OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 367/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.1B367.19.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für eine Besetzung vorgesehenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, bis erneut über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos wäre. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin für eine Beförderung aufgestellten Kriterien erfülle, nach denen u. a. eine „aktuelle Beurteilung“ mit der Note „B1“ erforderlich sei. Dies gelte zunächst, wenn man die Anlassbeurteilung vom 14./20. August 2018, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wohl noch nicht eröffnet gewesen sei, als die maßgebliche aktuelle Beurteilung ansehe. Diese weise die Gesamtnote „B3“ aus. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen des Antragstellers ließen es nicht als möglich erscheinen, dass er bei einer erneuten Erstellung der Anlassbeurteilung die für eine Beförderungsauswahl notwendige Gesamtnote „B1“ erreichen könne. Zunächst greife nicht der Einwand durch, die im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 zu konstatierende Absenkung der Gesamtnote um zwei Notenstufen (von "B1" auf "B3") sowie der Einzelbewertungen um ein bis drei Notenstufen sei nicht (hinreichend) begründet worden. Die Antragsgegnerin habe die Herabstufung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018 in nicht zu beanstandender Weise mit der Beförderung des Antragstellers zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) nach seiner noch das Statusamt des Polizeikommissars (A 9 BBesO) betreffenden Regelbeurteilung begründet. Nach einer Beförderung sei Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten dieser Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau. Habe der beförderte Beamte seine eigenen Leistungen nicht weiter gesteigert, führe dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Argumente, warum die Leistung/Befähigung des Antragstellers höher einzuschätzen sein könnte, habe dieser bezogen auf einzelne Leistungsmerkmale nicht vorgetragen. Mit diesen Ausführungen habe die Antragsgegnerin die „Notenabsenkung“ jedenfalls nachträglich plausibilisiert. Die Möglichkeit einer Verbesserung der Gesamtnote bei erneuter Anlassbeurteilung ergebe sich auch nicht aus der – ggf. (auch) auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers abzielenden – Rüge, die dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungen ließen eine notwendige Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und eine ausreichende Begründung des jeweiligen Gesamturteils vermissen. Die Begründung der Gesamtnote enthalte einen Bezug zu den individuellen Einzelnoten des Antragstellers und sei im Kern ohne weiteres nachvollziehbar. Der Antragsteller habe bei 15 Einzelbewertungen seiner Leistung 11 נ„B3“ und nur 3 נ„B2“ sowie 1 נ„C“ erhalten. Dabei seien drei der vier als besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmale mit der Note „B3“ bewertet worden. Jedenfalls angesichts dieser Einzelnoten sowie des Umstands, dass der Antragsteller seine entsprechende Rüge nur allgemein, nicht aber mit weiteren Substantiierungen gerade im Hinblick auf die Anlassbeurteilung erhoben habe, bestehe kein Anlass, an die Begründung des Gesamturteils weitergehende Anforderungen zu stellen. Auch der Einwand des Antragstellers, es mangele an einer notwendigen Gewichtung der Einzelnoten, greife nicht durch. Die Antragsgegnerin habe nämlich in der im Beurteilungsformular vorgesehenen Spalte "Gewichtung" die vier Einzelmerkmale als "besonders wichtig" angekreuzt, die nach Nr. 4.1.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (im Folgenden: BeurtRL BPOL) obligatorisch hervorzuheben seien. Eine Chance des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, bestehe auch dann nicht, wenn man als „aktuelle Beurteilung“ nicht die Anlassbeurteilung, sondern die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 heranzöge. Zwar laute diese auf die Gesamtnote „B1“. Diese Bewertung beziehe sich aber auf das Statusamt des Polizeikommissars (A9 BBesO) und sei deshalb mit zu demselben Stichtag erstellten Regelbeurteilungen von Konkurrenten, die sich bereits zu diesem Zeitpunkt im Statusamt des Polizeioberkommissars (A 10 BBesO) befunden hätten, nicht ohne Weiteres vergleichbar. Auf den Beförderungsranglisten werde eine Vielzahl an Beamten geführt, die sich bereits am 1. Oktober 2016 im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befunden hätten. Wie der Kammer bekannt sei, stelle die Antragsgegnerin in Konkurrenzsituationen die Vergleichbarkeit von(Regel-)Beurteilungen, die sich auf unterschiedliche Statusämter bezögen, dadurch her, dass sie eine sogenannte „Statusamtsbereinigung“ durchführe, d. h. die im niedrigeren Statusamt erstellte Beurteilung