OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 4/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.7D4.17NE.00
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 567 der Antragsgegnerin, der einen Teilbereich des 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 347 der Antragsgegnerin neu überplant. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die Grundstücke Gemarkung N1. , Flur 150, Flurstücke 190, 261 und 262 (teilweise). Die Antragstellerin zu 1. besitzt an den vorgenannten Grundstücken Erbbaurechte . Die Antragstellerin zu 2. ist Komplementärin der Antragstellerin zu 1. Der Bebauungsplan Nr. 567 setzt im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet und im Übrigen eine private Grünfläche fest. Der Bebauungsplan Nr. 347 wies im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsplans ein Sondergebiet Hotel mit zwei Baufeldern aus. Im Jahre 2013 wurde im Bereich des nordöstlichen Baufeldes die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern genehmigt. Im Februar 2014 stellte die Antragstellerin zu 2. einen Bauantrag für die Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen in dem südwestlichen Baufeld des Sondergebiets. Mit Blick auf diesen Bauantrag beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Änderungsplans. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass das südwestliche Baufeld auf Anregung des Betreibers der ehemaligen Gaststätte I. festgesetzt worden sei, um dem bestehenden Gaststättenbetrieb eine Entwicklungsperspektive einzuräumen. Da der Betrieb inzwischen endgültig aufgegeben worden sei, sei diese Rechtfertigung entfallen. Der Aufstellungsbeschluss schaffe zugleich die Voraussetzung für eine Zurückstellung des Bauantrages für das Hotelvorhaben und den Erlass einer Veränderungssperre. Von beiden Planungssicherungsinstrumenten machte die Antragsgegnerin Gebrauch. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 567 nebst Begründung in der Zeit vom 7.3.2016 bis zum 7.4.2016 unter Hinweis darauf, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werde, offengelegt. Innerhalb der Offenlagefrist machten die Antragstellerinnen u.a. geltend, die vorgesehene Planung besitze für sie enteignende Wirkung und stelle im Übrigen eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Am 29.6.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan einstimmig als Satzung. Am 30.6.2016 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Planurkunde aus und unterzeichnete am 1.7.2016 die Bekanntmachung des Bebauungsplans, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8.7.2016 veröffentlicht wurde. Mit ihrem am 26.1.2017 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragstellerinnen im wesentlichen geltend: Sie - die Antragstellerin zu 1. - sei als Erbbauberechtigte antragsbefugt, die Antragstellerin zu 2. sei ihre Komplementärin und im Hinblick auf die Ablehnung des von ihr - der Antragstellerin zu 2. - gestellten Bauantrages antragsbefugt. Noch in einem Schreiben aus Januar 2013 habe die Antragsgegnerin eine "hohe Standortgunst" des Areals für eine Hotelnutzung hervorgehoben. Die Bezirksvertretung N1. -Ost/Hafen habe nach Stellung des Bauantrages für den Hotelbetrieb einstimmig für das Projekt votiert. Nach Weiterleitung des Vorgangs an den Rat der Antragsgegnerin sei dort die unzutreffende Einschätzung geäußert worden, es könne sich bei dem Hotel möglicherweise um ein Bordell handeln. Das Hotelvorhaben nehme mit ca. 1.000 m² überbauter Fläche nur 1/7 der Grundstücksfläche in Anspruch. Das Planaufstellungsverfahren sei von der Antragsgegnerin über zwei Jahre in keiner Weise inhaltlich vorangetrieben worden. Es habe sich vielmehr um eine zielgerichtete Verhinderungsplanung gehandelt. Der Bebauungsplan enthalte ausschließlich konkret-individuelle Regelungen, durch die allein sie - die Antragstellerinnen - und das von ihr, der Antragstellerin zu 2., zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben betroffen seien. Schon die Veränderungssperre, an die der Bebauungsplan anknüpfe, sei rechtswidrig gewesen, wie im Verfahren 7 D 13/15.NE dargelegt worden sei. Die Bearbeitung des Bauantrages sei zielgerichtet verzögert worden. Der angefochtene Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe sich vorliegend des sogenannten vereinfachten Verfahrens gemäß §§ 13, 13a BauGB bedient, obgleich die Grundzüge der Planung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt seien. Es werde nämlich mit dem Änderungsplan ein Baurecht entzogen und durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche