14 E 871/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde im Verfahren auf Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die tatsächlichen Grundlagen einer Schätzung des Finanzamts nicht mehr durch eigene Ermittlungen überprüft, sondern sich darauf beruft, den Gewerbesteuerforderungen lägen bestandskräftige Bescheide zugrunde.
Der Erlass von Gewerbesteuerschulden kann mit der Erwägung ermessensgerecht abgelehnt werden, es bestehe die Möglichkeit, dass der vorhandene Grundbesitz zunächst nicht verwertet werde, da die offene Gewerbesteuer mit einer Sicherungshypothek abgesichert und somit gewährleistet sei, dass die offene Forderung auch bei eventuellem Eigentumsübergang in der Zukunft noch berücksichtigt werden könne, auch wenn der Steuerschuldner auf den Grundbesitz zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs, zur Sicherung seines Lebensunterhalts oder als Alterssicherung angewiesen ist.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann sachlich unbillig, wenn eine Stundung möglich und geboten war. Die Höhe des Erlasses richtet sich in diesem Fall danach, inwieweit der Steuerschuldner im Falle einer Stundung mit Gewährung von Ratenzahlungen die Steuer jeweils noch nicht zu entrichten gehabt hätte und ob und inwieweit Stundungszinsen zu erheben oder auf sie aus Billigkeitsgründen zu verzichten gewesen wäre.
Die Erhebung von Stundungszinsen ist nicht sachlich billig, weil die Zahlung dem Steuerschuldner (vorübergehend) unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Erlass von Vollstreckungskosten für Gewerbesteuerschulden richtet sich nicht nach § 227 AO, sondern nach § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 19 GebG NRW i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 1 KomHVO NRW.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. aus S. beigeordnet, und zwar für den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2018, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, dem Kläger bis zum 13. November 2018 verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen, soweit diese 216,50 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.