Beschluss
19 A 2494/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.19A2494.19A.00
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Leitsätze
Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes findet eine Stütze im Prozessrecht, wenn es einen Ausforschungsbeweis zum Gegenstand hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes findet eine Stütze im Prozessrecht, wenn es einen Ausforschungsbeweis zum Gegenstand hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags: „Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Dezember 2014 in der Zaria City Polizei Station inhaftiert gewesen ist, wird die Einholung einer Sachverständigenauskunft, etwa durch das AA, beantragt“, findet eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, es handele sich um einen Ausforschungsbeweis. Die Beweiserhebung solle dazu dienen, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers zu beweisen. Es obliege jedoch dem Kläger selbst, substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorzutragen. Die Beweiserhebung könne nicht dazu dienen, eine fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrags zu ersetzen oder erst zu schaffen. Damit hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegriffen, nach der ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vorliegt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 ‑ 1 BvR 3001/11 ‑, juris, Rn. 16, und vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7, und vom 5. März 2002 ‑ 1 B 194.01 ‑, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen waren hier aus der für die Beurteilung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Dies ergibt sich aus der in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellten Würdigung des Asylvortrags des Klägers (vgl. S. 6-8 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es die Angaben des Klägers zu den Geschehnissen rund um den behaupteten Gefängnisaufenthalt für vage und beliebig und damit letztlich ins Blaue hinein geäußert hält. Hiergegen führt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes an. Von einer prozessrechtlich nicht mehr vertretbaren Beweisablehnung kann insbesondere deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich um Tatsachen handelt, deren Kenntnis von dem Kläger unzweifelhaft zu erwarten ist. Insofern unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen, dass für die behauptete Tatsache zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und die Beweiserhebung gerade dazu dienen soll, ihr Vorliegen und die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).