Beschluss
12 E 99/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.12E99.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für die am 2007 geborenen Tochter der Klägerin jedenfalls ab 1. August 2018 nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung, wer der leibliche Vater des Kindes ist, verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Die Angaben der Klägerin zu dem berechtigten Auskunftsersuchen der Beklagten seien vage, ober-flächlich und in wesentlichen Punkten widersprüchlich und zeugten auch unter Be-rücksichtigung des damaligen Alters der Klägerin und der verstrichenen Zeit nicht von eigenem Erleben. Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen anhand von Beispielen, namentlich auch einer Gegenüberstellung der Angaben der Klägerin bei den persönlichen Befragungen am 6. Juli 2017 und am 7. September 2018 aufgezeigt. Dem setzt die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Eingangs ihrer Beschwerde bestreitet die Klägerin pauschal, "die Äußerungen wie sie nunmehr vom Gericht geschildert werden", abgegeben zu haben. Das ist ohne Konkretisierung im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Insoweit benennt die Klägerin insgesamt zwei Umstände: Zum einen habe sie "ganz sicher nicht" am 7. September 2018 die Äußerung abgegeben, es sei mit dem potentiellen Kindesvater zu keinem Gespräch gekommen. Damit widerspricht sie der von ihr unterzeichneten Niederschrift ihrer Anhörung an diesem Tage, in der es wörtlich heißt: "Den Mann habe ich an der Theke kennengelernt. Dort saß ich bereits und er kam zu mir. An der Theke habe ich mit ihm getrunken. Unterhalten haben wir uns nicht, nur getrunken". Soweit sie ihre mit der Beschwerde vorgetragene anderslautende Behauptung, sie habe sich "selbstverständlich" mit beiden (als Kindesvater in Betracht kommenden) Männern unterhalten, auf die Überlegung stützen will, nur durch Unterhaltung könne es zu einem näheren Kontakt gekommen sein, löst das den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu ihren Angaben vom 7. September 2018 nicht auf. Zum anderen rügt die Beschwerde sinngemäß, ihr seien fehlerhafterweise widersprüchliche Angaben zu weiteren Besuchen in der fraglichen Kneipe, in der der Kontakt mit dem Kindesvater stattgefunden haben soll, vor und nach Feststellung der Schwangerschaft vorgeworfen worden. Auch insoweit sind die Protokolle über die persönliche Anhörung von der Klägerin unterzeichnet, weshalb die mit der Beschwerde vorgebrachte Version, tatsächlich sei sie weiterhin bis zur Feststellung der Schwangerschaft in der Kneipe gewesen, danach aber nicht mehr, die Widersprüche nicht auflöst, sondern untermauert. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, sie habe nie anderes behauptet als nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht mehr in der Kneipe gewesen zu sein, trifft mit Blick auf die Anhörungsniederschrift vom 7. September 2018 nicht zu. Die "Unerfindlichkeit" dieses Widerspruchs geht zu Lasten der Klägerin, die die Protokolle jeweils unterschrieben hat. Beide Anhörungen sind im Übrigen weit nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin durchgeführt worden. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren angibt, den Namen der Kneipe, den sie zuvor nicht hatte nennen können, mit Hilfe von Recherchen ihrer Prozessbevollmächtigten herausgefunden zu haben, ist das wenig nachvollziehbar. Zum einen hätte es nahe gelegen, dies unmittelbar nach Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren vorzutragen. Zum anderen ist es nicht naheliegend, dass der Klägerin, die jedenfalls bis zum Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft regelmäßig dort gewesen sein will, der Name der Kneipe nicht mehr präsent war, zumal es sich - den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten zufolge - um eine Lokalität gehandelt hat, die - "nicht nur in L. , sondern weit darüber hinaus insbesondere auch in F. allgemein bekannt war " (so die Klagebegründung vom 4. Dezember 2019). Auf diesen Umstand kommt es aber nicht entscheidend an, weil eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Vorstehendem ungeachtet dessen anzunehmen ist. Den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüchen hält die Beschwerde vergeblich entgegen, die Klägerin habe niemals Abschriften der Anhörungsprotokolle erhalten. Sie hätte sich angesichts der ihr im angefochtenen Bescheid im Einzelnen vorgehaltenen Unstimmigkeiten mit anwaltlicher Hilfe bereits im Vorverfahren durch Akteneinsicht genaue Kenntnis vom Inhalt der Niederschriften verschaffen können. Im Übrigen ist der Klägerin zusammenfassend entgegenzuhalten, dass sie seit Antragstellung, namentlich auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit, also knapp zwei Jahre nach der Geburt ihrer Tochter, trotz der durchgehenden Nachfragen der Beklagten keine Angaben gemacht hat, die der Behörde irgendeinen Ansatzpunkt für die Ermittlung des Kindesvaters hätten geben können. Ihre durchgehende Berufung darauf, der Kindesvater sei unbekannt, ist nicht glaubhaft, denn die Aktenlage weist aus, dass sie gegenüber dem Jugendamt am 8. Januar 2007, also unmittelbar nach ärztlicher Feststellung der Schwangerschaft, angegeben hat, sie wolle den Kindesvater, den sie kenne, nicht benennen, sondern zunächst selbst auf diesen einwirken. Nach alledem sind Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.