Beschluss
10 B 1453/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0225.10B1453.19.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2018 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück U. 93a in E. (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet. Zwar dürfte die Baugenehmigung aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Erwägungen nicht unbestimmt oder widersprüchlich sein, doch verstößt das Vorhaben gegen Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F.). Die Tiefe der jeweiligen Abstandsfläche bestimmt sich nach der Wandhöhe, die senkrecht zur Wand gemessen wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW a.F.). Sie beträgt hier nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW a.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. 0,4 H. Für die Bestimmung der Höhe der westlichen Außenwand des Vorhabens ist als unterer Bezugspunkt nicht die genehmigte Höhe der Geländeoberfläche von 37,00 m üNN, sondern das vorhandene Gelände, das dort ausweislich des vorgelegten Lageplans eine Höhe von 36,56 m üNN hat, maßgeblich. Vgl. zu den Höhen in diesem Bereich auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2015 – 4 K 2801/14 – in einem Verfahren des Geschäftsführers der Beigeladenen und anderer Eigentümer der Grundstücke C. 176 a-d betreffend ein Vorhaben der Antragstellerin. Es bedarf deshalb hier gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin einer Abstandsfläche, deren Tiefe über die vorgesehene Tiefe von nur 4,37 m hinausgeht. Da die westliche Außenwand des Vorhabens im Abstand von 4,37 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, stehen dem Vorhaben die besagten Vorschriften des § 6 BauO NRW a.F. entgegen. Die im Bereich der westlichen Außenwand des Vorhabens genehmigte Geländehöhe von 37,00 m üNN ist rechtswidrig, weil die Veränderung der Geländeoberfläche auf keinen der in § 9 Abs. 3 BauO NRW a.F. genannten Gründe gestützt werden kann. § 9 Abs. 3 BauO NRW a.F. hat nachbarschützende Wirkung jedenfalls im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der mit den Vorgaben des § 6 BauO NRW a.F. bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris, Rn. 13. Es kann insoweit offen bleiben, ob die von der Beigeladenen angeführten Gründe für die Anhebung des Geländes im Bereich des Innenhofs östlich des Vorhabens tragfähig sind. Eine Veränderung der Geländeoberfläche des schmalen und an allen Seiten umbauten Grundstücksstreifens an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin westlich des Vorhabens ist jedenfalls weder für eine Angleichung an die Geländeverhältnisse auf den von der Beigeladenen benannten Nachbargrundstücken noch mit Blick auf die Entwässerung des Vorhabens erforderlich. Auch wenn es im Einzelfall – etwa unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – Gründe für eine entsprechende Nivellierung des Geländes auch im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks geben mag, liegt ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vor. Die genehmigte Geländeerhöhung dient nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich allein dazu, die Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen, um das Vorhabengrundstück besser baulich ausnutzen zu können. Ist danach die rechtswidrige Veränderung der Geländeoberfläche als Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu bewerten, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die Ausführungen der Beigeladenen dazu, ob dieser Verstoß für die Antragstellerin spürbar oder wahrnehmbar ist, nicht an. Die Frage, inwieweit ein Nachbar sich losgelöst von den Abstandsflächenvorschriften auf eine Verletzung des § 9 Abs. 3 BauO NRW a.F. beziehungsweise § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 berufen könnte, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).