OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 915/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.19A915.19A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung in asylrechtlichen Gerichtsverfahren nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag zunächst auf den „Berufungszulassungsgrund gem. § 124 II Nr. 3 VwGO“, der dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG entspricht, und formulieren als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen: „1. Kann ein Tenor eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in Asylsachen einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten verpflichten oder an die Feststellungen des Urteils binden? 2. Kann durch den Tenor eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ein bestehendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis beseitigt werden?“ Diese Fragen halten die Kläger für klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht im Haupttenor des angefochtenen Urteils die Klage „mit der Maßgabe abgewiesen [hat], dass eine Abschiebung der Kläger nur gemeinsam mit Herrn H. Q. zulässig ist.“ In dieser Tenorierung sehen die Kläger eine „verkappte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 VII AufenthG“ und rügen, dass das Verwaltungsgericht weder Herrn H. Q. , den Lebensgefährten der Klägerin zu 1., Vater der Kläger zu 2. bis 4. und Kläger des beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Verfahrens 27 K 19625/17.A VG Düsseldorf, noch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zum Verfahren beigeladen habe. Diese Ausführungen ergeben keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die genannten Fragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Beklagte insbesondere weder ausdrücklich noch sinngemäß zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG verpflichtet, sondern die Klage vielmehr auch zu diesem Streitgegenstand abgewiesen. Das ergibt sich aus seiner abschließenden Würdigung in den Entscheidungsgründen, die Kläger seien nach einer Rückkehr nach Nigeria keinerlei asylrechtlich „oder abschiebungsrechtlich“ beachtlichen Maßnahmen ausgesetzt (S. 8 des Urteilsabdrucks), sowie aus seiner einleitenden Bezugnahme auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylG (S. 4 des Urteilsabdrucks). In Nr. 4 des Bescheides vom 15. Dezember 2017 hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und diese Entscheidung ausführlich begründet (S. 5 bis 7 des Bescheides). Aus der „Maßgabe“ in dem insoweit missglückten Haupttenor des angefochtenen Urteils ergibt sich nichts Anderes. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks einer vermeintlichen „Unsicherheit über die Möglichkeit einer gemeinsamen Rückführung“ „aufgrund des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Lebensgefährten der Klägerin zu 1.“ Rechnung tragen wollen, nachdem es festgestellt hatte, dass den Klägern keine asyl- oder flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung drohe, sie aber „jedenfalls“ auf internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen seien, weil sie gemeinsam mit Herrn Q. in der Lage seien, auch in einem anderen Landesteil Nigerias ein ausreichendes Auskommen für sich und ihre gemeinsamen Kinder zu erwirtschaften (S. 7 des Urteilsabdrucks). Unter diesen Umständen ist die genannte „Maßgabe“ als lediglich deklaratorischer Hinweis darauf zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht seine asyl-, flüchtlings- und abschiebungsschutzrechtliche Rückkehrprognose auf der Grundlage einer gemeinsamen Rückkehr der Kläger mit Herrn Q. getroffen hat. Dies entspricht dem Maßstab für die Gefährdungsprognose, die unter Zugrundelegung einer möglichst realitätsnahen, wenngleich notwendig hypothetischen Rückkehrsituation zu erfolgen hat, und damit im Regelfall unter der Annahme der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, InfAuslR 2019, 311, juris, Rn. 16, und vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, juris, Rn. 10; Beschluss vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 ‑, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 15 ZB 19.33171 ‑, juris, Rn. 13 m. w. N. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Kläger, die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil lasse ernstliche Zweifel aufkommen, weil das Verwaltungsgericht die aktuelle Lage im Zielstaat unberücksichtigt gelassen habe. Wie die hierfür angeführten Zitate aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigen, berufen sich die Kläger hiermit auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründen im asylrechtlichen Gerichtsverfahren zählt. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines anderweitig gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes nur entnehmen, dass die Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts sowohl zur fehlenden Bedrohung der Klägerinnen zu 2. und 4. mit Zwangsbeschneidung als auch zur Annahme der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für fehlerhaft halten. Mit diesem Zulassungsvorbringen wenden sich die Kläger letztlich nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies führt auf keinen zulässigen Zulassungsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).