Beschluss
19 A 1611/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0407.19A1611.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner der Gründe führt hier zur Zulassung der Berufung. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 32 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 5. Nach Maßgabe dieser Anforderungen sind ernstliche Zweifel nicht dargetan. Die Klägerin macht geltend, ihrem Hilfsantrag, gerichtet auf Neubescheidung ihres Gleichstellungsantrags unter Fortsetzung des Anpassungslehrgangs und anschließend erneuter Bewertung ihrer erbrachten Leistungen, hätte stattgegeben werden müssen. Das beklagte Land habe der Notengebung keine transparenten und rationalen Maßstäbe nach dem einschlägigen § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt = EGAVO NRW 2007) vom 22. Oktober 2007 in der bis zum 25. Januar 2016 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Gesamtbewertung des Anpassungslehrgangs sei danach rechtswidrig. Denn ein unionsrechtlichen Anforderungen genügendes allgemeines Konzept, das Maßstäbe enthalte, die für die Behörde erforderlich und gegenüber den Lehrgangsteilnehmern angemessen seien, fehle. Das beklagte Land habe es unterlassen, ein allgemeines Konzept unter Einbeziehung aller relevanten Umstände vom Mathematikstudium über die Neufestsetzung der Termine bis zur Didaktikschulung aufzustellen. Die Klägerin bleibt insoweit bereits eine hinreichend nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils schuldig. Soweit ihr entsprechendes, auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingehendes Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich gegen die Bewertungskriterien des Lehrgangsberichts wendet, vermag sie die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, wonach der Lehrgangsbericht für die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EGAVO NRW 2007 nach Leistungsstufen differenzierende Gesamtbewertung zulässigerweise auf das Schulnotensystem und die aus der Begründung ersichtlichen Bewertungskriterien bei Langzeitbeurteilungen zurückgreife. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, ihr dürfe nicht die Verspätung ihrer Rügen gegenüber dem Prüfungsamt entgegengehalten werden, weil vor der Bekanntgabe des Scheiterns des Lehrgangs nicht erkennbar gewesen sei, dass überhaupt kein allgemeines Konzept vorliege, weckt dies keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Schon sie selbst erkennt ausdrücklich an, dass hinsichtlich sämtlicher Umstände vor Januar 2014 eine Verspätung ihrer Rügen anzunehmen sei. Nur hinsichtlich eines angeblich fehlenden „allgemeinen Konzepts“ liege keine Verspätung vor. Insoweit sei sie wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit diskriminiert. Worin hier eine an die Staatsangehörigkeit der Klägerin anknüpfende ‑ oder eine sonstige ‑ Diskriminierung liegen soll, wird aus der Antragsbegründung indes nicht erkennbar, geschweige denn, dass überhaupt sachlich nachvollziehbar wäre, inwiefern es an einem „allgemeinen Konzept“ für die Ausbildung und Bewertung von Gleichstellungsbewerbern mangeln sollte. Der von der Klägerin hierzu zitierte, eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses betreffende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 ‑, BVerfGE 89, 276, juris, wird in seiner rechtlichen Relevanz für die vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fragen in keiner Weise erläutert. Welchen „Entscheidungsmaßstäben dieses Beschlusses (…) das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht stand“ halte, wird nicht dargelegt. Daher kann der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche von jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, auch nicht als sinngemäße Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Berufungszulassung führen. Soweit die Klägerin arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot zusätzlich heranzieht, bleiben die entsprechenden Ausführungen ebenfalls gänzlich unsubstantiiert und lassen jeden Bezug zum angegriffenen Urteil vermissen. Die der Antragsbegründung zu entnehmende Rüge der Klägerin, es hätte ein generelles, auf prozentuale Anteile abstellendes und quantifizierendes Entscheidungsraster für die Ermittlung der Endnote festgelegt werden müssen, um den aus Art. 3 Abs. 1 GG, der Richtlinie 2005/36/EG und den Vorgaben des § 7 Abs. 2 EGAVO NRW 2007 zu entsprechen, greift ebenfalls nicht durch. Sie übersieht, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 EGAVO NRW 2007 als materiellen Bewertungsmaßstab für die Bewertung der von ihr im Anpassungslehrgang erbrachten Leistungen bestimmt, dass diese am Ende des Lehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Lehrproben in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden Gesamtbewertung zusammengefasst werden. Die Vorschrift gibt für die Gesamtbewertung keine feste Gewichtung von einzelnen Anteilen des Anpassungslehrgangs vor, sondern überlässt diese Gewichtung dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der Seminarleitung. Die Gesamtbewertung ist lediglich „unter Berücksichtigung der Lehrproben“ zu erstellen. Inwieweit das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin moniert, hierzu weitere Ausführungen hätte machen sollen, erschließt sich vor dem Hintergrund des unstrukturierten Vorbringens der Klägerin nicht. Die von ihr konkret vorgeschlagenen, mit prozentualen Werten versehenen Bewertungsgewichtungen sind aus den genannten Erwägungen normativ nicht zwingend vorgegeben. II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Klägerin nicht. Sie formuliert keine Grundsatzfrage in diesem Sinne, sondern belässt es – ohne weitere darauf bezogene Begründung – bei der Benennung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Lehramtsprüfung als Befähigung für ein Lehramt mit demselben Wert, den er in ständiger Streitwertpraxis auch für die den Zugang zum Lehrerberuf eröffnende Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit 40.000,00 Euro zugrunde legt. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).