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Beschluss

4 A 3808/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.4A3808.18.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das als „Berufung, BESCHWERDE, Antrag auf Zulassung z. Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel mit gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe nach entsprechender Anhörung der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 A 1827/17 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere benennt sie keine Umstände, die auf ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Der Einwand, dass die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Forderung des Beigeladenen deshalb nicht rechtmäßig sei, weil ihr selbst eine Forderung gegenüber der Beklagten bzw. dem Beigeladenen zustehe, kann nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts erhoben werden, die Einwände bezüglich etwaiger Schadensersatzforderungen seien unerheblich. Die Zuerkennung oder Feststellung etwaig bestehender Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten oder dem Beigeladenen war nicht Gegenstand des Verfahrens. Entsprechende Anträge, die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Übrigen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fielen, vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2018 – III ZR 367/16 –, NVwZ 2018, 1333 = juris, Rn. 13 ff., hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Genügende Anhaltspunkte dafür, die festgesetzte Gebührenforderung könnte wegen des Bestehens einer der Klägerin zustehenden Forderung gegenüber dem Beigeladenen bereits durch Aufrechnung erloschen sein, denen mit hinreichender Erfolgsaussicht in einem Berufungsverfahren nachzugehen sein könnte, finden sich in den vollkommen pauschalen und unbezifferten Ausführungen zum Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beigeladenen bzw. dessen Sohn nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).