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Urteil

7 D 40/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0226.7D40.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im rechtsrheinischen Ortsteil C. -W. ein neues Wohngebiet entwickelt werden soll. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D. . , Flur …, Flurstück … mit der postalischen Bezeichnung Am M. …. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt an das Plangebiet an. Das ca. 3 ha große Plangebiet liegt auf der rechten Rheinseite im C1. Ortsteil W. . Es wird südlich von der T.-----straße , westlich von der Bebauung der Straße Am M. und östlich von der Förderschule des Landschaftsverbands S. (LVR) sowie dem denkmalgeschützten H. M. an der L.------straße begrenzt. Nach Norden geht das Plangebiet in den Bereich der W1. C3. über. Östlich steht die katholische Pfarrkirche T1. . … innerhalb einer Ummauerung, die den ehemaligen Stiftsbereich markiert. Im Süden bzw. Westen erstreckt sich Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern bzw. Einzelhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern. Bislang war das Plangebiet von Einrichtungen des Landschaftsverbands S. in Form eines heilpädagogischen Zentrums geprägt. Es handelte sich um eingeschossige Verwaltungsgebäude, Therapiegebäude und Versorgungsgebäude sowie Wohngebäude, in denen in der Vergangenheit etwa 100 Bewohner lebten und um Freiflächen mit Rasen und einem Teich. Für das Plangebiet bestand der Bebauungsplan Nr. …. aus dem Jahr 1984. Er erstreckte sich über ein größeres Gebiet zwischen der L.------straße , der T.-----straße , der Straße Am M. und dem Bereich des Übergangs zur … des W1. Bachs. Für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzte der Bebauungsplan Nr. … ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "L1. + I. I1. " fest. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (vgl. § 12 Abs. 3a BauGB). Im Plangebiet ist eine Bebauung erst zulässig, wenn außerhalb des Plangebiets an einer näher bezeichneten Stelle ein Ersatzgewässer als vorgezogene Ersatzmaßnahme (CEF-Maßnahme) angelegt worden ist. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ferner setzt der Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen, sowie private und öffentliche Grünflächen fest. Des Weiteren trifft der Plan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt auf 6 Blättern die geplanten Gebäude dar. Neben einem Heilpädagogischen Zentrum und einer Kindertagesstätte handelt es sich um Einzelhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit zwei Geschossen und Staffelgeschoss bzw. Satteldach. Auf dem östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bereich des Plans ist ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Staffelgeschoss vorgesehen. Es handelt sich um das Haus Nr. …, das gemäß dem auf Blatt … dargestellten Haustyp ... errichtet werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunden Bezug genommen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Anfang Juli 2013 stellte die - später in die jetzige Firma der Beigeladenen umfirmierte - O. E. GmbH den Antrag auf Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Ende März 2014 beschloss die Antragsgegnerin die Einleitung des Aufstellungsverfahrens als Verfahren nach § 13a BauGB. Im Herbst 2014 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Im Rahmen der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB reichte die Antragstellerin unter dem 30.10.2016 Einwendungen ein. Ferner erfolgte eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Am 11.5.