Beschluss
20 A 4194/18.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.20A4194.18PVB.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Dienststelle des Beteiligten besteht aus einer Zentrale und elf verselbständigten Außenstellen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Zur Durchführung dieses Kontrollauftrags werden Mautkontrolleure im Außendienst eingesetzt. Organisatorisch gliedert sich der Mautkontrolldienst in mehrere, jeweils für ein bestimmtes regionales Prüfgebiet zuständige Kontrolleinheiten Maut (KEM), die sich wiederum aus zahlreiche, in der Regel aus zwei Kontrolleuren bestehende Kontrollgruppen zusammensetzen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der Mautkontrolleure hatte der Beteiligte schon im Jahr 2012 mit Zustimmung des Antragstellers sog. Arbeitszeitfenster festgelegt, die abstrakt den möglichen Beginn und das mögliche Ende der täglichen Arbeitszeiten bestimmen. Danach bestehen insgesamt 31 Arbeitszeitfenster mit genau festgelegten Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Daraus ergibt sich jeweils eine Dienstzeit von 8 Stunden und 30 Minuten zuzüglich einer Pause von 30 Minuten. Grundlage für die Erstellung der Dienstpläne der im Mautkontrolldienst eingesetzten Beschäftigten ist die unter dem 5. September 2013 geschlossene "Dienstvereinbarung über die Dienst- und Einsatzzeiten für die im Straßenkontrolldienst Maut des Bundesamtes für Güterverkehr beschäftigten Mautkontrolleurinnen und Mautkontrolleure" ‑ im Folgenden: Dienstvereinbarung vom 5. September 2013 ‑. Nach Punkt II. 2. dieser Dienstvereinbarung werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf der Grundlage von mitbestimmten Arbeitszeitfenstern festgelegt. Unter Punkt II. 4. heißt es in der Dienstvereinbarung, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden solle für eine Kontrollgruppe grundsätzlich nur ein Dienstbeginn in der Dienstplanung vorgesehen werden; hiervon unberührt blieben vorrangige dienstliche Anforderungen, wie z. B. Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen sowie Standkontrollen. In der vom Beteiligten erlassenen Dienstanweisung Teil B ‑ Rahmenbedingungen des Straßenkontrolldienstes Maut ‑ heißt es unter Punkt 3.6, aus den festgelegten Arbeitszeitfenstern ergebe sich, dass die arbeitstägliche Planzeit für die Mautkontrolleure grundsätzlich einheitlich 8 Stunden und 30 Minuten zuzüglich einer Pause von 30 Minuten betrage. Die individuellen Arbeitszeiten der einzelnen Mautkontrolleure werden im Voraus in monatlich erstellten Dienstplänen (sog. "Soll"-Plan) festgelegt. Notwendige Änderungen werden durch Fortschreibung des Plans in einem sog. "Ist"-Plan festgehalten. Für den Zeitraum von Juni bis August 2016 stellte der Antragsteller bei zahlreichen Mautkontrolleuren Arbeitszeiten fest, die von den 31 Arbeitszeitfenstern abwichen. Nach Angaben des Beteiligten waren diese Abweichungen auf folgende Umstände zurückzuführen: In den die Kontrollgruppe XI der KEM 13 (NRW-SÜD) betreffenden Fällen vom 15. und 20. Juli 2016 sei aus Fürsorgegründen ein individuelles Arbeitszeitmodell angewandt worden, weil dieser Beschäftigte aufgrund gesundheitlicher Einschränkung nur in einem bestimmten Umfang habe eingesetzt werden können. Bei den die KEM Hessen betreffenden Fällen vom 7. Juni 2016 handele es sich um eine Gutschrift der Soll-Arbeitszeiten für die Teilnahme am Betriebsausflug. In allen anderen vom Antragsteller aufgezeigten Fällen gehe es um Zeiten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, für die eine genaue Zeitvorgabe für die Dienstausübung nicht möglich gewesen sei und deshalb ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Soll-Arbeitszeit gemäß der Arbeitszeitverordnung angesetzt worden sei. Am 22. Oktober 2016 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Beteiligte habe 27 neue Arbeitszeitfenster eingeführt, ohne ihn ‑ den Antragsteller ‑ zu beteiligen. Dies gelte insbesondere auch, soweit Zeiten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Rede stünden. Die in diesen Fällen angesetzte Soll-Arbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung weiche von der mit den Arbeitszeitfenstern festgelegten Arbeitszeit der Mautkontrolleure von 8 Stunden und 30 Minuten zuzüglich einer Pausenzeit von 30 Minuten ab. Die Arbeitszeitanrechnung stelle einen kollektiven Tatbestand dar und sei deshalb mitbestimmungspflichtig. Es sei generell zu regeln gewesen, wie der Beginn und das Ende der Arbeitstage an den Tagen der Fortbildungsveranstaltungen zu erfolgen habe. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Festlegung von den Arbeitszeitfenstern 07:00 - 15:18 Uhr, 07:00 - 15:30 Uhr, 07:30 - 16:42 Uhr, 08:00 - 15:54 Uhr, 08:00 - 16:12 Uhr, 08:00 - 16:18 Uhr, 08:00 - 16:30 Uhr, 08:00 - 16:42 Uhr, 08:30 - 16:48 Uhr, 08:30 - 17:12 Uhr, 08:30 - 17:45 Uhr, 09:00 - 16:30 Uhr, 09:00 - 16:48 Uhr, 09:00 - 17:00 Uhr, 09:00 - 17:12 Uhr, 09:00 - 17:18 Uhr, 09:00 - 17:30 Uhr, 09:00 - 17:42 Uhr, 09:00 - 17:48 Uhr, 10:00 - 17:48 Uhr, 10:00 - 17:54 Uhr, 10:00 - 18:12 Uhr, 10:00 - 18:18 Uhr, 10:00 - 18:30 Uhr, 10:00 - 18:42 Uhr, 10:00 - 19:15 Uhr, 11:00 - 19:42 Uhr einzuleiten. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei unbegründet, da keine von der Dienstvereinbarung abweichenden Arbeitszeitfenster bestimmt worden seien. Bei den vom Antragsteller benannten Fällen handele es sich nicht um kollektivrechtliche Regelungen, die auf Dauer angelegt seien. Vielmehr hätten variable und individuelle Sachverhalte vorgelegen. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen stelle keine Tätigkeit im Mautkontrolldienst dar. Daher könnten die für den Mautkontrolldienst eingerichteten Arbeitszeitfenster für die Zeitgutschrift nicht relevant sein. Deshalb sei wie bei allen anderen Freistellungen von im Mautkontrolldienst tätigen Beschäftigten die Soll-Arbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich. Diese sei auch angesetzt worden, wenn die tatsächliche Dauer der Fortbildungsveranstaltung einen geringeren Zeitraum umfasst habe. Sofern die Veranstaltung die Soll-Arbeitszeit überschritten habe, habe der Mautkontrolleur für die tatsächliche Dauer nachträglich eine Zeitgutschrift beantragen können. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG stehe dem Antragsteller nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fielen weder die von den Beschäftigten wahrgenommen Fortbildungsmaßnahmen noch die Teilnahme an Betriebsausflügen in den Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung über die Dienst- und Einsatzzeiten der Mautkontrolleure vom 5. September 2013 und unterlägen deshalb auch nicht der Mitbestimmung. Nach ihrem Regelungsinhalt beziehe sich die Dienstvereinbarung nur auf die Festlegung der Arbeitszeiten für den eigentlichen Mautkontrolldienst. Für die Berechnung anzurechnender Arbeitszeiten für Fortbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Betriebsausflügen machten die darin getroffenen Regelungen keinen Sinn. Allein der Punkt II. 4. der Dienstvereinbarung enthalte eine Regelung, die sich auf andere dienstliche Anforderungen als den eigentlichen Mautkontrolldienst beziehe. Angesichts der dort für bestimmte dienstliche Anforderungen konkret getroffenen Regelungen sei davon auszugehen, dass die Dienstvereinbarung solche anderen dienstlichen Anforderungen zwar voraussetze, aber sie selbst nicht hinsichtlich ihrer Arbeitszeitanrechnung regeln wolle. Damit entfalle aber bezüglich der Fortbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an Betriebsausflügen auch das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage der Dienstvereinbarung, weil neue Zeitfenster im Sinne der Dienstvereinbarung nicht eingeführt worden seien. Soweit in einem der vom Antragsteller genannten Fälle einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen eine individuelle Arbeitszeit eingeräumt worden sei, liege kein kollektiver Tatbestand vor, der Mitbestimmungsrecht begründen könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Mautkontrolleure arbeiteten auf der Grundlage der in der Dienstvereinbarung vom 5. September 2013 festgelegten Arbeitszeitfenster. Dies gelte unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Dienstes. Insbesondere spiele es keine Rolle, ob der eigentliche Mautkontrolldienst ausgeübt werde oder ob der Beschäftigte an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehme. In Punkt II. 4. der Dienstvereinbarung werde der auf den Schutz der Beschäftigten zielende Grundsatz geregelt, dass lediglich ein Dienstbeginn innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums erfolgen dürfe. Aus dieser Bestimmung könne keine Sonderregelung entnommen werden, dass für den Fall, dass kein Mautkontrolldienst anfalle, willkürlich andere Arbeitszeiten ausgewählt werden könnten. Durch die Festlegung der Arbeitszeiten außerhalb der durch die Dienstvereinbarung bereits mitbestimmten Arbeitszeiten habe der Beteiligte gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe der Beteiligte in weiteren Fällen nicht mitbestimmte Arbeitszeiten angewandt. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen, hilfsweise festzustellen, dass mit der Festlegung der im Hauptantrag bezeichneten Arbeitszeiten gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoßen worden ist. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Dienstvereinbarung vom 5. September 2013 beziehe sich nach ihrem Regelungsinhalt nur aus der Festlegung der Arbeitszeitfenster für den eigentlichen Mautkontrolldienst und gerade nicht auf Fortbildungsmaßnahmen und Betriebsausflüge. Für Dienstzeiten für Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die jeweiligen Beschäftigten eingeplant würden, und für die Teilnahme an Betriebsausflügen würden im Dienstplan nur die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nach dem TVöD-Bund bzw. der Arbeitszeitverordnung hinterlegt. Neue Arbeitszeitfenster seien damit nicht eingeführt worden. Dem Eingreifen des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG stehe im Übrigen auch entgegen, dass sich dieses auf Ein- und Verteilungsfragen beschränke. Ausgeschlossen sei hingegen eine Mitbestimmung hinsichtlich solcher Regelungen, die ‑ wie vorliegend ‑ lediglich eine Anrechnung bzw. Verrechnung von nicht am Arbeitsplatz verbrachten Zeiten vorsehe und sich deshalb weder auf dem Beginn und das Ende noch auf die Verteilung der konkret am Arbeitsplatz zu verbringenden Arbeitszeit auswirke. Zudem fehle es bei der Einteilung von Fortbildungsveranstaltungen an einem kollektivrechtlichen Bezug, weil die Dauer derartiger Veranstaltungen variabel und individuell je nach Art und situativen Gegebenheiten unterschiedlich lang sei. Es liege dabei jeweils keine auf Dauer angelegte Regelung, sondern nur eine solche mit individuellem Charakter vor. Allein die hohe Anzahl der Schulungstermine und der Schulungsteilnehmer könne keinen kollektivrechtlichen Bezug begründen. Bei den vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren benannten Arbeitszeiten habe es sich ebenfalls um vorgeplante Fortbildungsveranstaltungen gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, wegen einer Festlegung von neuen Arbeitszeitfenstern ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Der Mitbestimmung unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche und deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1971 ‑ VII P 16.70 -, BVerwGE 37, 173 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 9 = PersV 1971, 269 = ZBR 1971, 286, vom 20. Juli 1984 ‑ 6 P 16.83 ‑, BVerwGE 70, 1 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30 = DVBl. 1984, 1228 = ZBR 1984, 379, vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 -, BVerwGE 91, 346 = Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 310 = PersV 1994, 219 = RiA 1994, 177 = ZfPR 1994, 4, und vom 8. Januar 2001 ‑ 6 P 6.00 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102 = DVBl. 2001, 1070 = PersR 2001, 154 = ZfPR 2001, 68 = ZTR 2001, 236; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 ‑ 20 A 1198/13.PVL ‑, NWVBl. 2014, 275 = PersV 2014, 235 = ZTR 2014, 366. Die Verfahrensbeteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung von Arbeitszeitfenstern, die auch der Dienstvereinbarung vom 5. September 2013 zugrunde liegt, nach der vorgenannten Bestimmung mitbestimmungspflichtig ist. Gleiches gilt, wenn der Beteiligte die Festlegung neuer Arbeitszeitfenster beabsichtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Beteiligte aber keine neuen Arbeitszeitfenster mit den im Hauptantrag genannten Zeiten für Beginn und Ende der Arbeitszeit festgelegt. Von der Festlegung eines Arbeitszeitfensters ist auszugehen, wenn der Beteiligte allgemein für die im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten mögliche Zeiten einer Dienstschicht unter Angabe des Beginns und des Endes der Arbeitszeit festlegt. Damit trifft der Beteiligte eine Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Festlegung der zeitlichen Lage der an einem Arbeitstag abzuleistenden Arbeitszeit beinhaltet und deshalb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Festlegung der Arbeitszeitfenster ist zu unterscheiden von der konkreten Dienstplangestaltung. Mit den monatlich erstellten Dienstplänen werden die allgemein festgelegten Arbeitszeitfenster für jeden Beschäftigten personell konkretisiert. Dies geschieht in der Form, dass entsprechend der Regelung in Punkt II. 2. der Dienstvereinbarung vom 5. September 2013, wonach Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf der Grundlage der festgelegten Arbeitszeitfenster bestimmt werden, der einzelne Beschäftigte zum Kontrolldienst in einem bestimmten Arbeitszeitfenster eingeteilt wird. Als individuelle Festlegung der für den einzelnen Beschäftigten zu erfüllenden Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht ist diese Einteilung nicht mitbestimmungspflichtig. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass der Beteiligte neue Arbeitszeitfenster festgelegt hat. Dass die Dienstpläne für einzelne der im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten die im Hauptantrag genannten Zeiten als Dienstzeit ausgewiesen haben, geht nicht auf eine Festlegung von Arbeitszeitfenstern durch den Beteiligten zurück. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten beruhen die konkreten im Hauptantrag genannten Arbeitszeiten zum Teil auf der Anwendung eines aus Fürsorgegründen angewandten individuellen Arbeitszeitmodells für einen einzelnen Beschäftigten. Insofern geht auch der Antragsteller davon aus, dass keine Festlegung eines Arbeitszeitfensters in Rede steht. In den übrigen, den größeren Teil ausmachenden Fällen, die auch den konkreten Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgelöst haben, sind die vom Antragsteller im Hauptantrag angegebenen Arbeitszeiten darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte für den jeweiligen Beschäftigten eine Gutschrift der Soll-Arbeitszeiten für die Teilnahme an einem Betriebsausflug oder an einer Fortbildungsmaßnahme vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann darin aber nicht die Festlegung neuer Arbeitszeitfenster gesehen werden. Denn mit der Gutschrift der Soll-Arbeitszeiten sind keine allgemeinen Festlegungen über Beginn und Ende der Arbeitszeiten der im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten verbunden. Insbesondere hat der Beteiligte nicht allgemein für die im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten mögliche Zeiten einer Dienstschicht unter Angabe des Beginns und des Endes der Arbeitszeit festgelegt. Insofern fehlt es an einer generellen und unmittelbar verbindlichen Festlegung der zeitlichen Lage der an einem Arbeitstag abzuleistenden Arbeitszeit. Fragen der Ein- oder Verteilung der Arbeitszeit stehen nicht in Rede. Es handelt sich vielmehr um eine individuelle An- bzw. Verrechnung von nicht am Arbeitsplatz verbrachten Zeiten. Regelungen, mit denen Abwesenheitszeiten angerechnet oder gutgeschrieben werden sollen, fallen aber nicht in den Schutzbereich des Mitbestimmungstatbestands aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 ‑ 6 P 21.89 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75 = PersR 1992, 20 = PersV 1992, 163 = ZBR 1992, 107 = ZfPR 1992, 4 = ZTR 1992, 126. Im Übrigen mangelt es für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch an einer generellen Regelung. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich als Mittel kollektiven Schutzes seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2002 ‑ 6 P 17.01 ‑, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29 = PersR 2002, 473 = PersV 2003, 192 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 141 = ZfPR 2002, 298 = ZTR 2003, 100, vom 30. Juni 2005 ‑ 6 P 9.04 ‑, BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 = DVBl. 2005, 1523 = NVwZ 2006, 100 = PersR 2005, 416 = PersV 2006, 24 = RiA 2005, 246 = ZfPR 2006, 6 = ZTR 2005, 545 und vom 12. September 2005 ‑ 6 P 1.05 ‑, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 34 = NVwZ 2006, 466 = PersR 2006, 72 = RiA 2006, 43 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 164 = ZTR 2005, 661; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2004 ‑ 1 A 3554/02.PVL ‑, PersR 2005, 121 = PersV 2005, 103 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 156, vom 1. Dezember 2004 ‑ 1 A 1294/03.PVL ‑, juris, und vom 9. November 2018 ‑ 20 A 526/17.PVL -, juris. Vorliegend fehlt es daran, weil immer nur der einzelne Beschäftigte, der an einem Betriebsausflug oder an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, betroffen ist. Nur für ihn wird im jeweiligen Einzelfall die Gutschrift der Soll-Arbeitszeit vorgenommen. Der Umstand, dass die Beschäftigten häufig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und in der Dienststelle zahlreiche Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, reicht nicht aus, um den erforderlichen kollektiven Bezug annehmen zu können. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Mit der Festlegung der im Hauptantrag bezeichneten Arbeitszeiten hat der Beteiligte nicht gegen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen. In Betracht käme insoweit allein ein Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Dass ein solcher Verstoß aber nicht anzunehmen ist, folgt aus den zum Hauptantrag dargestellten Erwägungen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.