Beschluss
19 A 3476/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.19A3476.18A.00
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Leitsätze
Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die von der zweijährigen, in Deutschland geborenen Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügten Tatsachenfragen, 1. „Inwiefern sind minderjährige Mädchen, welche in Deutschland geboren wurden, bei einer Abschiebung nach Äthiopien gefährdet, Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu werden?, 2. Besteht diese Gefahr in einem besonders hohen Maße, wenn eine o. g. Minderjährige das fünfte Kind einer siebenköpfigen Familie ist?“, begründen keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese generalisierenden Tatsachenfragen aus Anlass des vorliegenden Einzelfalles klärungsbedürftig sind. Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hingegen genügt es nicht, wenn er lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks (demnächst juris), vom 28. November 2019 ‑ 19 A 3815/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 30. Oktober 2019 - 4 A 3423/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. März 2018 - 19 A 552/17.A ‑, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 13a ZB 19.32670 ‑, juris, Rn. 5. Nach diesem Maßstab fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der beiden von der Klägerin formulierten Tatsachenfragen. Sie leitet die Gefahr, im Sinn der erstgenannten Tatsachenfrage Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu werden, in ihrer Antragsbegründung zunächst daraus ab, dass es für ihre siebenköpfige Familie bei einer Rückkehr nach Äthiopien kaum möglich sei, das Existenzminimum zu sichern, wobei sich eine zusätzliche Belastung daraus ergebe, dass die aufflammenden Kämpfe zwischen verschiedenen Volksgruppen bisher mehr als 800.000 Menschen zur Flucht gezwungen und Dutzende das Leben gekostet hätten. Hierzu legt sie einen Bericht des Nachrichtenportals ntv.de vom 4. Juli 2018 vor, in dem mitgeteilt wird, neu aufgeflammte Kämpfe zwischen den Volksgruppen im Süden Äthiopiens hätten allein im Juni mehr als 800.000 Menschen in die Flucht geschlagen. Aus dieser Erkenntnisquelle ergibt sich schon im Ansatz keine Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der Tatsachenwertung des Verwaltungsgerichts, den Eltern der Klägerin, die bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien gelebt hätten und die Landessprache sprächen, sei zuzumuten, auch im Rückkehrfall einfache Tätigkeiten auszuüben, um ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten (S. 19 des Urteilsabdrucks). Denn diese Wertung bezieht sich auf eine Rückkehr in die Hauptstadt Addis Abeba, den Heimatort der Familie auch vor ihrer Ausreise. Demgegenüber beschreibt der angeführte Bericht des Nachrichtenportals ntv.de vom 4. Juli 2018 Vorgänge, die sich in den südlichen Regionen Gedeo und Guji in Richtung der Grenze Äthiopiens zu Kenia ereignet haben („in einem Gebiet rund 400 Kilometer südlich der Hauptstadt“). Auch hinsichtlich der zweitgenannten Tatsachenfrage hat die Klägerin keine Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Die darin formulierte erhöhte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK leitet sie in ihrer Antragsbegründung daraus ab, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des damals aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2018 generalisierend festgestellt, die Genitalverstümmelung komme in Äthiopien insbesondere in ländlichen Gegenden weiterhin vor, allerdings habe sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf zwischen 25 und 40 % der Mädchen verringert. Am häufigsten sei sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) sei sie am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führten Kampagnen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung durch. Die äthiopische Regierung habe sich zum Ziel gesetzt, schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen. Für die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit einem Mädchen oder einer Frau in Äthiopien Beschneidung drohe, komme es maßgeblich auf die Einstellung der Eltern des Mädchens zum Ritus der Beschneidung an (S. 16 des Urteilsabdrucks). Auf der Grundlage dieser generalisierenden Tatsachenfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin drohenden Beschneidung im Kern unter Hinweis auf die strikte Ablehnung ihrer Mutter gegenüber diesem Ritus sowie mit der Erwägung verneint, ihre Eltern hätten bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2013 in Addis Abeba gelebt, wo der kulturelle Druck, eine Beschneidung durchführen zu lassen, nicht so groß sei. Dort hätten sich ihre Eltern diesem Druck auch erfolgreich zur Wehr setzen können, obwohl zumindest die älteste Schwester der Klägerin damals schon sieben Jahre alt gewesen sei und die Beschneidung nach Angabe der Mutter typischerweise im Alter von fünf bis sieben Jahren durchgeführt werde. Die Mutter habe angegeben, selbst nicht beschnitten worden zu sein, da ihre Mutter – die eine Beschneidung habe erleiden müssen –, sie davor habe beschützen wollen. Weshalb es angesichts dieser einzelfallbezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf generalisierende Tatsachenfeststellungen zur Genitalverstümmelung in Äthiopien ankommen sollte, geht aus der Zulassungsbegründung der Klägerin nicht hervor. Insbesondere benennt sie darin keine konkreten Personen aus der Familie, von denen ein familiärer Druck zur Vornahme einer Beschneidung ausgehen sollte. Die Klägerin belässt es insoweit vielmehr bei dem pauschalen Hinweis auf eine von der Zentralen Statistik-Agentur der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien durchgeführten Umfrage aus dem Jahr 2016, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Äthiopien vom 26. Januar 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424477.html; Zentrale Statistik-Agentur der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Demographic and Health Survey 2016, Juli 2017, S. 315 ff. (https://dhsprogram.com/pubs/pdf/FR328/FR328.pdf), der sich entnehmen lasse, dass die Abneigung der Eltern keinen hinreichenden Schutz vor Genitalverstümmelung bei minderjährigen Kindern darstelle. Inwiefern sich diese Schlussfolgerung jedoch auf die Tabellen mit statistischen Umfrageergebnissen stützen lassen soll, die in den zitierten Fundstellen wiedergegeben sind, geht aus der Zulassungsbegründung nicht hervor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Eine Gegenstandswertfestsetzung ist wegen der gesetzlichen Festsetzung in § 30 Abs. 1 RVG entbehrlich. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).