Beschluss
9 A 1036/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0408.9A1036.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.390 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.390 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. April 2017, mit dem die Klägerin zu Baugenehmigungsgebühren für die Errichtung einer außerhalb des eigentlichen Betriebsgebäudes in einer 4,40 m langen, 2,55 m breiten und 10 m hohen Verkleidung aus Stahlblech errichteten Filteranlage in Höhe von 3.390 Euro herangezogen worden sei, sei rechtmäßig. Die Gebührenerhebung beruhe auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) und Tarifstellen 2.4.1.4 lit. b) sowie 2.8.1.1 lit. a) des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO (AGT) und begegne hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Betrages, gegen den die Klägerin sich nicht wende, keinen Bedenken. Soweit die Klägerin einwende, die gebührenpflichtige Amtshandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil es einer Baugenehmigung für die errichtete Filteranlage nicht bedurft habe, könne dem nicht gefolgt werden. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden - bestandskräftigen - Baugenehmigung im Rahmen einer Klage gegen den Gebührenbescheid komme grundsätzlich nicht in Betracht. § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW stehe dem vorliegend nicht entgegen. Danach würden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Falle der Bestandskraft eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes - wie hier - setze dies voraus, dass dieser eindeutig rechtswidrig sei und dies offen zutage trete. Davon könne nicht ausgegangen werden, denn die Bewertung der Genehmigungsbedürftigkeit der Filteranlage erfordere eine komplexe Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung der Anlage, so dass sich die Rechtswidrigkeit der behördlichen Bewertung nicht aufdränge. Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin wendet sinngemäß ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit unter Hinweis auf deren Bestandskraft zu Unrecht nicht geprüft. Dieser Maßstab könne nur für belastende, nicht aber für begünstigende Verwaltungsakte - wie hier - gelten, denn sie, die Klägerin, habe keine rechtliche Möglichkeit, die Baugenehmigung zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens zu machen. Eine Anfechtungsklage sei mangels Beschwer i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig gewesen. Die Klägerin legt damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dar. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Baugenehmigung hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit nicht überprüft, übersieht, dass das Verwaltungsgericht eine solche, wenn auch eingeschränkte, am Maßstab des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW orientierte Prüfung vorgenommen hat (Urteilsabdruck, Blatt 6). Die Zulassungsbegründung setzt sich weder mit dem Prüfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat, noch mit der Bewertung als solcher substantiiert auseinander. Die Klägerin zieht mit ihrem Einwand, sie könne in anderer Weise keinen Rechtsschutz in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung erlangen, der Sache nach zwar den Maßstab des Verwaltungsgerichts in Zweifel, legt aber nicht substantiiert dar, dass dieser Einwand auch zutrifft. Der Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage reicht insoweit nicht aus; mit der im Bauordnungsrecht anerkannten Möglichkeit, die Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme genehmigungsbedürftig ist, vorab im Rahmen einer allgemeinen (negativen) Feststellungsklage klären zu können, vgl. dazu z. B. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 126/09 -, juris Rn. 31 f., setzt sie sich nicht auseinander. Auch mit dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung jedenfalls nicht aufdränge, setzt die Antragsbegründung sich nicht auseinander. Sie macht weder Einwände hiergegen geltend noch legt sie dar, dass die Baugenehmigung sich nach der von ihr eingeforderten weitergehenden Prüfung als rechtswidrig erweisen könnte und das Klageverfahren deshalb zu ihren Gunsten zu entscheiden gewesen wäre. Die Klägerin hat ihre erstinstanzlich vorgebrachten Einwände, dass es sich bei der betroffenen Filteranlage nicht um eine bauliche Anlage i. S. d. §§ 1, 2 Abs. 1 BauO NRW a. F. bzw. dass es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben i. S. d. § 65 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW a. F. handele, in der Zulassungsbegründung nicht, auch nicht durch eine dem Darlegungserfordernis ohnehin nicht entsprechende Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 199 m. w. N., aufgegriffen. Das Antragsvorbringen gibt auch keinen Anlass, die Berufung - gleichsam von Amts wegen - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung an einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach die Bestandskraft der Baugenehmigung ihrer rechtlichen Überprüfung entgegenstehe, so nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht orientiert sich dabei, wie sich aus den im Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt, an der Rechtsprechung zu gebührenpflichtigen, belastenden Verwaltungsakten und trägt damit der hier gegebenen Situation eines begünstigen Verwaltungsaktes nicht Rechnung. Anders als in den Fällen eines gebührenpflichtigen belastenden Verwaltungshandelns, in denen die für die Gebührenerhebung erforderliche Sonderrechtsbeziehung, zu diesem grundsätzlichen Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil v. 29. März 2019 - 9 C 4.18 -, juris Rn. 21. m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 9. November 2005 - 9 A 810/04 -, juris Rn. 21, nur dann angenommen werden kann, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig ist oder - was ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich, abgesehen von Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit, gleichsteht - mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 9 A 1162/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 14. Juli 2017 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6 f.; sowie allgemein zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von nicht bestandskraftfähigen Amtshandlungen: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 B 2.18 -, Buchholz 418.710 LFGB Nr. 9, juris Rn.19; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 8. März 2017 - 9 A 232/15 -, NWVBl. 2017, 428, juris Rn. 12 (mit Hinweis auf § 14 Abs. 2 GebG NRW und Art. 20 Abs. 3 GG), ist bei begünstigenden Amtshandlungen die für die Entstehung einer Gebührenpflicht erforderliche Sonderrechtsbeziehung nämlich bereits dann gegeben, wenn der Gebührenschuldner sie willentlich durch eine dahingehende Antragstellung herbeiführt. Zur Zurechenbarkeit sowohl bei willentlicher Herbeiführung der Amtshandlung als auch bei denjenigen, die im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, juris Rn. 22. Dem entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, wonach die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ‑ wie hier - ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Ist eine bestimmte Tarifstelle für die mit dem Antrag begehrte Amtshandlung normiert, ist damit die Gebührenschuld dem Grunde nach und, soweit in der jeweiligen Tarifstelle bestimmte Gebührensätze, Gebührenrahmen oder Festgebühren festgelegt sind, die Gebühr auch der Höhe nach in dem jeweils festgelegten Umfang (Rahmen, Satz, Festbetrag) entstanden. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, juris Rn. 31. Die Klägerin hat am 17. August 2016 einen solchen, eine Sonderrechtsbeziehung vermittelnden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, dem die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2017 entsprochen hat. Mit der Antragstellung hat die Klägerin die Gebührenpflicht dem Grunde nach ausgelöst. Aus welchen Motiven ein solcher Antrag letztlich gestellt wird, ist unerheblich. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 A 1997/16 -, Rn. 26. Maßgeblicher Umstand für die Entstehung der Gebührenpflicht ist danach die Beantragung der begünstigenden Amtshandlung durch den Gebührenschuldner. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit, die sich im Regelfall eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der vom Gebührenschuldner beantragt und entsprechend seinem Antrag erteilt wird, für den Begünstigten gar nicht stellt, tritt dahinter zurück. Vor diesem Hintergrund hat der beschließende Senat bereits im Urteil vom 14. Oktober 1991 - 9 A 1904/89 -, n. v., in einer ansatzweise vergleichbaren Fallgestaltung (antragsgemäß erteilte Baugenehmigung) angenommen, dass eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW - und damit ein im Gebührenrechtsstreit beachtlicher Einwand ‑ nur dann vorliegt, wenn gegen eine eindeutige Rechtsnorm verstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt; dies hat er im Falle eines offenkundigen Verstoßes gegen Beratungs- und Hinweispflichten (§ 25 VwVfG NRW) bejaht. Danach ist der Prüfungsrahmen, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die insoweit vorgenommene Evidenzprüfung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die betroffene Filteranlage auch in Würdigung der Einwände der Klägerin jedenfalls nicht offensichtlich als baugenehmigungsfrei erweist, ihrerseits offensichtlich fehlerhaft wäre. Nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Fotografien (Beiakte, Blatt 2 und 61) dürfte es sich bei der betroffenen Filteranlage schon aufgrund ihrer Größe um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. handeln. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Korpus der Filteranlage (die Lüftungsanlage selbst wurde nach den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2016, Beiakte, Blatt 1, nicht in die Bewertung einbezogen) nach § 65 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW a. F. keiner Baugenehmigung bedurfte. Es erscheint als fraglich, ob diese außerhalb des eigentlichen Betriebsgebäudes errichte Anlage von beachtlicher Größe eine Lüftungsanlage oder raumlufttechnische Anlage im Sinne dieser Norm darstellen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).