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Beschluss

19 A 1249/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.19A1249.19A.00
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Leitsätze

Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Wiedereinsetzung in die versäumte einmonatige Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beruht auf § 60 Abs. 1 VwGO. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Stützt der Kläger eine Gehörsrüge auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 ‑ 5 LA 347/04 ‑, NJW 2006, 3018, juris, Rn. 3; Rudisile in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 124a Rn. 114; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 ‑ 6 B 92.97 ‑, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt es von vornherein nicht, wenn der Kläger, wie hier, über mehrere Seiten hinweg lediglich den Inhalt herkunftslandbezogener Erkenntnisse unter anderem aus der erstinstanzlich eingeführten Erkenntnisliste referiert und im Anschluss daran pauschal und ohne konkrete Auseinandersetzung mit einzelnen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts behauptet, „dieses Vorbringen, welches sich bereits aus der Erkenntnismittelliste ergibt,“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Hierin liegt der Sache nach die Rüge, die Vorinstanz habe den Verfahrensstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).