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung sowie eine Satzungsbegründung. Zugleich beschloss die Antragsgegnerin die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. …, dessen Geltungsbereich den Bereich des angefochtenen Plans sowie die Flächen umfasste, die östlich und westlich angrenzten und auch das Grundstück der Antragstellerin einschlossen. Der Satzungsbeschluss des streitigen Plans wurde am 24.5.2017 - zunächst unter der Überschrift "Aufhebung von Bebauungsplänen" - und sodann erneut am 7.6.2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 22.5.2018 Antrag auf Normenkontrolle gegen den Plan Nr. … gestellt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt. Sie könne sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebots berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehörten auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude. Diese Aspekte habe sie bereits im Schreiben vom 30.10.2016 geltend gemacht. Durch die nahe Errichtung eines deutlich größeren Hauses werde ihre Lebensqualität eindeutig beeinträchtigt. Ihr Haus habe eine Höhe von 8,5 m; das östlich gelegene Haus im Plangebiet liege nur etwa 5 m von der Grundstücksgrenze bzw. etwa 9 m von der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück entfernt. Das Austauschverhältnis zur Erhaltung der Grünzonen und Grünstreifen auf ihrem Grundstück und auf dem Grundstück der Beigeladenen sei zu ihren Lasten unzureichend berücksichtigt worden, weil die Planung eine ihr Grundstück einseitig benachteiligende störende Bebauung ermögliche. Aspekte des Gebäudeabstands sowie der Verschattung seien im Hinblick auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c) BauGB im Hinblick auf Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsrelevant. Die Betroffenheit sei mehr als nur geringfügig. Die für eine Antragsbefugnis zureichende Abwägungsrelevanz ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Argumentationen aus dem Einwendungsschreiben vom 30.10.2016 den insgesamt drei Aspekten des Übergangs zwischen dem Bestandsgebäude Am M. . .. und dem neuen Haus Nr. …, dem „Ankauf Grünstreifen" und dem „Versagen des Dachausbaus" zugeordnet habe. Ihr werde der Ausbau des Dachgeschosses versagt. Eine Antragsbefugnis bestehe auch deshalb, weil bei Starkregenereignissen mit einer Überflutung durch Oberflächenwasser zu rechnen sei, das aus dem Plangebiet auf ihr Grundstück abfließe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe ferner zu Unrecht einen Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nicht erfüllt. Die Offenlagebekanntmachung zum Bebauungsplan vom 22.9.2016 sowie dem Aufhebungsbebauungsplan entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Sie sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie in der Überschrift nicht habe erkennen lassen, dass auch ein Aufhebungsverfahren durchgeführt werde. Die Offenlage des Entwurfs sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Stellungnahme des Landeskonservators zu den Fragen des Denkmalschutzes, die im früheren Planungsverfahren abgegeben worden sei, nicht mit offengelegt worden sei. Die erforderlichen Beteiligungen des Amts für Bodendenkmalpflege des LVR, des Naturschutzbeirats gemäß § 70 Abs. 2 LNatSchG NRW, des Unterausschusses Denkmalschutz, und des Gestaltungsbeirats der Antragsgegnerin seien unterblieben. Verfahrensfehlerhaft sei der Plan auch wegen fehlender Berücksichtigung der vom Rat beschlossenen Rahmenbedingungen für die Ortsteilplanung aus dem Jahr 1975, der Baumschutzsatzung, und der W1. Gestaltungssatzung 1977. Fehlerhaft sei auch die Schlussbekanntmachung. Sie genüge hinsichtlich der Darstellung des Geltungsbereichs nicht den Anforderungen der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE) in Bezug auf die Bekanntmachung von Plänen, die Regelungen zu externen Ausgleichsflächen enthielten. Der weitere ursprüngliche Fehler der Bekanntmachung vom 24.5.2017 sei hinsichtlich der Überschrift zwar behoben worden, die Bekanntmachung vom 7.6.2017 sei aber fehlerhaft, weil sie sich auf den hier angefochtenen vorhabenbezogenen Plan beschränke, aber keinen Hinweis auf die parallele Aufhebung des Plans Nr. … enthalten habe. Der angefochtene vorhabenbezogene Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Er setze sich mit dem vormaligen Planungsrecht nicht hinreichend auseinander. In dem früheren Planverfahren sei mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der Baudenkmäler in der Umgebung zugesichert worden, dass es nicht zu einer weiteren Verdichtung der Bebauung zulasten des benachbarten schutzwürdigen M1. komme. Die denkmalpflegerischen Bedenken des Landschaftsverbands S. , die in der Stellungnahme vom 31.10.2016 in Bezug auf das Denkmal M. , angrenzende Denkmäler des ehemaligen Stifts und den Sichtbereich auf die Kirche längs der T.