um eine Notenstufe abwerte. Ein solches Vorgehen sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Regelbeurteilung 2016 um eine Notenstufe auf „B2“ absenken würde. Mit dieser Note würde der Antragsteller die Beförderungsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllen. Anhaltspunkte, dass bei einer neuen Auswahlentscheidung unter Heranziehung der Regelbeurteilung 2016 von einer besseren Gesamtnote als „B1“ bzw. einer besseren statusamtbereinigten Gesamtnote als „B2“ auszugehen sei, bestünden nicht, da der Antragsteller gegen diese Regelbeurteilung keine aktenkundigen Einwendungen erhoben habe. Der Antragsteller wäre in einem neuen Auswahlverfahren schließlich auch dann chancenlos, wenn man nicht die bei der Auswahlentscheidung „zum Stichtag 31. Juli 2018“ zur Anwendung gekommenen Kriterien zu Grunde lege, sondern diejenigen, an denen die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung im Dezember 2018 orientiert habe. Der Beförderungsrangliste lasse sich entnehmen, dass alle Beamten ausgewählt worden seien, die – insoweit noch in Übereinstimmung mit den im Juli 2018 angewendeten Kriterien – in der „aktuellen Beurteilung“ die Gesamtnote „B1“ und den „Durchschnittswert LM“ von 4,25 erreicht hätten. Die weiteren noch für die Entscheidung „zum Stichtag 31. Juli 2018“ maßgebenden Kriterien (Gesamtnote 6 in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014, insofern „Durchschnittswert LM“ von 6,75, Subsidiärpunkte mind. 145,5) seien für die Auswahlentscheidung im Dezember 2018 ohne Bedeutung gewesen, da bereits der nach dem Beigeladenen rangierende Beamte einen „Durchschnittswert LM“ von „nur“ 4,0 erreicht habe. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde führt der Antragsteller aus, das Verwaltungsgericht habe zur Ermittlung seiner Beförderungschancen in einem erneuten Auswahlverfahren zu Unrecht auf die Anlassbeurteilung vom 14./20. August 2018 zurückgegriffen. Diese sei ihm am 1. September 2018 und damit erst nach der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung bekanntgeben worden. Sie sei daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung rechtlich noch nicht existent gewesen. Im Zuge einer erneuten Auswahlentscheidung müsse für ihn erst eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden. Zwar sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin ihn erneut mit der Gesamtnote „B3“ bewerten werde. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Absenkung um zwei Notenstufen nach einer Beförderung sei stets zulässig, sei jedoch unzutreffend. Zwar könne ein Absinken der Note nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden seien. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016 mit der Gesamtnote „B1“ ein sehr gutes Beurteilungsergebnis erzielt habe, da die Notenstufe „A1“ so gut wie gar nicht vergeben werde. Zudem seien anlässlich der Beförderungsrunde September 2018 wie auch in der Beförderungsrunde im Dezember 2018 Beamte befördert worden, die in der Regelbeurteilung 2016 im Gesamtergebnis und in der Binnendifferenzierung schlechter bewertet gewesen seien als der Antragsteller. Dies ergebe ein Blick auf die jeweiligen Rangfolgelisten. Bislang in der Regelbeurteilung 2016 nur durchschnittlich bewerteten Beamten werde ein höheres Leistungs- und Befähigungspotential bescheinigt als dem Antragsteller, der in der Regelbeurteilung 2016 eine "Spitzennote" erhalten habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch nach seiner Beförderung weiterhin auf seinem bisherigen Dienstposten verwendet werde, der von A9 bis A11 bewertet sei. Es könne erwartet werden, dass ein beförderter Beamter sich nach einem halben Jahr eingearbeitet habe und erneut Leistungen und Befähigungen zeige, die wieder überdurchschnittlich seien. Hierfür spreche, dass der Antragsteller bereits im rangniederen Amt mit einer "Spitzennote" beurteilt worden sei und auch schon in früheren Beurteilungen Spitzennoten erhalten habe. Diese rechtfertigten die Annahme, dass er im neuen Statusamt A10 Leistungen erbringe, die sogar noch besser zu bewerten seien als in der Regelbeurteilung 2016. Hierfür spreche auch seine langjährige Tätigkeit als Polizeitrainer und Schießausbilder in der Anti-Amok-Ausbildung. In Anbetracht dieser Umstände sei die pauschale Absenkung um zwei Notenstufen mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Vielmehr sei eine Anhebung der Anlassbeurteilung 2018 um drei Notenstufen nicht von vornherein aussichtlos. Überdies fehle bei der Anlassbeurteilung und bei der Regelbeurteilung 2016 des Beigeladenen eine nachvollziehbare Begründung des Gesamtergebnisses. Es werde nicht begründet, warum der Beigeladene in der Anlassbeurteilung mit der Note „B1“ bewertet worden sei. Obwohl dieser ebenfalls am 28. April 2017 befördert worden sei, sei dessen Gesamtergebnis nur um eine Note abgesenkt worden. Eine Begründung hierfür werde nicht gegeben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beigeladene in der Regelbeurteilung 2016 mit „A2“ beurteilt worden sei, obwohl er keine Sonderaufgaben wahrgenommen habe. Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos wäre. Dabei hat sich das Gericht für die Prognose, ob eine Auswahl des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren möglich erscheint, fehlerfrei (auch) auf die unstreitig am 1. September 2018 bekanntgegebene und damit im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die nach Aktenlage spätestens Ende August 2018 erfolgt ist (vgl. die Bekanntgabe im Intranet am 20. August 2018 mit Vorbehalt und das Vorliegen aller Äußerungen der Gremien bis zum 29. August 2018), noch nicht eröffnete Anlassbeurteilung vom 14./20. August 2018 gestützt. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ein Dienstherr eine dienstliche Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen darf, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet und damit rechtlich existent geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016– 1 A 1923/14 –, juris, Rn. 36 f, m. w. N., und Beschluss vom 6. Juni 2017 – 6 B 33/17 –, juris, Rn. 6 ff.; ausführlich ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10761/18 –, juris, Rn. 6 f. Der getroffenen Auswahlentscheidung durfte diese Anlassbeurteilung daher nicht zugrunde gelegt werden. Etwas anderes gilt aber für die Prognose, ob der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. In einem solchen Auswahlverfahren wäre auch die fragliche Anlassbeurteilung zu berücksichtigen, da sie dem Antragsteller zwischenzeitlich eröffnet worden ist und daher zum Zeitpunkt eines neuen Auswahlverfahrens Rechtswirkungen entfaltet. Aufgrund ihres Beurteilungszeitraums vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 ist sie für eine Beförderungsentscheidung „zum Stichtag 31. Juli 2018“ auch offensichtlich von Relevanz. Auch ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die gegen die Anlassbeurteilung erhobenen Einwände des Antragstellers ließen nicht erwarten, er werde bei einer möglichen Neuerstellung der Anlassbeurteilung die notwendige Gesamtnote „B1“ erreichen. Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass er in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 noch mit der Gesamtnote „B1“ beurteilt worden ist. Wie auch der Antragsteller einräumt, beruht die in der Anlassbeurteilung erfolgte Absenkung auf die Gesamtnote "B3" im Grundsatz auf seiner Beförderung im April 2017 und den damit einhergehenden höheren Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe. Nicht gefolgt werden kann der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge des Antragstellers, Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht nähmen fehlerhaft an, es sei "pauschal eine Absenkung um zwei Notenstufen nach erfolgter Beförderung stets zulässig". Eine solche Annahme liegt nämlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018, auf dessen einschlägige Ausführungen das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat (BA Seite 5), und erneut auf Seite 5 ihrer Antragserwiderung vom 12. September 2018 (Gerichtsakte Blatt 116) dargelegt, dass eine "Vorgabe, in welchem Maß die erfahrungsgemäß angezeigte Herabstufung zu erfolgen" habe, nicht bestehe. Dieser Vortrag entspricht den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Nach deren Regelung im Abschnitt "Vorbemerkungen und Grundsätze", Gliederungspunkt IV., erfolgt nämlich die Bewertung im Einzelfall und sind pauschale Abänderungen von Noten aufgrund der Verleihung eines neuen Amtes unzulässig. Dass dem auch die Praxis der Antragsgegnerin entspricht, wird gerade durch den von dem Antragsteller gerügten Umstand belegt, dass die Gesamtnote des Beigeladenen, der ebenfalls im April 2017 befördert worden war, anders als im Fall des Antragstellers lediglich um eine Notenstufe gegenüber der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 abgesenkt worden ist. Das erlaubt nämlich ohne Weiteres den Schluss, dass der Grad der Absenkung individuell bemessen wird. Eine erneute Beurteilung des Antragstellers mit der Gesamtnote „B3“ und damit eine Herabstufung wiederum um zwei Notenstufen wäre auch nicht mit Blick auf die geringere Absenkung bei dem Beigeladenen „offensichtlich rechtsfehlerhaft“. Diese im Vergleich zum Antragsteller geringere Absenkung beruht nämlich erkennbar auf einer im Vergleich zum Antragsteller deutlich besseren individuellen Leistungsentwicklung des Beigeladenen seit seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar. Hierauf lässt zunächst und vor allem die Begründung der Bewertung der Leistungsmerkmale in dessen Anlassbeurteilung vom 22. August/14. September 2018 schließen. Dort wird ausgeführt: „(…) Auch in der neuen Vergleichsgruppe (nach der Ernennung) ist POK T. als Leistungsträger einzustufen.