gleichsam in sein Gegenteil verkehrt. An den der Planung zugrunde liegenden Beschlussfassungen habe ein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Der Bebauungsplan sei aber wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot auch materiell fehlerhaft. Das Planungsziel, Freiräume zu erhalten, sei keine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Planung. Es fehle an einer vollumfänglichen Bestandserfassung. Tatsächlich würden auch angrenzende Grundstücke einer baulichen Nutzung entzogen. Den von der Antragsgegnerin angeführten Freiraumzielen werde auch bei Verwirklichung des Hotelvorhabens mit Blick auf den geringen Umfang der dann bebauten Grundstücksfläche grundsätzlich Rechnung getragen. Zur Verwirklichung des Planungsziels hätten im Übrigen in unmittelbarer Nähe Ausgleichsflächen zur Verfügung gestanden, für die keine Bauanträge vorgelegen hätten. Außerdem sei dem in § 13 Abs. 2 Satz 4 BauGB ausdrücklich benannten Belang „Berücksichtigung von Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum" in keiner Weise Rechnung getragen worden. Der Flächennutzungsplan weise bezüglich des Plangebiets unter anderem Fußball- und Tennisplätze nebst Nebengebäuden als zulässige Nutzung aus. Eine solche Nutzung sei mit der Festsetzung der privaten Grünfläche ausgeschlossen worden; sie entspreche insoweit nicht dem Inhalt des Flächennutzungsplans. Im Übrigen befänden sich auch auf angrenzenden Grundstücksbereichen vielfältige bauliche Anlagen; es stelle sich infolgedessen die Frage, warum die Antragsgegnerin nicht auch diese Bereiche entsprechend überplant habe. Tatsächlich sei eine unzulässige Bestandsfestschreibung vorgenommen worden, wobei die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe, dass sie infolgedessen erheblichen Entschädigungsansprüchen ausgesetzt sei. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Beschlussfassungen seien entscheidend bestimmt gewesen durch die schon nach dem Inhalt des Bauantrages offensichtlich unzutreffende Beurteilung des Hotelvorhabens als möglicherweise bordellartiger Betrieb, wie sich auch aus der einschlägigen Presseberichterstattung ergebe. Auch sei zu berücksichtigen, dass in der Nähe des Hauptbahnhofs ein anderes Hotelvorhaben von der Antragsgegnerin geplant werde. Die in der Planbegründung benannten Planungsziele seien nur vorgeschoben. Nach dem Vorgängerplan sei das zur Genehmigung gestellte Hotelvorhaben zulässig gewesen. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 567 „St. N. -X. Straße/B. -T. -Straße" für unwirksam zu erklären, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Für die ehemalige Festsetzung des Sondergebiets Hotel sei mit der zwischenzeitlichen Schließung und dem Abriss der alten Gaststätte I. die Geschäftsgrundlage entfallen. Der durch Grünflächen, Kleingärten und Sportanlagen geprägte Charakter der Umgebung sollte - in Übereinstimmung mit dem Regionalplan, der Grünordnung der Stadt und dem nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 347 im Sinne dieser Freiraumziele durch Herausnahme von Wohnsiedlungsflächen geänderten Flächennutzungsplan - erhalten und entwickelt und nicht durch einen eigenständigen Hotelbau beeinträchtigt werden. Spekulationen über einen bordellartigen Betrieb im Rahmen des beantragten Vorhabens seien nicht Grundlage für die Entscheidung über die Änderung der Bauleitplanung und den Erlass der Veränderungssperre gewesen. Der Bebauungsplan Nr. 567 sei rechtmäßig. Der Einwand, es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung greife nicht durch. Die Abwehr der mit dem Bauantrag für den Hotelbetrieb drohenden städtebaulichen Entwicklung zugunsten des Freiraumschutzes sei gerechtfertigt und diene letztlich der Umsetzung höheren Planungsrechts, nämlich des Regionalplans und des Flächennutzungsplans. Jenseits des früher festgesetzten und jetzt aufgehobenen Sondergebiets habe kein Planungsbedarf bestanden. Infolgedessen sei auch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Änderungsplans nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerinnen eine verzögerte Bearbeitung des Bauantrages beklagten, sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben auch nach Maßgabe des vorigen Bebauungsplans nicht zulässig gewesen sei. Dass die Bezirksvertretung Ost den beantragten Hotelbau als wünschenswert beurteilt habe, sei ohne Bedeutung. Dass sich ein Ratsherr bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre im Hinblick auf Spekulationen über einen bordellartigen Betrieb selbst für befangen