Beschluss
9 A 347/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0319.9A347.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.722,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.722,61 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015, mit dem die Klägerin für das Erhebungsjahr 2016 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 44.722,61 Euro herangezogen wird, rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage seien die §§ 7, 8 und 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung NRW (AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 in der Fassung der Verordnung vom 29. September 2015, in Kraft getreten am 8. Oktober 2015, die ihrerseits auf der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG (des Bundes) beruhe. § 25 AltPflG sei rechtmäßig, die Regelung sei mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben aus dem Grundgesetz ergäben. Auch die Verordnung erweise sich als rechtmäßig, insbesondere sei das Ausgleichsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG erforderlich, um einen Mangel an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege zu verhindern oder zu beseitigen. Der Verordnungsgeber habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ein Mangel an Ausbildungsplätzen bereits vorliege. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht weitgehend auf die - im Urteil wiedergegebenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (veröffentlicht in juris und NRWE) Bezug genommen, denen es gefolgt ist. Ergänzend hat es - die weitergehenden Einwände der Klägerin würdigend - ausgeführt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 AltPflG, der den Kreis der Abgabenpflichtigen auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen beschränke, auch insoweit nicht gegen das Homogenitätsprinzip verstoße, als er weitere, von der Klägerin genannte Einrichtungen, nicht einbeziehe. In Würdigung des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums sei es nicht zu beanstanden, dass Krankenhäuser, Intensivpflegedienste, die heimaufsichtsführenden Behörden sowie der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nicht zum Kreis der abgabenpflichtigen Einrichtungen gehörten. Für Krankenhäuser ergebe sich dies aus den Unterschieden der Krankenbehandlung zur Altenpflege. Der Aufenthalt im Krankenhaus sei nicht auf Dauer angelegt und unterfalle - auch sofern begleitend pflegerische Leistungen erbracht würden - dem Regelungsbereich des SGB V und damit einem anderen Finanzierungssystem. Auch für die Ausbildung in diesem Bereich gebe es ein eigenes Umlageverfahren. Zudem könnten Krankenhäuser nicht Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege sein, auch wenn einzelne Ausbildungsabschnitte dort absolviert werden könnten. Nichts anderes gelte für die heimaufsichtsführenden Behörden sowie den MDK. Die Homogenität der Abgabenpflichtigen ergebe sich nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altenpflegeausbildungsumlage im Beschluss vom 17. Juli 2003 (u. a. 2 BvL 1/99) aus ihrer Rolle als „Anbieter der Dienstleistung Altenpflege“. Dazu gehörten die vorgenannten Einrichtungen nicht. Auch gegen die Nichteinbeziehung der Intensivpflegedienste in den Kreis der Abgabenpflichtigen sei nichts einzuwenden, denn entsprechende Leistungen würden von diesen für alle Altersgruppen und nicht typischerweise für ältere Menschen erbracht. Der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2015 entspreche den Vorgaben der Verordnung. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen, mit denen die Klägerin sich gegen die Wirksamkeit der Verordnung wendet, vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Verordnungsgeber müsse im Rahmen der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflAusglVO erforderlichen Prognose auch prüfen, ob in den Fachseminaren für Altenpflege, denen die schulische Ausbildung der Altenpflegeschüler obliege, ausreichend Schulplätze für den Zuwachs an Altenpflegeschülern zur Verfügung stünden und ob es künftig auch eine ausreichende Anzahl von Bewerbern für den Beruf des Altenpflegers gebe. Die erforderliche Anzahl an Ausbildungsbewerbern könne trotz der für die Ausbildungsvergütung zur Verfügung stehenden Mittel nicht erreicht werden, wenn nicht zeitgleich die schulische Infrastruktur finanziell gefördert werde, denn den auf dem Ausbildungsmarkt tätigen Leistungserbringern stehe es frei, ob sie eine Pflegeschule einrichteten. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe im Beschluss vom 29. Oktober 2009 (3 C 26.08) davon aus, dass der Verordnungsgeber vor Einführung eines Ausgleichsverfahrens zu prüfen habe, ob die erforderlichen weiteren Voraussetzungen gegeben seien, um den Zweck der Umlage zu erreichen. Darüber hinaus macht die Antragsbegründung geltend, das Ausgleichsverfahren sei nicht geeignet, das Ziel eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen zu erreichen. Hierzu trägt die Klägerin - sinngemäß - vor, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass es schon zum Zeitpunkt der Einführung des Ausgleichsverfahrens an ausreichenden Schulplätzen für die theoretische Ausbildung gefehlt habe. In anderem Zusammenhang (zum Zulassungsgrund der Divergenz) verweist sie hierzu auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 30 f. des Urteilsabdrucks), die erkennen ließen, dass das zuständige Ministerium vor Einführung des Ausgleichsverfahrens nicht geprüft habe, ob ausreichend Schulplätze vorhanden seien. Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2010 ausführe, dass 1,2 Bewerber auf einen Schulplatz in der Altenpflege kämen, sei daraus zu schließen, dass es schon im Jahr 2009 zu wenige Schulplätze gegeben habe. Das Ausgleichsverfahren sei auch deshalb nicht geeignet, weil es zwar einen Anreiz für eine höhere Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen bieten wolle, es aber nach wie vor von der Entscheidung der Einrichtungen abhänge, ob sie einen Ausbildungsplatz anböten und von der Entscheidung potentieller Bewerber, ob sie diesen annähmen und den Beruf erlernen wollten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt die Antragsbegründung damit weder hinsichtlich der Mangelprognose des Verordnungsgebers noch in Bezug auf die Eignung des Ausgleichsverfahrens zur Behebung des Mangels auf. Das mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getretene Altenpflegegesetz sah eine mögliche Ursache für ein unzureichendes Angebot an Ausbildungsplätzen in der besonderen Belastung der ausbildenden Pflegeeinrichtungen mit den Kosten der Ausbildungsvergütung, die zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber den nichtausbildenden Pflegeeinrichtungen führen kann. Als Mittel zur Abhilfe stellte es ein Umlageverfahren bereit, durch das die unterschiedliche Belastung ausgeglichen werden konnte. Diese Umlage- oder Ausgleichsregelung war aber nicht voraussetzungslos, sondern gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG nur für den Fall zulässig, dass sie erforderlich war, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Mangelprognose erforderte für den Fall eines erst künftig zu besorgenden Mangels einen Vergleich des im Land vorhandenen und erwarteten Bedarfs an Ausbildungsplätzen mit dem vorhandenen und erwarteten Angebot. Die Feststellung eines gegenwärtig vorliegenden Mangels setzte die Prognose voraus, dass ein gegenwärtiger Fehlbestand nicht nur vorübergehend war, sondern in absehbarer Zukunft fortbestehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26.08 -, juris Rn. 15 und 17. Bezugspunkt der Prognoseentscheidung war allein der vorhandene oder künftig zu erwartende Fehlbestand an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Weitere Umstände, insbesondere die Frage ausreichender Kapazitäten für die schulische Ausbildung oder die Frage der zu erwartenden Bewerberzahl, deren Abschätzung über Jahre hinaus und in Bezug auf erst heranwachsende Schuljahrgänge tatsächlich kaum möglich sein dürfte, gehörten nicht dazu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese verhält sich allgemein zu den Anforderungen an eine Mängelprognose i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG sowie zu der im entschiedenen Einzelfall als unzureichend bewerteten Mangelprognose des sächsischen Verordnungsgebers. Der von der Klägerin der Entscheidung zugemessene Inhalt ist ihr nicht zu entnehmen. Auch soweit die Zulassungsbegründung die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Eignung in Zweifel zieht, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Für den von der Klägerin behaupteten Mangel an Schulplätzen in den Fachseminaren für Altenpflege im Jahr 2009 und damit noch vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens ergeben sich weder aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Blatt 16 der Antragsschrift bzw. Blatt 30 f. des Urteilsabdrucks) noch im Übrigen hinreichende Anhaltspunkte. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffen nicht die Frage eines ausreichenden Angebots an Schulplätzen, sondern die Mangelprognose des Verordnungsgebers. Das Verwaltungsgericht hat, indem es sich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln zu eigen gemacht hat, ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der gegebene Mangel an ausgebildeten Altenpflegekräften auf andere Gründe als auf ein zu geringes Angebot an Ausbildungsplätzen zurückzuführen sei. Insbesondere lasse sich ein Mangel an geeigneten Bewerbern nicht feststellen. Ein Indiz hierfür könne sich daraus ergeben, dass Ausbildungsplätze unbesetzt geblieben seien. Dies lasse sich jedoch nicht feststellen. Dem zuständigen Ministerium lägen insoweit keine Daten vor. Nach einer Befragung der Altenpflegeschulen im Jahr 2009 im Rahmen der Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2010 seien seinerzeit ca. 1,2 Bewerber auf einen Schulplatz in der Altenpflege gekommen. Daraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass es keinen Bewerbermangel gebe. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus den vorstehenden Ausführungen nicht ableiten, dass ein Mangel an Plätzen in den Fachseminaren bestand. Das ergibt sich weder aus dem Umstand, dass dem Ministerium insoweit keine Daten vorlagen noch aus den statistischen Angaben in der Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2010. Diese sind das Ergebnis einer Befragung der Pflegeschulen, bei der die Einrichtungen nicht nur nach der Bewerberzahl, sondern auch zu einer möglichen Steigerung der Ausbildungskapazität befragt wurden. Hierbei gaben sie - worauf das Verwaltungsgericht an anderer Stelle auch hingewiesen hat (Urteilsabdruck Seite 39 a. E.) - an, dass sie eine Steigerung der Ausbildungskapazität um 13 % für möglich hielten, ohne dass neue und zusätzliche Strukturen (z. B. mehr Lehrkräfte) benötigt würden. Tatsächlich seien die Kapazitäten zwischen 2009 und 2010 um 24 % angewachsen. Vgl. dazu: Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2011 (nachfolgend: Landesberichterstattung 2011), S. 57, www.mgepa.nrw.de. Der Gesetzesgeber des Landesaltenpflegegesetzes, vgl. LT-Drs 15/2436, S. 2, und das zuständige Ministerium, vgl. Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter an die Präsidentin des Landtages NRW zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens vom 28. Juli 2016 - Vorlage 16/4135 - (Bericht des MGEPA), S. 6, abzurufen unter www.lwl.org, konnten danach davon ausgehen, dass die Fachseminare für Altenpflege ihre Kapazitäten der Zahl der praktischen Ausbildungsplätze anpassen können würden. Soweit in der Landesberichterstattung 2011, S. 57, a. a. O., auch auf erforderliche Strukturverbesserungen und personelle Ausweitungen in den Ausbildungsstätten hingewiesen wird, die einer entsprechenden Schulförderung bedürften, erfolgt diese aus den Haushaltsmitteln des Landes und zwar bis Ende des Jahres 2014 auf freiwilliger Basis und ab 2015 auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 bis 6 AltPflG NRW mittels einer gesetzlich festgeschriebenen Schulkostenpauschale. Die Haushaltsmittel hierfür wurden seit dem Jahr 2010 fast verdoppelt. Vgl. dazu: Bericht des MGEPA, S. 13 f., a. a. O. Vor diesem Hintergrund fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Behauptung der Klägerin, es fehle an einer die praktische Ausbildung begleitenden ausreichenden schulischen Infrastruktur, zutreffen könnte. Die grundsätzliche Eignung des Ausgleichsverfahrens steht auch nicht deshalb in Zweifel, weil die Einrichtungen nicht zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen verpflichtet sind und es potentiellen Bewerbern freisteht, ob sie den Beruf des Altenpflegers erlernen wollen. Wie bereits ausgeführt, soll das Ausgleichsverfahren die unterschiedliche Belastung ausgleichen, die sich für die ausbildenden Betriebe und die nicht ausbildenden Betriebe ergibt, und mit den so gestalteten günstigeren Rahmenbedingungen einen Anreiz für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen bieten. Dieser Anreiz geht auch ersichtlich nicht ins Leere; die Eignung des Ausgleichverfahrens zur Erhöhung der Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen kann angesichts der im Bericht des MGEPA, S. 4, a. a. O., ausgewiesenen Zahlen nicht in Zweifel gezogen werden. Danach ist seit der Einführung des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli 2012 die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und -schüler um mehr als 75 % (von rd. 10.000 im Dezember 2011 auf rd. 17.500 im Dezember 2015) gestiegen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Oder anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 106. Aus den geltend gemachten Zulassungsgründen ergeben sich keine tatsächlichenoder rechtlichen Schwierigkeiten. Wie den Ausführungen zu 1. und - nachfolgend - zu 3. bis 5. zu entnehmen ist, stellen sich auf der Grundlage des von der Klägerin im Zulassungsverfahren