“ Ferner hat der Erstbeurteilende bereits in dem Protokoll des mit dem Beigeladenen am 8. Juni 2018 geführten Kooperationsgesprächs, das dessen Anlassbeurteilung unmittelbar vorausgegangen ist und der Erörterung der während des Beurteilungszeitraums erzielten Ergebnisse der Arbeit des Beigeladenen gedient hat (BeurtRL BPOL 5.2), festgehalten, dass dieser auch in der neuen Vergleichsgruppe (A 10g) "starke Leistungen" zeige (Blatt 222 der Gerichtsakte). Auch nur annähernd vergleichbare Formulierungen finden sich für den Antragsteller weder in seiner Anlassbeurteilung noch an sonstiger Stelle. Vielmehr ist in der Anlassbeurteilung rückschauend auf einen immerhin 21-monatigen Zeitraum insoweit (nur) ausgeführt, dass die gezeigten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers in seiner Vergleichsgruppe "als durchschnittlich anzusehen" seien. Für eine besondere Leistungsfähigkeit des Beigeladenen spricht im Übrigen auch dessen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016, in der er – allerdings noch im Statusamt eines Polizeikommissars (A 9 BBesO) – die dem Spitzenbereich (A-Noten, vgl. insoweit auch die Richtwerteregelung unter Nr. 4.4.1 BeurtRL BPOL) zuzuordnende Gesamtnote „A2“ erhalten hat; dem Antragsteller hingegen ist im selben Statusamt A 9 BBesO seinerzeit nur die Note "B1" zuerkannt worden. Auch bei einer eventuellen Neuerstellung der Regelbeurteilung 2016 des Beigeladenen, etwa wegen unzureichender Begründung der Gesamtnote, ist nicht ernstlich mit einer Absenkung der Gesamtnote zu rechnen. Keines der Einzelmerkmale ist schlechter als mit „A2“, ein besonders wichtiges Merkmal (Fachkenntnisse) sogar mit „A1“ bewertet worden. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen folgt keine ernsthafte Aussicht auf Anhebung der Gesamtnote der Anlassbeurteilung des Antragstellers um zwei Notenstufen auf die Note „B1“. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit seiner Beförderung im April 2017 seine unveränderten Aufgaben seines Dienstpostens erfüllt, nötigt – unter Berücksichtigung des anzuwendenden strengeren Maßstabs und des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin – noch nicht zu einer Anhebung der Gesamtnote in einem solchen Umfang, zumal der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung bereits am 30. Juni 2018 und damit lediglich ein Jahr und zwei Monate nach der Beförderung endete. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Antragstellers als Polizeitrainer und als Schießausbilder im Rahmen der Anti-Amok-Ausbildung, die die Antragsgegnerin im Übrigen sowohl in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 als auch in der nachfolgenden Anlassbeurteilung ausdrücklich berücksichtigt hat. Andere Umstände, die zu einer Anhebung von Einzelnoten der Anlassbeurteilung und damit u. U. auch der Gesamtnote um die erforderlichen zwei Notenstufen auf „B1“ führen könnten, trägt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert vor. Selbst wenn man mit dem Antragsteller die in seinem Fall erfolgte Herabstufung im Umfang von zwei Notenstufen für rechtswidrig halten wollte, würde ihm dies im Übrigen nicht zu einer realen Erfolgschance in einem neuen Auswahlverfahren verhelfen. Denn auch bei einer Herabstufung um lediglich eine Notenstufe, die bei dem Beigeladenen vollzogen wurde und im Falle des Antragstellers nach dem Vorstehenden ersichtlich nicht zu beanstanden wäre, erhielte der Antragsteller lediglich die Gesamtnote „B2“. Diese würde nach den von der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterien für eine Beförderung ebenfalls nicht ausreichen. Die Chancen des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren nach A 11 BBesO berücksichtigt zu werden, erweisen sich entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich auch nicht mit Blick auf die „gehäufte Fehlerhaftigkeit in der Beurteilungserstellung“ als "offen". Die insoweit gebotene Prognose hat eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie erneute Auswahlentscheidung und damit auch nicht zu beanstandende dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen. Für sie ist es daher nicht von Belang, wie viele Rechtsfehler in dem ggf. zu beanstandenden bisherigen Auswahlverfahren festzustellen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), die der Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (11. März 2019) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei Zugrundelegung der hier anzunehmenden Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2019 zu zahlen waren. Daraus ergibt sich ein Wert (55.286,70 Euro : 4), der innerhalb der im Tenor festgesetzten Streitwertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.