-----straße vorgebracht worden seien, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe Visualisierungen der Bebauung im Zusammenhang mit der schutzwürdigen Umgebung zugrunde gelegt, die die Beigeladene erstellt habe und die fehlerhaft seien. Auf erforderliche eigene Visualisierungen habe sie verzichtet. Fehlerhaft sei der Plan auch im Hinblick auf das Inklusionskonzept der Antragsgegnerin. Durch die Verwendung einer Abwägungsmatrix sei ihr Vorbringen verkürzt und nur den drei Themenbereichen Übergang vom Bestandsgebäude Am M. … und dem neuen Haus Nr. …, Ankauf Grünstreifen und Versagen des Dachausbaus zugeordnet worden. Die Aufhebung des alten Bebauungsplans sei entgegen § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die Baugenehmigung für das benachbarte Haus Nr. … im Baugebiet sei im laufenden Verfahren 2 K 5957/19 bei dem Verwaltungsgericht Köln angefochten. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. In der Antragsbegründung werde nicht näher dargelegt, inwiefern der Bebauungsplan Interessen der Antragstellerin negativ berühre. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Eine Beeinträchtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten abstandsflächenrechtlichen Belange der Belichtung, Belüftung sowie eines ausreichenden Sozialabstands sei ausgeschlossen. Die erforderliche Abstandsfläche sei deutlich eingehalten. Der Antrag sei zudem auch unbegründet. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.1.2020 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach nicht gegeben. Diese folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Planung beinhalte einen grenznahen Gebäudekörper, der zu einer unzumutbaren Verschattung führe. Eine Antragsbefugnis scheidet im Hinblick auf abstandsrechtliche Gegebenheiten regelmäßig aus, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2019 - 7 D 65/17.NE -, juris, m. w. N. sowie Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris. So verhält es sich hier. Die Beigeladene hat zutreffend dargelegt, dass der landesrechtlich gebotene Abstand deutlich überschritten ist. Der geplante Gebäudekörper des Hauses Nr. …, der östlich an das Grundstück der Antragstellerin heranrückt, hält die nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 11.5.2017 Anwendung findenden § 6 BauO NRW a. F. erforderliche Abstandsfläche deutlich ein. Ausgehend von der geplanten Gebäudehöhe von maximal 68,50 m über NN und einer Geländehöhe von 57 m über NN ist gemäß § 6 BauO NRW a. F. ein Abstand von 4,60 m, berechnet mit dem Faktor 0,4 H, freizuhalten. Die Entfernung des Gebäudekörpers des Hauses Nr. …. zum Grundstück der Antragstellerin beläuft sich an der engsten Stelle auf 5 m. Damit ist der gebotene Abstand deutlich eingehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Ansicht auf Blatt 6 des Teils II der Gebäudekörper mit einem Staffelgeschoss geplant ist und deshalb die Wandteile des Baukörpers mit der maximale Gebäudehöhe noch weiter von der Grenze abrücken als 5 m. Aus dem von der Antragstellerin genannten Aspekt des Austauschverhältnisses zur Erhaltung der Grünzonen ergibt sich ebenso wenig ein abwägungsrelevanter Belang. Das hat die Beigeladene zutreffend näher aufgezeigt. Die frühere faktische Begünstigung der Lage des Grundstücks der Antragstellerin durch die östlich anschließenden unbebauten Flächen ist zwar entfallen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen abwägungsrelevanten Belang, auf den sich die Antragstellerin berufen könnte. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = BauR 2000, 1834. Ebenso wenig ergibt sich eine abwägungsrelevante Position aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin geltend macht, das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben vom 30.10.2016 nur den drei Aspekten des Übergangs zwischen Bestandsgebäude Am M. … und dem neuen Haus Nr …, dem Ankauf Grünstreifen und dem Versagen des Dachausbaus zugeordnet habe. Dieses Vorbringen versteht der Senat dahin, dass die Antragstellerin rügen möchte, ihr Vorbringen sei verkürzt und nicht umfassend berücksichtigt worden. Daraus ergibt sich ein im Rahmen der Antragsbefugnis hinreichender Belang jedoch nur, wenn überhaupt ein abwägungsrelevanter Belang in Rede steht. Über die vorstehend abgehandelten Aspekte des Abstands zur Neubebauung hinaus lassen sich aber insoweit in Betracht zu ziehende Belange dem Einwendungsschreiben vom 30.10.2016 nicht entnehmen. Auf einen abwägungsrelevanten Belang kann sich die Antragstellerin ferner nicht deshalb berufen, weil sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, dass die Planung mit Blick auf den Abstand zwischen ihrem Grundstück und dem Haus Nr. … im Aufstellungsverfahren geändert und der Abstand vergrößert worden ist. So wird in der "Gesamtabwägung" (Beiakte 1, Bl. 597 ff.) unter der Überschrift "Übergang zwischen dem Bestandsgebäude Am M. … und dem neuen Haus Nr. …" dargestellt, dass sich die beschlossene Planung hinsichtlich des Abstands im Vergleich zum Planungsstand des Jahres 2014 in erheblicher Weise zugunsten der Antragstellerin geändert hatte. Die Abwägungsrelevanz der früheren, nicht weiter verfolgten Plankonzeption kann eine Antragsbefugnis in Bezug auf die hier zu prüfende Planung der Antragsgegnerin nicht begründen. Eine Antragsbefugnis ergibt sich ebenso wenig aus den im Schriftsatz vom 29.1.2020 angeführten Aspekten der Oberflächenwasserbeseitigung. Danach befürchtet die Antragstellerin, die Vorkehrungen im Bebauungsplan seien nicht ausreichend, um den unabdingbaren Schutz ihres Grundstücks vor Überflutung bei Starkregenereignissen zu gewährleisten. Allerdings gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Bei Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionsfähig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.1.2019 - 7 D 12/18.NE -, juris, m. w. N. Eine Antragsbefugnis des Nachbarn des Plangebiets resultiert aus diesen Grundsätzen allerdings nur, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und in einem mehr als geringfügigen Umfang durch die Bebauung der Grundstücke im Plangebiet eine Belastung des Plangebietsnachbarn durch Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, zu erwarten steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.1.2019 - 7 D 12/18.NE -, juris, m. w. N. Mit Blick auf die topographischen Gegebenheiten und die Konzeption der Niederschlagswasserentwässerung gemäß dem Plan ist aber allenfalls mit geringfügigen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin zu rechnen. Ausweislich der eingetragenen Höhenpunkte in der Planurkunde sowie der Feststellungen in dem Gutachten der Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH I2. vom März 2016 besteht kein erhebliches Gefälle vom Plangebiet in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin. Die Entwässerung des Niederschlagswassers ist nach der Konzeption des Bebauungsplans, wie sie auch im Rahmen der Begründung nochmals dargestellt worden ist, über eine Kanalisation vorgesehen. Nach dem eben genannten Gutachten (vgl. dort die Abbildungen 5-3 und 5-4) ist auch bei Starkregenereignissen allenfalls mit einer geringfügigen Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin durch abfließendes Niederschlagswasser zu rechnen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ein Befreiungsbescheid mit Datum vom 19.8.2019 erteilt worden, nach dem für das Vorhaben der Beigeladenen abweichend vom Plan die festgesetzte Erdgeschosshöhe um 70 cm überschritten werden dürfe, und soweit sie dazu in der mündlichen Verhandlung Fotos des benachbarten Kellerrohbaus vorgelegt hat, folgt daraus für die Antragsbefugnis in Bezug auf den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan nichts anderes. Ob sich daraus eine erhebliche Überflutungsgefahr zulasten der Antragstellerin bei Starkregen ergeben kann, muss gegebenenfalls der Prüfung im Rahmen des gegen Baugenehmigung/Befreiung gerichteten Klageverfahrens vorbehalten bleiben. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2014 - 7 B 220/14 -, juris. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.