Vorgetragenen keine Fragen, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten lassen. Soweit die Klägerin sich auf weitere, die Erhebungsjahre 2014 und 2015 betreffende Klageverfahren beruft, die Gegenstand von Berufungsverfahren (9 A 3013/17 und 9 A 3014/17) vor dem erkennenden Senat waren und die am 3. März 2020 im Wege einer vergleichsweisen Regelung zwischen den Beteiligten beendet wurden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Anlass für die den Klagen stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in diesen Verfahren war die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AltPflAusglVO a. F. über die Teilnahme neu gegründeter Einrichtungen am Ausgleichsverfahren. Diese Regelung wurde mit der 4. Verordnung zur Änderung der AltPflAusglVO vom 17. März 2015 ab dem 28. März 2015 aufgehoben, so dass sich vergleichbare Rechtsfragen im hier relevanten Erhebungsjahr 2016 nicht stellen. Soweit die Klägerin im Übrigen auf die Dauer des Verfahrens und den Umfang der Urteilsbegründung verweist, die ersichtlich den zahlreichen Einwänden der Klägerin und dem damit einhergehenden umfänglichen Vortrag beider Beteiligten geschuldet ist, entspricht ihr Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis. Begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich allein daraus nicht. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip vorliegt, wenn Krankenhäuser, Intensivpflegedienste, die heimaufsichtsführenden Behörden sowie der Medizinische Dienst der Krankenkassen von der Abgabepflicht ausgenommen werden, lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung - im verneinenden Sinne - beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für Sonderabgaben entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen darf mit einer Sonderabgabe nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren landesrechtlichen Ausgleichs- bzw. Umlageregelungen ‑ auch in Nordrhein-Westfalen - entschieden, dass diese verfassungsgemäß seien und hinsichtlich der Homogenität der abgabenpflichtigen Einrichtungen ausgeführt: Die abgabenpflichtigen Heime im Sinne des Heimgesetzes sowie die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen i. S. d. SGB XI bildeten als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“ eine homogene Gruppe mit einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen sei gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe korrespondiere. Da die Qualität der Pflege im Wesentlichen von der personellen Ausstattung abhänge, teilten diese Einrichtungen zugleich das objektive Interesse an einer hinreichenden Zahl gut ausgebildeter Altenpflegekräfte. Das gelte auch für die ambulanten Pflegedienste, obwohl diese im Vergleich zu den stationären Einrichtungen Altenpflegekräfte zu einem geringeren Anteil beschäftigten. Selbst darauf, ob in Einzelfällen ambulante Einrichtungen auch ganz ohne Altenpfleger betrieben würden, komme es nicht an. Der Gesetzgeber dürfe auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - u. a. 2 BvL 1/99 (Altenpflegeausbildungsumlage) -, juris Rn. 137, 140 ff. Mit dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 erfolgte erstmals eine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. In § 25 AltPflG wurde eine mit der vormaligen landesrechtlichen Regelung u. a. in NRW vergleichbare Regelung getroffen, die ebenfalls die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an die Homogenität der abgabenpflichtigen Gruppe erfüllt. Die Gruppe der abgabenpflichtigen Einrichtungen wurde in § 25 AltPflG durch einen Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG bestimmt. Teilnehmende Einrichtungen waren danach Heime i. S. d. § 1 Heimgesetz und stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 2 SGB XI, wenn es sich um Einrichtungen für alte Menschen handelt, sowie ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Die so bestimmte Gruppe weist keine relevanten Abweichungen zur vormaligen landesrechtlichen Regelung (vgl. § 7 Abs. 3 AltPflG NRW a. F.) auf, die u. a. der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag. Vgl. auch: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2014 ‑ 12 A 1932/13 - und ‑ 12 A 502/14 -, juris Rn. 54 bzw. 63. Soweit die Klägerin eine unzulässige Ungleichbehandlung darin sieht, dass andere Einrichtungen, die ebenfalls Altenpfleger beschäftigen (heimaufsichtsführende Behörden, MDK) oder zumindest auch altenpflegerische Leistungen erbringen (Krankenhäuser im Falle einer die Behandlung begleitenden Pflege alter Menschen, intensivpflegerische Betreuung), nicht zur Abgabe herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen, denn