OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 1665/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.12B1665.19.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Januar 2020 eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Die Versäumung der mit dem 23. Dezember 2019 abgelaufenen zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der mit dem 7. Januar 2020 abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil dem Antragsteller auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Er war aufgrund seiner hinreichend glaubhaft gemachten Mittellosigkeit ohne Verschulden verhindert, die genannten gesetzlichen Fristen durch rechtzeitige Beauftragung eines zugelassenen Bevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VwGO) einzuhalten, hat den Wiedereinsetzungsantrag nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019 innerhalb der jeweils maßgebenden Fristen des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und hat auch die versäumten Rechtshandlungen ebenfalls fristgerecht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die im anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Januar 2020 angeführten (Beschwerde-)Gründe des Antragstellers, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht auf einen Erfolg des Beschwerdebegehrens. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte stattgeben müssen. Auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die am 31. Oktober 2019 erhobene Klage (13 K 6439/19) des Antragstellers, die auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Ausbildungsförderung für das im Oktober 2019 vom Antragsteller aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften zielt, Erfolg haben wird. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung haben. Viel spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BAföG, nachdem er im September 2018 bereits den Bachelorstudiengang Versicherungswesen (im Rahmen einer dualen Ausbildung) erfolgreich abgeschlossen hat. Das allein auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Neben den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG angesprochenen Tatbeständen wird nach Satz 2 der Vorschrift Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung im Übrigen nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass solche besonderen Umstände im Fall des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegen. Der Antragsteller macht geltend, die Anwendung der Härtefallregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gehe nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung über die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fallgruppen hinaus. Mit seinem Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris, habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Auszubildende, die nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen, für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG haben. Die zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gälten entsprechend auch für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die Erstausbildung zu einem Studienabschluss im Rahmen einer dualen Ausbildung geführt habe. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Absolventen einer klassischen betrieblichen Berufsausbildung vor, denen mangels "verbrauchter Erstausbildung" die Förderfähigkeit sämtlicher Studiengänge offenstehe. Er, der Antragsteller, sei hingegen (ohne Anwendung des § 7 Abs. 2 BAföG) auf die Förderung eines Masterstudiengangs beschränkt. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG mit Blick darauf für zulässig und geboten gehalten, dass ansonsten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege, nämlich einerseits des Personenkreises der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, und andererseits des von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfassten Personenkreises der Auszubildenden, die nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung beginnen, welche vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 und 5 C 12.17-, jeweils juris Rn. 37. Dem liegen folgende Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde: Das grundständige Diplomstudium weise materiell betrachtet vergleichbar wie die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere Ausbildung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung absolvierten Bachelorausbildung auf. Wegen der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen stelle sich dieses in der Sache als Teil des grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen (jeweils juris Rn. 38). Diese Erwägungen sind auf die hier gegebene Fallgestaltung offensichtlich nicht übertragbar. Die Studiengänge Versicherungswesen und Rechtswissenschaften haben differierende Fachrichtungen und keinen annähernd vergleichbar engen inhaltlichen Bezug. Auch liegt auf der Hand, dass eine vollständige Anrechnung der in dem ersten Studiengang erbrachten Leistungen hier nicht stattfindet. Dass dem Antragsteller überhaupt irgendwelche Einzelleistungen aus seinem Erststudium angerechnet worden sind, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Es lässt sich im vorliegenden Fall auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Absolventen eines dualen Studiengangs in Relation zur Vergleichsgruppe der Absolventen einer "klassischen" betrieblichen Ausbildung konstruieren. Duale Studiengänge, also Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist, sind grundsätzlich förderungsfähige Ausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (Besuch von Hochschulen). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 - 14 A 1310/15 -, juris Rn. 13 ff. (diese Entscheidung offensichtlich missverstehend: Winkler, in: BeckOK SozR, 55. Ed., 1. Dezember 2019, BAföG § 2 Rn. 19a: "Eine duale Ausbildung, bei der ein Hochschulstudium mit einer praktischen Ausbildung verschränkt ist, ist nicht nach dem BAföG förderbar, wenn die Hochschulausbildung prägend ist (vgl. OVG NRW BeckRS 2017, 114872)."); s. auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 11; Tz. 2.5.3, 7.1.10 BAföG-VwV). Auch mit der Gesetzesbegründung zur Neufassung der Nummern 5 und 6 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BGBl. I S. 1048) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er das duale Hochschulstudium als von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG erfasst sieht. Vgl. BT-Drucks. 19/8749, S. 30: "Eine solche staatliche Berufsakademie gibt es derzeit nur in Sachsen, nachdem in Baden-Württemberg und Thüringen die dortigen früheren staatlichen Berufsakademien zwischenzeitlich in Duale Hochschulen umgewandelt wurden und ihr Besuch daher ausbildungsförderungsrechtlich als Hochschulstudium nach Nummer 6 gefördert wird." Dass aufgrund der vom Betrieb geleisteten Ausbildungsvergütung regelmäßig kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, ist eine Konsequenz der Einkommens-anrechnung nach den § 11 Abs. 2 Satz 1, §§ 22 f. BAföG, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des dualen Studiums. Wenn die Absolventen eines dualen Studiums infolge dieser Förderungsfähigkeit nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1a und 2 des § 7 BAföG Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung beanspruchen können, wohingegen nach Abschluss einer nicht förderungsfähigen betrieblichen Ausbildung der Grundanspruch auf Förderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG weiterhin offensteht, stellt dies eine Folge des unterschiedlichen Qualifikationsniveaus der jeweils bereits erreichten Ausbildungsabschlüsse dar und gibt keine Veranlassung, Ungleiches gleich zu behandeln. So kann etwa, wie der Antragsteller selbst anspricht, aufbauend auf dem abgeschlossenen dualen Bachelorstudium ein Masterstudium aufgenommen werden, das auch an der Technischen Hochschule L. für Absolventen des Studiengangs Versicherungswesen angeboten wird. https://www.th-L. .de/studium/versicherungswesen-bachelor--nach-dem-studium_5627.php; https://www.th-L. .de/studium/risk-and-insurance-master_49059.php (zuletzt abgerufen am 10. Februar 2020). Diese Option stünde Absolventen wie dem Antragsteller nicht offen, wenn sie anstelle des dualen Bachelorstudiums eine betriebliche Ausbildung zum (staatlich anerkannten) Kaufmann für Versicherungen und Finanzen abgeschlossen hätten. Soweit der Antragsteller auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 BAföG verweist, wonach "es unsachgemäß (wäre), die Förderung zu begrenzen in den Fällen, in denen eine weitere Ausbildung den begonnenen Ausbildungsweg sinnvoll ergänzt, oder dann, wenn in Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluß der ersten Ausbildung der Zugang zu einer weiteren Ausbildung erst eröffnet wird", vgl. BT-Drucks. VI/1975, S. 25, bezogen sich diese Ausführungen ersichtlich auf die in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Tatbestände, nicht jedoch auf Satz 2, wie der Antragsteller meint. Auch die darauf aufbauende Beschwerdebegründung gibt im Übrigen auch nichts dafür her, dass entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BAföG vorliegen. Allein dass das aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften die vom Antragsteller abgeschlossene Ausbildung "sinnvoll ergänzt", füllt diese Tatbestände nicht aus. Letztlich greift auch der Einwand des Antragstellers, sein Bachelor im Studiengang Versicherungswesen stelle "keinen berufsqualifizierenden Abschluss" dar, dies sei vielmehr der Abschluss als Kaufmann für Versicherungswesen, unbeschadet der Frage rechtlicher Relevanz nicht durch. Nach § 2 Abs. 1 der dem Studium des Antragstellers zugrunde gelegenen "Prüfungsordnung für den Studiengang Versicherungswesen - auch als dualer Studiengang Versicherungswesen - mit dem Abschlussgrad Bachelor of Science des Instituts für Versicherungswesen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule L. " vom 15. Dezember 2011 bildet die Bachelorprüfung den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für Versicherungswesen. https://www.th-L. .de/mam/downloads/deutsch/studium/studiengaenge/f04/ordnungen_plaene/f04_bpo_vsb_vsb_vsb_vab_15122011.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Februar 2020). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).