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Beschluss

15 A 298/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.15A298.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2017 kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als stellvertretender Bezirksbürgermeister mehr zusteht [dazu a)]. Diese Rechtsfolge ist von Gesetzes wegen eingetreten und durch den streitgegenständlichen Bescheid lediglich rechtsverbindlich festgestellt worden. Es bedurfte insoweit keines Widerrufs einer etwaigen zugrundeliegenden (Dauer-)Bewilligung [dazu b)]. a) Mitglieder der Bezirksvertretung erhalten gem. § 45 Abs. 5 GO NRW stets eine (allgemeine) Aufwandsentschädigung. Nach § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GO NRW kann die Gemeinde durch Regelung in der Hauptsatzung darüber entscheiden, ob Bezirksvorsteher/-bürgermeister, ihre Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende in der Bezirksvertretung daneben eine weitere Aufwandsentschädigung erhalten sollen. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung ergibt sich gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 GO NRW aus § 3 EntschVO. Die Beklagte hat von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und in § 6 Abs. 2 Halbs. 1 der Hauptsatzung (im Folgenden: HS) bestimmt, dass Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 EntschVO erhalten; dies gilt gem. § 6 Abs. 2 Halbs. 2 HS jedoch nicht, sofern sie aus einem anderen Grund eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Dieser Ausschlussgrund trifft auf den Kläger seit dem 1. Januar 2017 zu, weil er seit diesem Zeitpunkt für seine Funktion als Vorsitzender eines Ausschusses des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhält (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO). Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich § 6 Abs. 2 Halbs. 2 HS nichts dafür entnehmen, dass damit lediglich der Bezug mehrerer Aufwandsentschädigungen innerhalb des Mandats für die Bezirksvertretung ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr nimmt die Vorschrift ausdrücklich Bezug auf die Terminologie des § 3 EntschVO, der mit „Zusätzliche Aufwandsentschädigung“ überschrieben ist, und differenziert nicht nach dem jeweiligen Mandat, welches den dort geregelten Ansprüchen zugrunde liegt. Die Vorschrift kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Ausschluss des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 HS auf alle in § 3 EntschVO geregelten zusätzlichen Aufwandsentschädigungen erstreckt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die dargelegte Auslegung in bestimmten Konstellationen - wenn auch nicht hier - zu unstimmigen Ergebnissen führen kann. So kann die zusätzliche Aufwandsentschädigung, die nach der Entschädigungsverordnung im Zusammenhang mit einer Funktion im Rat gewährt wird, im Einzelfall niedriger sein als die zusätzliche Entschädigung für Bezirksbürgermeister, die ebenfalls von dem Ausschluss in § 6 Abs. 2 Halbs. 2 HS erfasst wird. Beispielsweise erhielte ein Bezirksbürgermeister ohne besondere Funktion im Rat eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) cc) EntschVO in Höhe von derzeit 536,- Euro, während ein Bezirksbürgermeister, der zudem noch Ausschussvorsitzender im Rat ist, nur Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) dd) EntschVO in Höhe von derzeit 497,70 Euro hat. Diese gleichheitswidrige Unstimmigkeit wird im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 HS aufzulösen sein. Dem Rat der Beklagten kam es ersichtlich nur darauf an, den gleichzeitigen Bezug mehrerer zusätzlicher Aufwandsentschädigungen auszuschließen. Dementsprechend ist bei Erfüllung mehrerer Aufwandsentschädigungstatbestände jedenfalls die jeweils höchste dieser Entschädigungen zu zahlen. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn zwei zusätzliche Aufwandsentschädigungen allein aus der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung resultieren (Bezirksvorsteher, der zugleich Vorsitzender einer Fraktion in der Bezirksvertretung ist). Sähe man dies anders, wäre von der Nichtigkeit des § 6 Abs. 2 HS auszugehen und der Kläger könnte schon aus diesem Grunde keine weitere Entschädigung für die Tätigkeit als stellvertretender Bezirksbürgermeister beanspruchen. Soweit der Kläger einwendet, die Tätigkeit aufgrund eines Ratsmandats sei mit derjenigen aufgrund eines Mandats in einer Bezirksvertretung nicht verknüpft und ziehe gesonderte Zeitaufwendungen nach sich, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Gemeinden bei der ihnen eingeräumten Entscheidung über die Gewährung zusätzlicher Aufwandsentschädigungen nach § 36 Abs. 4 GO NRW auch fiskalische Interessen berücksichtigen können. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eingeführt wurde und die Regelung in der Hauptsatzung schon zuvor bestand, führt nicht weiter. Denn „zusätzliche Aufwandsentschädigungen“ für besondere Funktionen im Stadtrat (wie etwa stellvertretende Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende) existieren schon länger. Bei diesen stellte sich angesichts der Formulierung in § 6 Abs. 2 HS ebenfalls die Frage der kumulativen Zahlung, die auch damals schon zu verneinen gewesen ist. b) Es bedurfte keines auf die Zukunft bezogenen Widerrufs der dem Kläger bis einschließlich Januar 2017 gewährten Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als stellvertretender Bezirksbürgermeister. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte dem Kläger zu Beginn der laufenden Amtsperiode eine entsprechende Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gewährt hat. Einen schriftlichen Bescheid hat der Kläger nicht erhalten. Bei dem mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2014, mit dem der Oberbürgermeister dem Kläger zur Wahl in die Bezirksvertretung gratuliert und einige Informationen, u. a. zur Aufwandsentschädigung und zur Verdienstausfallentschädigung, erteilt hat, handelt es sich weder nach Form noch nach Inhalt um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW. Die Beklagte hat zur Praxis der Gewährung der Aufwandsentschädigungen mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Entschädigung an den Kläger nicht aufgrund eines schriftlichen Bescheides gewährt worden sei. Grundsätzlich sei es so, dass zu Beginn einer Amtsperiode die für die Gewährung der Entschädigungen zuständige Stadtkanzlei eine Mitteilung vom Wahlamt erhalte, welche Personen mit welcher Funktion gewählt worden seien. Da im Falle des Klägers zu Beginn der laufenden Amtsperiode mitgeteilt worden sei, dass dieser erneut die Funktion als stellvertretender Bezirksbürgermeister inne habe, habe die Stadtkanzlei die Bezüge weiter gewährt, ohne dass es eines Antrags bedurft habe. Der Kläger erhalte seitdem regelmäßig maschinell erstellte „Entgeltabrechnungen“. Auch der Verweis des Klägers auf das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 2017, mit dem ihm mitgeteilt wird, dass ihm ab dem 1. Januar 2017 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Vorsitzender des Fachausschusses Gebäudewirtschaft zustehe, lässt keinen Rückschluss auf eine entsprechende Bescheidung im Jahr 2014 zu. Insoweit hat die Beklagte im bereits erwähnten Schreiben vom 16. Januar 2020 ausgeführt, dass die Stadtkanzlei im Zuge der Novellierung der Vorschriften zur Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende aus Gründen der Rechtssicherheit das Verfahren bezüglich der Gewährung von Aufwandsentschädigungen umgestellt habe. Erst von diesem Zeitpunkt an seien generell, und auch vorliegend, an die betroffenen Mandatsträger und Mandatsträgerinnen schriftliche Bescheide über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen erstellt worden. Die Frage, ob es sich bei dem Bescheid vom 9. Januar 2017 um eine Bewilligung mit Dauerwirkung handelt, ist daher für die Beurteilung der Verwaltungspraxis der Beklagten im Jahr 2014 unerheblich. Auch wenn man die erfolgten Auszahlungen der Aufwandsentschädigung als konkludente Verwaltungsakte einordnete, vgl. zur Frage, ob die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung (immer) ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 1 K 6741/17 -, juris Rn. 14, beschränkte sich deren Regelungswirkung auf den jeweiligen Monat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte durch die erfolgten Auszahlungen auch für die Zukunft binden wollte. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch der streitgegenständliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 20. Januar 2020 für einen solchen Willen der Beklagten nichts her. Diesem lässt sich angesichts seiner Formulierung gerade nicht entnehmen, dass ein zuvor ergangener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung widerrufen werden sollte. Es heißt dort lediglich, dass der Kläger „keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung als stellv. Bezirksbürgermeister“ habe. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung. Angesichts dieser Sachlage kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW vorliegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer ausdrücklich ausformulierten Frage. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob § 6 Abs. 2 HS den Bezug einer Aufwandsentschädigung als stellvertretender Bezirksbürgermeister neben dem Bezug der Aufwandsentschädigung als Vorsitzender eines Ausschusses des Rates ausschließt, ergibt sich daraus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass neben der Beklagten weitere Gemeinden eine identische Regelung in der Hauptsatzung getroffen haben. Im Übrigen lässt sich die Frage ohne Weiteres aus den unter 1.a) dargestellten Erwägungen bejahen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).