Beschluss
19 A 4214/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0428.19A4214.18A.00
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Leitsätze
Berufungszulassung wegen der Grundsatzfrage nach den Auswirkungen einer Deportation äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in der Zeit während des im Mai 1998 ausgebrochenen Grenzkrieges und in der Zeit danach bis März 2002 auf den Fortbestand ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit.
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufungszulassung wegen der Grundsatzfrage nach den Auswirkungen einer Deportation äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in der Zeit während des im Mai 1998 ausgebrochenen Grenzkrieges und in der Zeit danach bis März 2002 auf den Fortbestand ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen einer Deportation äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in der Zeit während des im Mai 1998 ausgebrochenen Grenzkrieges und in der Zeit danach bis März 2002 auf den Fortbestand ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht hat im Wege eigener Auslegung und Anwendung äthiopischen Rechts die Auffassung vertreten, der während des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei sowohl völkerrechtlich als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht unwirksam gewesen und habe daher nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen können (S. 8 f. des Urteils). Von diesem Standpunkt aus folgerichtig hat es die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers ausdrücklich offen gelassen und lediglich in einem das Urteil nicht tragenden Hinweis verneint, er sei 1998 als 8-Jähriger mit seinen Eltern von Addis Abeba nach Assab in Eritrea deportiert worden und habe dadurch die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Mit seiner formulierten Grundsatzfrage greift der Kläger nicht nur diese letztgenannte nichttragende Erwägung an, sondern sinngemäß auch jene tragende eigene Auslegung und Anwendung des äthiopischen Rechts. Denn er rügt, dass diese im Widerspruch zu anderslautender erstinstanzlicher Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen stehe. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 ‑ 9 K 3488/13.A ‑, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 ‑ 1a K 1802/13.A ‑, S. 15 des Urteils; ebenso VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 ‑ 3 A 6312/16 ‑, juris, Rn. 53, und vom 25. Oktober 2017 ‑ 3 A 5931/16 ‑, juris, Rn. 60. Zudem wirft der Kläger mit seinem Einwand, dass bei dieser „Auslegung“ ausländischen Rechts durch das Verwaltungsgericht die mit der Deportation verbundene faktische Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleibe, zugleich die weitere Grundsatzfrage auf, in welchem Umfang ein deutsches Verwaltungsgericht zu einer eigenen Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts berechtigt ist.