Beschluss
11 A 2480/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.11A2480.19A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) greift nicht durch. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte mit der Benennung des Urteils des 13. Senats des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A -, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge Genüge getan hat. Denn mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C‑318/17, C-319/17 und C-438/17 -, und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und 5 C-541 -, jeweils juris, sind die vom 13. Senat in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze betreffend die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ungeachtet der Frage, ob der Kläger, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, im Falle seiner Überstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, überholt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta oder i. S. v. Art. 3 EMRK zu erfahren. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung droht. So ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und 5 C-541 -, juris. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A –, juris, Rn. 4, m. w. N. 1. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsverfahren mit Blick auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage, „ob in Griechenland als international schutzberechtigte Anerkannten in Griechenland stets eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht, sodass das Prinzip der normativen Vergewisserung für einen sicheren Drittstaat durchbrochen ist“, nicht gerecht. Denn die Beklagte rügt unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - und auf „dieselbe Quellenlage“, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, allein die aus ihrer Sicht dem widersprechende rechtliche und tatsächliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Die Beklagte benennt hier insbesondere keine aktuellen Erkenntnisse, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung führen könnten, sondern zitiert neben wörtlichen Auszügen aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. April 2019 ‑ 13 A 9/19 ‑ nur Erkenntnisse und Entscheidungen aus den Jahren 2016 und 2017 und zwei Quellen vom 1. Februar 2018. Der Senat überprüft aber die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weder im Rahmen der Grundsatzrüge noch wird damit ein sonst im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG) angesprochen; der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht vielmehr fremd. 2. Die weiter von der Beklagten aufgeworfene Grundsatzfrage, „ob ein Anspruch dahingehend besteht, den (Folge-) Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU als international Schutzberechtigt anerkannten Person entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU zu prüfen, wenn (wegen systemischer Mängel des Asylsystems) die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte dort gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßen“, ist angesichts der unter I. bereits zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540/17 und C-541/17 - nicht (mehr) klärungsbedürftig. 3. Auch die übrigen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, „ob es im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens bei als problematisch eingestuften Verhältnissen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Zielstaat der Überstellung ist, für den Erlass der Überstellungsentscheidung einer einzelfallbezogenen von diesem Mitgliedstaat abzugebenden Zusicherung bezüglich adäquater (Wieder) Aufnahmebedingungen bedarf und welche Mindestanforderungen eine solche Zusicherung erfüllen muss sowie die Tatsachenfrage, ob die in Griechenland mit Schreiben vom 08.01.2018 abgegebene Erklärung diese Mindestanforderungen erfüllt“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie können anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Das Bundesverfassungsgericht verweist in der auch von der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag zitierten Entscheidung darauf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, NVwZ-RR 2019, 209 (211) = juris, Rn. 25, die Kommission empfehle Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststehe, dass der Zurückführende in einer Unterkunft unterkommen könne; eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, sei nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden. Daraus ergibt sich für den Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht nur die Erforderlichkeit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Zusicherung, sondern darüber hinaus, dass die in den Grundsatzfragen angesprochene Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als eine konkrete Zusicherung im Sinne dieser Rechtsprechung verstanden werden kann. Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich - wie die Beklagte selbst anführt - allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. Ausgehend hiervon greift auch der Verweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14 nicht. Denn danach hatte Italien Garantieerklärungen für die Zuweisung einer Unterkunft bei Überstellung von Rückkehrerfamilien abgegeben, vgl. EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14 (Jihana Ali u. a.), Rn. 34, Griechenland verweist in der Erklärung vom 8. Januar 2018 hingegen - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf, Europarecht in nationales Recht umgesetzt zu haben und zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie zu behandeln. Beides ist ersichtlich nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).