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Beschluss

11 A 4443/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0309.11A4443.19A.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. I. Der Zulassungsantrag ist verfristet. Er ist nicht wirksam innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt worden. 1. Das mit einer ordnungsgemäßem Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2019 ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Freitag, dem 18. Oktober 2019, zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete deshalb am Montag, dem 18. November 2019 (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). 2. Der am 18. November 2019 von der Beklagten beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als elektronisches Dokument eingereichte Zulassungsantrag wahrt die Antragsfrist nicht. Der nur mit einem maschinenschriftlichen Namen versehene Antrag erfüllt mangels eigenhändiger Unterschrift weder das Schriftformerfordernis gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Voraussetzungen für die Einreichung eines schriftlich einzureichenden Antrags als elektronisches Dokument gemäß § 55a Abs. 1 VwGO. Der Antrag ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 55a Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) noch ist der (wohl) von einer verantwortenden Person signierte Antrag auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem Behördenpostfach eingereicht worden (§ 55a Abs. 3 Halbsatz 2, Abs. 4 Nr. 3 VwGO). § 55a Abs. 1 VwGO regelt abschließend, dass elektronische Dokumente nur dann das Schriftformerfordernis wahren, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 bei Gericht eingereicht werden, weshalb auch nicht ausnahmsweise der nicht eigenhändig unterschriebene Antrag ausreicht, obwohl sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt. Vgl. hierzu Schl. - H. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 -, juris, Rn. 4, m. w. N. II. Der Beklagten ist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Danach ist Wiedereinsetzung demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 1. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 ‑ 2 B 18.15 -, juris, Rn. 11, m. w. N. a. Die Beklagte hat die danach notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie trifft ein Organisationsverschulden, weil sie keine auch bei Behörden in Fristsachen zu den Sorgfaltspflichten gehörende wirksame Ausgangskontrolle organisiert hat. Eine wirksame ein Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO ausschließende Ausgangskontrolle setzt bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument - wie hier - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird. Das bedeutet, dass nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung von Störungen erforderlich sind, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. Bei der Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss die Behörde auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Sie muss vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre ‑ zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird. Vgl. hierzu Thür. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 11 ff.; und auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 4 A 1158/19.A -, juris, Rn. 12. Die Beklagte hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass sie diesen Obliegenheiten nachgekommen wäre. b. Ferner hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem „Wegfall der Funktionalität“ des beBPo um einen unvorhersehbar aufgetretenen technischen Defekt ihrer Sendeeinrichtung (sog. Spontanversagen) gehandelt hat. Vgl. zur allerdings nicht tiefergehend begründeten Annahme des Funktionswegfalls des beBPo aus technischen Gründen: Schl. - H. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 -, juris, Rn. 5. Denn gegen eine solche Annahme spricht allein die Zeitdauer des Funktionalitätswegfalls des beBPo, nämlich wahrscheinlich „vom 25.09. bis 18.11.2019“. Vgl. hierzu Thür. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 18 f., Von diesem Zeitraum geht im Übrigen auch die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2019 aus. c. Die Verantwortlichkeiten der Beklagten sind auch nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil die Verwaltung ihres beBPo in zulässiger Weise behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgt und die Betreuung der zugrundeliegenden IT-Systeme und Anwendungen im Wesentlichen externen Dienstleistern übertragen ist (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 5 ERVV). Denn die Beklagte muss in diesen Fällen die übergreifenden Organisationsstrukturen so gestalten, dass sie ihren diesbezüglichen Belangen Geltung verschaffen kann. Insbesondere bei der Übertragung von entsprechenden Betreuungsaufgaben an externe Dienstleister muss sie in geeigneter Art und Weise dafür Sorge tragen, dass diese in hinreichend detaillierter Form beauftragt und angeleitet, angewiesen sowie überwacht werden, die entsprechenden Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu realisieren und ggf. so auszugestalten, dass auch den betreffenden Behörden und Sachbearbeitern eine effektive Kontrolle maßgeblicher Parameter ermöglicht wird. Vgl. hierzu Thür. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 19. 2. Der Beklagten ist auch nicht deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren, weil dies wegen einer Verletzung von prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts mit Blick auf eine Mitteilungspflicht entsprechend § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO geboten wäre. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 55a Abs. 6 Satz VwGO, wonach der Absender vom Gericht über den Eingang eines zur Bearbeitung nicht geeigneten Dokuments unverzüglich zu informieren ist, liegt nicht vor. Ein unverzüglicher Hinweis auf die formunwirksame Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen des fehlenden vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises ist unterblieben, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Hinweispflicht überhaupt bestand. Vgl. die Hinweispflicht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung für diese Fallgestaltung verneinend: Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 4 A 1158/19.A -, juris, Rn. 14. Denn eine Prüfung der Zulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels durch das zuständige Oberverwaltungsgericht konnte, da das elektronische Dokument (erst) am 18. November 2019 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, also am letzten Tag der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, eingereicht und im ordentlichen Geschäftsgang an das beschließenden Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, wo es am 25. November 2019 einging, daher erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Antragsfrist bereits abgelaufen war. Mit Blick darauf, dass die Beklagte die Antragsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt hatte, konnte sie auch nicht erwarten, dass der Zulassungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang so zeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet würde, dass dies die Zulässigkeit des Antrags noch vor Fristablauf hätte prüfen und die Formunwirksamkeit hätte feststellen können. Es ist auch unschädlich, dass das - in der Sache unzuständige und daher auch zur Prüfung der Formwirksamkeit des Nachrichteneingangs nicht berufene - erstinstanzliche Eingangsgericht keine eigenen, auf Verhinderung einer Fristversäumung gerichteten Maßnahmen gegenüber der Beklagten ergriffen hat. Das Verwaltungsgericht war - über die Zuleitung des formunwirksam eingegangenen Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang hinaus - nicht verpflichtet, solche Maßnahmen gegenüber der Beklagten zu ergreifen oder außerordentlich für eine beschleunigte Zuleitung an das Rechtsmittelgericht zu sorgen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).