Beschluss
7 B 46/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.7B46.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.751,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.751,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gehe zulasten des Antragstellers aus, der angegriffene Bescheid vom 11.11.2019 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, sodass die Klage 2 K 7251/19 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Die Festsetzung eines Zwangsgelds i. H. v. 12.000 € sei rechtlich höchstwahrscheinlich nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf §§ 64 Satz 1 i. V. m. 55 Abs. 1 und 60 VwVG NRW. Gegen den Antragsteller sei ein unanfechtbarer Verwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 26.9.2018 ergangen, worin ihm aufgegeben worden sei, innerhalb einer (längst verstrichenen) Frist die ehemalige landwirtschaftliche Halle auf dem Grundstück I. 11 in L. komplett zu räumen und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu nutzen. Ihm sei weiterhin durch unanfechtbare Verfügung vom 9.11.2018 ein Zwangsgeld i. H. v. 12.000 € nach § 63 VwVG NRW angedroht worden. Der ihm in der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Daran bestünden nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs mit Fotografien der Ortsbesichtigung am 7.11.2019 keine vernünftigen Zweifel. Den objektiven Verstoß gegen das festgesetzte Nutzungsverbot habe der Antragsteller in der Antragsschrift zudem selbst eingeräumt. Entgegen seiner Auffassung sei er für den bauordnungswidrigen Zustand des Grundstücks als Eigentümer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW auch verantwortlich. Da das Ordnungsrecht nicht auf Verschulden abstelle, sei es insoweit rechtlich nicht erheblich, ob ihm ein Vorwurf für die - von ihm vorgetragene - illegale Nutzung der Halle durch Dritte zu machen sei oder nicht. Dagegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, er sei für die Nutzung unter Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht verantwortlich, die Halle sei zu einem großen Teil offen, er habe Dritten den Zutritt nicht durch Anbringen von Schiebetoren unmöglich machen können, er habe aber ein Schild "Zutritt verboten" angebracht. Es sei ihm daher nicht zuzurechnen, dass Dritte kurzfristig während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit - ohne seine Kenntnis - Zutritt genommen und lediglich den Schutz des Dachs der Halle für kurzfristige Maßnahmen genutzt hätten. Damit verkennt er die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das nicht auf eine Verantwortlichkeit für ein Verhalten (Unterlassen), sondern auf die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW abgestellt hat. Soweit der Antragsteller die Höhe des Zwangsgelds im Hinblick auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit rügt, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das festgesetzte Zwangsmittel auch insoweit nicht zu beanstanden ist; es steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Willen des Antragstellers zu beugen, um die ordnungsrechtliche Zielsetzung gemäß der Grundverfügung vom 26.9.2018 zu erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.