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Beschluss

9 A 278/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0311.9A278.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Antragsbegründung des Klägers nicht. Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die „Rechts- und Tatsachenfragen“ auf, „ob der zentrale und südliche Irak gegenwärtig einem innerstaatlichen Konflikt unterworfen ist und dort die Rückkehrer aus Deutschland, insbesondere wenn sie dazu noch der besonders bedrohten Gruppe von Sunniten angehören, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit unterworfen sind, da ihnen dort bestimmte spezielle Risiken unmittelbar drohen und sie nicht nur eine entfernte Möglichkeit darstellen und insoweit zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 15 C der Qualifikationsrichtlinie EG vorliegt“ und „ob hier zumindest subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG (in Verbindung mit § 15 C der Qualifikationsrichtlinie EG (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.04)) für den Kläger vorliegt, da der Zentralirak gegenwärtig einem innerstaatlichen Konflikt unterworfen ist und der Kläger aus dieser Region stammt und dort als Sunnit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit unterworfen ist, da ihm diese Risiken unmittelbar drohen und sie nicht nur eine entfernte Möglichkeit darstellen.“ Diese Fragen zielen bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in den Fragen genannten Normen (insbesondere: § 4 AsylG) und verwendeten Begriffe (insbesondere: innerstaatlicher Konflikt) sowie der weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob aus Bagdad stammenden Asylsuchenden ‑ wie dem Kläger - wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage dort ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Die Antragsbegründung setzt sich jedoch weder mit den rechtlichen Maßstäben der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auseinander noch benennt sie Erkenntnismittel, die geeignet erscheinen, die diesbezügliche Bewertung der Gefahrenlage durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Die in der Antragsbegründung benannten Berichte des UNHCR, der Aachener Nachrichten, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Zentralrats der Yeziden aus den Jahren 2006, 2007 und 2009 betreffen schon nicht die aktuelle (Sicherheits-)Lage im Irak. Gleiches gilt hinsichtlich des angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. November 2006. Soweit die Antragsbegründung auf aktuellere Berichte (Länderbericht von Amnesty International 2016, Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 und Bericht des UNHCR vom 14. November 2016) und die „unsichere Sicherheitslage im Zentralirak“, insbesondere für arabische Sunniten, verweist, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, dass sich daraus Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bagdad, insbesondere der erforderlichen Gefahrendichte, ergeben könnten. Auch die in Teilen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. April 2017 ‑ 2 A 312/16 ‑ führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dieses Urteil beruht auf der Annahme einer Vorschädigung und geht von der Anwendbarkeit der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU aus (vgl. S. 11 und 14 des Urteilsabdrucks). So liegt der Fall hier aber schon nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Unabhängig davon besteht hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen (inzwischen) kein Klärungsbedarf (mehr). Der Senat hat die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Bagdad ‑ im verneinenden Sinne ‑ geklärt. Auch zu Fragen der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad hat der Senat umfassend Stellung genommen. Vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht der Senat derzeit ‑ auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Irak ‑ nicht. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2019 ‑ 9 A 1951/19.A ‑, juris. Das gilt auch mit Blick auf die jüngsten politischen Spannungen nach der Tötung des iranischen Generals Ghassem Soleimani durch die USA am 3. Januar 2020. Diese Entwicklung ist besorgniserregend und bedarf weiterer Beobachtung. Bislang hat die dadurch ausgelöste Diskussion über den Abzug ausländischer Soldaten aus dem Irak aber nicht zu einem erneuten Erstarken des IS oder anderer militärischer Einheiten und damit einhergehend zu einem relevanten Anstieg willkürlicher Gewalt gegen unbeteiligte Zivilpersonen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geführt. Die Zuspitzung des Konflikts zwischen den USA und dem Iran betrifft im Irak (bislang) ausschließlich militärische Stützpunkte. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auf eine besondere Gefährdung arabischer Sunniten hinweist, ist weder durch Benennung konkreter Erkenntnisse dargelegt noch ‑ angesichts der allgemeinen Gefahrendichte und der Größe des Anteils der Sunniten an der Bevölkerung ‑ sonst erkennbar, dass - das Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Bagdad unterstellt - allein die sunnitische Religionszugehörigkeit einen (individuell) gefahrerhöhenden Umstand darstellt, der unter Berücksichtigung der insoweit anzulegenden Maßstäbe, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360, und juris sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233, und juris sowie EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff., zu einer Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).