Beschluss
7 A 845/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0512.7A845.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 58.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 58.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Illegalität des in Rede stehenden Gebäudebestands angreift, trägt er parallel zu seinen Ausführungen im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 844/19 vor; der Senat verweist wegen dieser Ausführungen auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tag im genannten Verfahren, nach denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht begründet sind. Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität des in Rede stehenden Gebäudebestands angreift, führt dies ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Auf eine formelle Legalität des früheren Gebäudebestands kann sich der Kläger jedenfalls deshalb nicht mehr berufen, weil dieser Gebäudebestand, wie das Verwaltungsgericht näher aufgezeigt hat, in wesentlicher Hinsicht umgestaltet worden und eine Identität mit dem früheren Gebäudebestand nicht gegeben ist. Auch die Voraussetzungen für einen baurechtlichen Bestandsschutz sind nicht hinreichend aufgezeigt. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 16.3.2012 - 2 A 760/10 -, juris. Ebenso wenig wecken die Ausführungen zu einer aktiven Duldung ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Die Überlegungen des Klägers zum Vorhandensein eines Kanalanschlusses und einer Hausnummer verkennen, dass insoweit Umstände angesprochen sind, die auf einem Verhalten der Beigeladenen beruhen und deshalb nicht der Beklagten zuzurechnen sind. Unabhängig davon lassen sich daraus aber auch in der Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sogenannte aktive Duldung entnehmen. Vgl. dazu näher das Urteil des Senats vom 20.4.2016 - 7 A 1367/14 -, BRS 84 Nr. 99 = BauR 2016, 1138. Durchgreifende Mängel der Ermessensbetätigung sind mit dem Zulassungsvorbringen ebenso wenig aufgezeigt. Dass ein Abriss des Gebäudes insgesamt und nicht nur ein Teilabriss verfügt worden ist, steht bei dem gegebenen Sachverhalt in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.8.2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = BauR 2006, 90. Danach sind auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend aufgezeigt. Ebenso wenig greift die erhobene Grundsatzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durch. Hinsichtlich der zu 1. und 2. aufgeworfenen Fragen, die sich auf die Aspekte der materiellen Legalität beziehen, kann auf die Gründe des Senatsbeschlusses im parallelen Verfahren 7 A 844/19 Bezug genommen werden, in denen die gleichen Rügen erhoben werden. Hinsichtlich der Frage zu 3. bedarf es keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil die aufgerufene Fragestellung aus den Gründen der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22.8.2005 - 10 A 4694/03 - bereits hinreichend geklärt ist. Danach sind ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aufgezeigt. Es fehlt bereits an der Benennung einer Divergenzentscheidung, von der das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erheblicher Weise abgewichen sein soll. Schließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Entgegen der Meinung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt hat, das die begehrte nachträgliche Legalisierung des Baubestands betrifft. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt. Ebenso wenig greift die Aufklärungsrüge durch. Diese betrifft besondere Voraussetzungen für die Prüfung der materiellen Legalität, auf die es schon nach der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Schließlich vermag der Senat auch nicht deshalb einen Verfahrensmangel zu erkennen, weil der Kläger einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, der abschlägig beschieden worden ist. Ebenso wie in dem Parallelverfahren 7 A 844/19 sind auch insoweit keine Tatsachen angesprochen, die für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbegründung relevant gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Festsetzung orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Danach kommt es bei einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsverfügung auf den Zeitwert der in Rede stehenden baulichen Anlage sowie die Kosten für die Beseitigung der Anlage und die Entsorgung des anfallenden Materials an. Den Zeitwert der in Rede stehenden Anlage schätzt der Senat in Anknüpfung an die Angaben des Klägers zu den Rohbaukosten im Rahmen des erfolglosen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens auf 34.000 €. Die Abrisskosten einschließlich Entsorgungskosten schätzt der Senat in Anknüpfung an das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche, vom Kläger eingereichte Angebot auf 23.000 €. Hinzuzusetzen ist der Betrag der angefochtenen Gebührenfestsetzung i. H. v. 1.000 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.