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Beschluss

12 A 1896/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.12A1896.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die Übernahme der Kosten der I. -Privatschule und eines zugehörigen Internats in H. auf der Grundlage von § 35 a SGB VIII verlangen könne. Beim Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kein Eingliederungshilfebedarf bestanden, zu dessen Deckung seine Aufnahme in die Privatschule samt Internatsunterbringung erforderlich und notwendig gewesen sei. Es sei zwar eine Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F 90.0) diagnostiziert worden. Eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit i. S. d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII liege darin aber nur, wenn es als Sekundärfolge zu einer weiteren seelischen Störung komme. Die festgestellte emotionale Störung mit Geschwisterrivalität (ICD 10 F 93.3) sei jedoch nicht unbedingt durch die Aufmerksamkeitsstörung verursacht, sondern könne ebenso auf der expressiven Sprachstörung beruhen. Unabhängig davon lasse sich der gutachterlichen Stellungnahme entgegen § 35 a Abs. 1 a Satz 3 SGB VIII nicht entnehmen, ob der emotionalen Störung Krankheitswert zukomme. Der Beklagte habe die begehrte Hilfe zudem zu Recht als nicht notwendig zur Überwindung bzw. Linderung der Beeinträchtigungen angesehen. Denn der Kläger sei nach der Grundschulzeit auf einer Förderschule erfolgreich auf eine Regelschule gewechselt. Dort habe er weiter Fortschritte u.a. bei der Kontaktaufnahme mit seinen Mitschülern gemacht. Zunehmende Konflikte hätten sich (erst) daraus ergeben, dass er sich einer Clique aus sozial auffälligen Schülern angeschlossen habe. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII als erfüllt ansehe, könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die begehrte vollstationäre Hilfe als bedarfsgerecht in Betracht gekommen sei. Das Jugendamt habe mit dem Vorschlag einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung mit 17 Fachleistungsstunden monatlich eine ambulante Alternative aufgezeigt, die direkter an die Bedürfnisse und Problemlagen anknüpfe, ohne den Kläger aus seiner bisherigen Umgebung herauszunehmen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII methodisch fehlerhaft nicht hinreichend festgestellt. Es habe offen gelassen, ob seine (des Klägers) seelische Gesundheit vom alterstypischen Zustand abweiche bzw. verkannt, dass allein die Zuordnung von Befunden zur ICD 10-Klassifikation schon die Bejahung einer Krankheit bedeute; zu den maßgeblichen Sekundärfolgen hätte neben der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. X. vom 24. Juni 2015/21. September 2015 insbesondere auch das Gutachten des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. L. vom 19. Mai 2015 herangezogen werden müssen. Feststellungen zu Teilhabebeeinträchtigungen seien gar nicht getroffen worden. Inwieweit der Kläger mit diesem Vorbringen durchdringt, bedarf hier keiner ab- schließenden Entscheidung, weil damit die (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung entscheidungstragend (auch) darauf gestützt, dass selbst dann, wenn man die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII als erfüllt ansehe, nicht die Feststellung getroffen werden könne, dass als bedarfsgerecht nur die vom Kläger begehrte Art und Form der Hilfe in Betracht gekommen sei. Gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Übrigen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 91, Beschluss vom 20. September 2017 - 12 B 989/17 -, juris Rn. 8, 11; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 12 CE 03.3431 -, juris Rn. 14, wonach ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme nur in Betracht kommt, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen keine substantiierten Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die vom Jugendamt vorgeschlagene Einrichtung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung mit 17 Fachleistungsstunden monatlich (in ambulanter Form) verwiesen. Der Kläger trägt dagegen lediglich vor, dass der Besuch der I. -Schule auch als ambulante Hilfe angesehen werden könne und es an der Regelschule zu einem dramatischen Leistungsabfall gekommen sei, was vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Maßnahme als einzige geeignete Maßnahme in Betracht gekommen wäre, bietet dieses Vorbringen nicht. Auf die geltend gemachten Fehler bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII kommt es danach nicht mehr an. Der Senat merkt ungeachtet dessen an, dass der Einwand des Klägers zwar im Ausgangspunkt zutreffend ist, wonach eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit grundsätzlich gegeben ist, wenn eine psychische Störung i. S. d. Kapitels V (F) der ICD 10 vorliegt. Vgl. von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 35a SGB VIII (Stand: 25. September 2019), Rn. 23, 25 ff. Das Verwaltungsgericht führt indessen zutreffend weiter aus, dass dies im Fall einer "einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F. 90.0)" nur eingeschränkt gelte. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt nämlich eine Abweichung von der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht schon dann vor, wenn lediglich eine bloße hyperkinetische Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (F 90.0 ICD-10) diagnostiziert worden ist. Bei einer solchen Erscheinung ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als 6 Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt tritt der Kläger nicht entgegen. Soweit als solche Sekundärfolge hier zwar die neben der ADHS diagnostizierte emotionale Störung mit Geschwisterrivalität (ICD 10 F 93.3) in Betracht kommt, hat das Verwaltungsgericht insoweit aber weiter angenommen, dass die Ursache für die emotionale Störung "nicht unbedingt" in der Aufmerksamkeitsdefizitstörung zu sehen sei. Dem wird mit dem nicht weiter konkretisierten Verweis auf das Gutachten des Dr. L. nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln im Hinblick auf die Sekundärfolgen der Aufmerksamkeitsstörung von Amts wegen ein weiteres Gutachten einholen müssen, sinngemäß die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Aufklärungsmangels gemäß § 86 Abs. 1 VwGO begehrt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn es würde insoweit jedenfalls - wie oben dargestellt - an der Entscheidungserheblichkeit fehlen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der geltend gemachten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Lehrer und Eltern des Klägers als Zeugen in Bezug auf die Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).