungen erbracht. Die Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 2. bei einer Neubeurteilung schlechter bewertet werden wird, lässt sich aus dieser Formulierung somit gerade nicht ableiten. Nicht zielführend ist auch die nicht weiter begründete Behauptung des Antragstellers, die in der Beurteilung der Beigeladenen zu 2. ferner enthaltene Begründung, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung sei "in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen" seien, "zu verbessern", sei rechtswidrig und spreche für ein eigentlich schlechteres Ergebnis. Sie drückt nämlich nur aus, dass der Quervergleich zu einer Anhebung des Gesamturteils auf "Hervorragend Basis" geführt habe. In Anbetracht dieses Leistungsvorsprungs der Beigeladenen zu 1. und 2. vermag der Antragsteller aus einer angeblichen Widersprüchlichkeit der Begründung des Gesamtergebnisses für die Begründung eigener Beförderungschancen in einem neuen Auswahlverfahren nichts herzuleiten. Die Fehlerhaftigkeit der gegebenen Gesamtnotenbegründung einerseits ist von den Beförderungschancen des Antragstellers in einem neuen, fehlerfreien Auswahlverfahren andererseits grundsätzlich zu trennen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch erfordert nicht nur die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung – hier durch Zugrundelegung rechtswidriger Beurteilungen –, sondern unabhängig davon auch die Möglichkeit eines Obsiegens in einem neuen, fehlerfreien Auswahlverfahren. Aufgrund des dargelegten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen zu 1. und 2. sprechen im Übrigen auch die vom Antragsteller angeführten Formulierungen nicht dafür, dass er diesen Vorsprung in einem neuen Auswahlverfahren aufholen könnte. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hält es für ermessensgerecht, die Kosten dem Antragsteller ganz aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Antragsteller hat nämlich nur hinsichtlich der nicht streitwerterhöhenden Kostenentscheidung (Kostenquotelung) obsiegt, ist mit seinem Sachantrag jedoch in vollem Umfang unterlegen. Es entspricht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen waren die Kosten des Beigeladenen zu 1. nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 16.203,41 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 10. Dezember 2018) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 62.566,78 Euro, wobei – was das Verwaltungsgericht übersehen hat – der ab März geltende Monatsbetrag nicht schon für die ersten beiden Monate des Jahres angesetzt werden durfte (für Januar und Februar 2018 jeweils 5.087,14 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.239,25 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (abgerundet) auf den festgesetzten Wert von 15.641,69 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 7. August 2019 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Beschwerdeerhebung (2019) zu beziehende Vierteljahresbetrag der fiktiv zu zahlenden Bezüge nach A 13 BBesO, Erfahrungsstufe 8, beläuft sich (abgerundet) auf den nach dem Tenor festgesetzten Wert von 16.082,00 Euro (64.328,01 Euro geteilt durch den Divisor 4; für Januar, Februar und März 2019 jeweils 5.239,25 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.401,14 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.