erklärt habe, sei nicht auf eine tatsächliche Befangenheit zurückzuführen. Die Planung sei schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret gewesen. In der Umgebung befänden sich keine einem Hotelbau oder Wohngebäuden vergleichbaren baulichen Nutzungen. Der Bereich sei vielmehr von Grünflächen, Schrebergärten, einem Gartenbaubetrieb und Sportanlagen geprägt. Entschädigungspflichten gegenüber den Antragstellerinnen bestünden nicht. Die Planung eines anderen Hotelvorhabens in der Nähe des Hauptbahnhofs habe keine Rolle gespielt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 7 D 13/15.NE, 7 A 1233/17, 7 A 1234/17 sowie 7 B 867/17 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die Antragstellerin zu 1. folgt dies daraus, dass sie ein Erbbaurecht an den Grundstücken im Plangebiet besitzt. Für die Antragstellerin zu 2. ist ausweislich der Bauantragstellung für das Hotelvorhaben davon auszugehen, dass sie ein obligatorisches Besitz- und Nutzungsrecht bezüglich des für dieses Vorhaben vorgesehenen Baugrundstücks besitzt, das gleichfalls dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt und geeignet ist, eine abwägungsrelevante Rechtsposition zu begründen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031. Ob dieses Recht, dessen Existenz im Übrigen auch von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht infrage gestellt worden ist, bereits aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Antragstellerin zu 2. als Komplementärin zur Antragstellerin zu 1. resultiert oder auf einem gesondert begründeten Rechtsverhältnis beruht, kann dahinstehen. Der Antrag ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der einjährigen Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt worden. 2. Der Antrag ist allerdings nicht begründet, weil der angegriffene Bebauungsplan nicht an beachtlichen formellen oder materiellen Mängeln leidet. a) Ob der Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung betrifft und deshalb - wie geschehen - im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte, erscheint allerdings zweifelhaft, weil vieles dafür spricht, dass das Plangebiet im Außenbereich liegt. Ob die vorher bestehende Überplanung mit der Festsetzung "Sondergebiet Hotel" gleichwohl eine Beurteilung als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB begründen könnte, erscheint nicht bedenkenfrei. Ungeachtet der vom Senat noch nicht entschiedenen Frage, ob eine bloße Überplanung für die Bewertung als Maßnahme der Innenentwicklung ausreicht, ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Hotel" hier auf ein Vorhaben gerichtet war, das auch bei seiner Realisierung an einer Außenbereichslage wohl nichts geändert hätte. Diesen Fragen ist indes nicht weiter nachzugehen, weil die Antragstellerinnen den in Rede stehenden Mangel nicht rechtzeitig gerügt haben. Sie haben in der Antragsschrift lediglich geltend gemacht, die gewählte Verfahrensart sei unzulässig, weil die Planänderung Grundzüge der Planung berühre. Dieser Gesichtspunkt, der lediglich den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB betrifft, gab der Antragsgegnerin keine Veranlassung, in eine Fehlerprüfung hinsichtlich der vorerörterten Fragen einzutreten. Eine beachtliche Rüge konnte von den Antragstellerinnen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben werden, weil die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB inzwischen abgelaufen war. Die Satzungsbekanntmachung enthält eine zutreffende, auch die Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB umfassende Belehrung. b) Auf die von den Antragstellerinnen wiederholt thematisierte Frage der Befangenheit eines Ratsherrn kommt es schon deshalb nicht an, weil der hier maßgebliche Satzungsbeschluss ausweislich der Niederschrift einstimmig getroffen wurde (vgl. § 31 Abs. 6 GemO NRW). c) Es liegt kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Der Einwand der Antragstellerinnen, die Darstellung im Flächennutzungsplan umfasse auch Sportplätze, die durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im streitigen Bebauungsplan nunmehr unzulässig seien, trifft nicht zu. Dies zeigt bereits ein Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, der Sportplätze ausdrücklich als Unterfall von Grünflächen erwähnt. Dies gilt jedenfalls für Rasensportplätze. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 4.7.2012 - 10 D 29/11.NE -, BauR 2012, 1750 = BRS 79 Nr. 35. Ungeachtet dessen verlangt das Entwicklungsgebot nicht, das nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzungsspektrum ausnahmslos und flächendeckend umzusetzen. Im Rahmen der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung dürfen Bebauungspläne die Darstellung des Flächennutzungsplans auch insoweit konkreter ausgestalten. Vgl. dazu etwa Mitschang, in: Battis/Krautzberger /Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 8 Rn. 3 m.w.N. d) Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = BRS 81 Nr. 1. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm nämlich die Sicherung des vorhandenen Freiraums am Schnittpunkt der Freiraumbereiche M. -M1. und E. -F. -Kanal am Rande eines hochverdichteten Innenstadtbereichs (vgl. Seite 4 der Planbegründung). Damit greift sie in § 1 Abs. 6 Nrn. 3, 5 und 7 BauGB ausdrücklich angesprochene öffentliche Belange auf. Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung ist nichts ersichtlich. e) Es liegt auch kein beachtlicher Abwägungsmangel vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. Gemessen daran ist die Abwägungsentscheidung nicht zulasten der Antragstellerinnen mangelhaft. Soweit die Antragstellerinnen das Fehlen einer vollumfänglichen Bestandserfassung geltend machen, ist nicht dargetan, welcher Baubestand im Plangebiet von der Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt worden ist. Soweit damit die im Plangebiet zumindest vormals vorhandene Tennisanlage mit Nebenanlagen gemeint sein sollte, durfte die Antragsgegnerin auch nach dem Vortrag des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juni 2016 davon ausgehen, dass die Nutzung der Tennisanlage endgültig aufgegeben worden war. Der Einwand der Antragstellerinnen, den verfolgten Freiraumzielen werde bei Verwirklichung des geplanten Hotelvorhabens mit Blick auf den geringen Umfang der überbauten Grundstücksfläche gleichermaßen genügt, trifft ersichtlich nicht zu. Die Rüge, es hätten anderenorts Ausgleichsflächen zur Verfügung gestanden, verkennt das Planungsziel, Freiraum gerade im Geltungsbereich des Änderungsplans zu sichern. Anhand der Aufstellungsvorgänge ist ferner nicht erkennbar, dass der Satzungsbeschluss durch eine unrichtige Vorstellung über die Nutzung des geplanten Hotels als bordellartiger Betrieb getragen sein könnte. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan wegen eines beabsichtigten Konkurrenzschutzes für ein im Bereich des Hauptbahnhofs geplantes anderes Hotel erlassen haben könnte. Inwieweit es im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorherigen Festsetzung eines Sondergebiets "Hotel" der Berücksichtigung von "Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum" bedurft hätte, ist nicht nachvollziehbar. Denn in einem Hotelbetrieb wird kein Wohnraum in diesem Sinne zur Verfügung gestellt. Die Begrenzung des Plangebiets des streitigen Bebauungsplans ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die fortbestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 347 für die angrenzenden Bereiche durchweg private oder öffentliche Grünflächen bzw. eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin davon ausging, dass den mit der Änderungsplanung verfolgten Freiraumzielen in den angrenzenden Planbereichen bereits ausreichend genügt war. Dass die in der Planbegründung, Seite 6, zum Ausdruck kommende Annahme, Entschädigungsansprüche aus § 42 BauGB bestünden wegen Ablaufs der „Sieben-Jahres-Frist" nicht, unrichtig ist, haben die Antragstellerinnen nicht aufgezeigt. Der mit dem streitigen Bebauungsplan bewirkte Ausgleich zwischen den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen und den durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Antragstellerinnen ist auch nicht in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Die Antragsgegnerin durfte der Sicherung eines Freiraums im Anschluss an eine verdichtete Innenstadtbebauung hohen, die Belange der Antragstellerinnen überwiegenden städtebaulichen Stellenwert beimessen. Wenn auch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die mögliche Bodennutzung erheblich einschränkt, ist hinsichtlich der Belange der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan immerhin die Errichtung der drei Mehrfamilienhäuser durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets im nordöstlichen Bereich des Plangebiets planungsrechtlich absichert. f) Auf die Behandlung des Bauantrages der Antragstellerin zu 2. für das Hotelvorhaben und die Rechtmäßigkeit der zuvor erlassenen Veränderungssperre und ihrer Verlängerung kommt es für die Beurteilung der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.