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Beschluss

19 A 227/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A227.20.00
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Leitsätze

§ 67 Abs. 4 VwGO trifft eine Spezialregelung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, die allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 67 Abs. 4 VwGO trifft eine Spezialregelung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, die allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, dass sich die Kläger bei ihrer Erhebung durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten haben vertreten lassen. Diese Voraussetzung erfüllt weder das Schreiben des Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 14. Januar 2020, in Bezug auf den der Senat im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt hat, dass er kein nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugter Rechtsanwalt ist, noch das Schreiben des Klägers zu 3. vom 18. Januar 2020, der ebenfalls nicht zu den nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Personen gehört. Unbegründet ist der Einwand der Kläger, Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten seien nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Denn insoweit trifft § 67 Abs. 4 VwGO eine abweichende Regelung, und zwar auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2). Wird jedoch ‑ wie hier ‑ eine Anhörungsrüge durch einen nicht selbst im Sinne der § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugten Dritten erhoben, ist sie unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2013 ‑ 3 B 42.13 ‑, juris, Rn. 1, und vom 31. März 1976 ‑ IV C 72-74.75 ‑, Buchholz 310 § 143 VwGO Nr. 2, juris, Rn. 1; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ A 4 A 17/11 ‑, juris, Rn. 4; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. N. IV. 2. e), Rn. 319. Insoweit trifft § 67 Abs. 4 VwGO eine Spezialregelung, die der allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht. Vgl. Schneider, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 8 („Sonderregelung“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).