diese Einrichtungen stehen nicht in vergleichbarer Weise in einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Gesetzgeber bei der Auferlegung von Sonderabgaben verallgemeinern darf, indem er den typischen Fall erfasst. Das ist bei den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG benannten Einrichtungen der Fall; sie sind typischerweise mit der Pflege alter Menschen befasst. Auf die von der Klägerin benannten weiteren Einrichtungen trifft dies nicht in vergleichbarer Weise zu. Vgl. dazu schon OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2014 - 12 A 1932/13 - und ‑ 12 A 502/14 -, juris Rn. 54 ff. bzw. 63 ff. sowie Beschluss vom 30. September 2015 - 12 A 1968/14 -, juris Rn. 6 ff. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3 (zu § 132 VwGO) m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu ihren Lasten von der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - u. a. 2 BvL 1/99 (Altenpflegeausbildungsumlage) -, juris, abgewichen. Hierzu führt sie aus, dass der mit dem Ausgleichsverfahren verfolgte Zweck nicht allein mit der Finanzierung der Ausbildungsvergütungen erreicht werden könne, weil die Berufswahl im Belieben der einzelnen Personen stehe und zudem von den weiteren Rahmenbedingungen im Pflegebereich abhänge. Auch die zur Abgabe verpflichtete homogene Gruppe sei nicht zutreffend erfasst, weil weitere Einrichtungen nicht herangezogen würden. Das Vorbringen der Klägerin entspricht damit schon nicht dem Darlegungserfordernis, weil sie keinen abstrakten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts benennt, dem sie einen hiervon ausdrücklich oder konkludent abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüberstellt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht sich in der vorgenannten Entscheidung weder mit der Frage der Geeignetheit des Umlage- oder Ausgleichsverfahrens im Hinblick auf die sonstigen Rahmenbedingungen der Ausbildung noch mit der Einbeziehung von weiteren, von der Klägerin bezeichneten oder damit vergleichbaren Einrichtungen in das Umlage- bzw. Ausgleichsverfahren befasst hat. Soweit die Zulassungsbegründung weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auch von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26.08 -, juris, abgewichen, weil der Verordnungsgeber es versäumt habe, im Rahmen der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflAuslGVO erforderlichen Prognose zu prüfen, ob in den Fachseminaren für Altenpflege ausreichende Schulplätze zur Verfügung stünden, greift dies ungeachtet der Frage einer ausreichenden Darlegung schon deshalb nicht durch, weil dieser Entscheidung - wie vorstehend bereits ausgeführt - keine dahingehenden Ausführungen zu entnehmen sind. 5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es hier. Die Klägerin rügt mit ihrem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe ihren grundrechtlich verbürgten und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestalteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es am 12. September 2017 telefonische Auskünfte zweier Mitarbeiter verschiedener Krankenkassen eingeholt und diese im angefochtenen Urteil berücksichtigt habe, ohne sie, die Klägerin, über diesen Umstand und den hierzu gefertigten Gesprächsvermerk zu informieren. Hierbei übersieht sie, dass der Gesprächsvermerk den Beteiligten im Erörterungstermin vom 27. September 2017 ausgehändigt wurde (vgl. Sitzungsprotokoll, Blatt 71 der Gerichtsakte). Hierauf wurde die Klägerin durch den Senat bereits vorab mit Schreiben vom 17. Februar 2020 hingewiesen. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Frage sie in Bezug auf die Finanzierung der Krankenhausträger für weiter aufklärungsbedürftig hält. Zudem hat sie auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Möglichkeit verzichtet, nötigenfalls förmliche Beweisanträge zu stellen. Die von ihr vermisste Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Auf die Finanzierung der Krankenhausträger kam es für die Abgrenzung der Gruppe der abgabenpflichtigen Einrichtungen zu anderen, nicht herangezogenen Einrichtungen auch nicht an. Entscheidend ist insoweit, worauf das Verwaltungsgericht neben anderen Gesichtspunkten auch abgestellt hat, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen typischerweise mit der Pflege alter Menschen befasst sind, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Juli 2003 - u. a. 2 BvL 1/99 (Altenpflegeausbildungsumlage) -, juris Rn. 142 f., grundsätzlich von ihrem objektiven Interesse an ausreichendem Nachwuchs im Bereich der Altenpflege auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).