Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2018 geändert. Es wird festgestellt, dass die Initiativverfahren a) zur Beschaffung einer taktischen Taschenlampe (mit definierten Mindestanforderungen) für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. , b) zur Beschaffung von schnitthemmender bis schnittfester Bekleidung (mit Ausnahme von Handschuhen) für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H., c) zur Beschaffung von Selbstverteidigungsgeräten für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. im Stufenverfahren zu behandeln sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Dienststelle des Beteiligten besteht aus einer Zentrale und elf verselbständigten Außenstellen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Bundesfernstraßenmautgesetz). Zur Durchführung dieses Kontrollauftrags werden Kontrolleure im Außendienst eingesetzt, die je nach Aufgabenstellung dem Straßenkontrolldienst (SKD) oder dem Mautkontrolldienst (MKD) angehören. Für die Kontrollfahrten benutzen die Kontrolleure Fahrzeuge der Dienststelle. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 stellte der Antragsteller einen Initiativantrag zur Umsetzung eines Rahmenkonzeptes zur Einführung einer Eigensicherung in den Kontrolldiensten der Dienststelle. Unter dem 17. März 2016 verwies der Beteiligte zu 2. auf bereits eingeleitete Maßnahmen im Bereich der Eigensicherung und die seiner Ansicht nach aufgabenadäquate und sachdienliche Ausstattung der Kontrolldienste. In der Folgezeit nahm der Beteiligte zu 2. Arbeiten zur Erstellung eines Fachkonzepts für Maßnahmen zur Eigensicherung auf. Im Haushaltsplan für das Jahr 2017 stellte der Gesetzgeber für die Dienststelle einen Betrag in Höhe von 500.000,- Euro für die "Ausstattung und Schulung für die Eigensicherung" zur Verfügung. Unter dem 21. März 2017 erstellte der Beteiligte zu 2. ein "Fachkonzept zum Ausbau der Maßnahmen zur Eigensicherung der BAG-Kontrolldienste", das unter anderem die Durchführung von Ad-hoc-Maßnahmen zur Ausstattung im Kontrolldienst vorsieht. Danach sollen die Beschäftigten der Kontrolldienste nochmals über die bestehende Abrufmöglichkeit für Taschenlampen zur Beleuchtung des Laderaums informiert werden. Zudem wurde eine flächendeckende Ausstattung der Kontrolldienste mit Schutzhandschuhen "GGVS, gummiert" befürwortet. Unter dem 24. März 2017 stellte der Antragsteller vier Initiativanträge zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Eigensicherung der im Kontrolldienst tätigen Beschäftigten. Im Einzelnen begehrte der Antragsteller jeweils unter Darlegung näherer Einzelheiten die Beschaffung von taktischen Taschenlampen (mit definierten Mindestanforderungen), von schnitthemmenden bis schnittfesten Handschuhen und Kleidungen, von Selbstverteidigungsgeräten sowie von Ausrüstungsgürteln/Dienstkoppeln. Jeweils mit Schreiben vom 6. April 2017 sicherte der Beteiligte zu 2. dem Antragsteller zu, dessen Anregungen in das Konzept zur Eigensicherung einfließen zu lassen und in diesem Rahmen eingehend zu würdigen. Jeweils mit Schreiben vom 13. April 2017 wandte sich der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass auf seine Initiativanträge keine formgerechte Reaktion des Beteiligten zu 2. erfolgt sei, zur Einleitung von Stufenverfahren an den Beteiligten zu 1. Unter dem 24. Mai 2017 vertrat der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Auffassung: Die Initiativanträge seien unzulässig, weil sie lediglich dazu dienten, den bereits eingeleiteten Maßnahmen der Dienststelle die Vorschläge des Antragstellers entgegenzusetzen und die Umsetzung dieser Vorschläge zu erzwingen. Zudem seien die in den Initiativanträgen vorgesehenen Einzelmaßnahmen in Teilen bereits Bestandteil des vom Antragsteller vorgelegten Rahmenkonzepts vom 23. Dezember 2015 gewesen. Eine neue Sach- und Rechtslage habe sich nicht ergeben. Unter dem 19. Juni 2017 schloss sich der Beteiligte zu 1. der Auffassung des Beteiligten zu 2. an und lehnte die Einleitung von Stufenverfahren ab, weil die Initiativanträge des Antragstellers unzulässig seien, da sie auf Maßnahmen gerichtet seien, die in der Dienststelle schon geplant bzw. umgesetzt worden seien. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unterrichtete der Beteiligte zu 2. den Antragsteller über die Entscheidung des Beteiligten zu 1. Am 23. August 2017 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den gestellten Initiativanträgen den bereits getroffenen Entscheidung des Beteiligten zu 2. andere Vorschläge entgegengesetzt würden oder einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung des Beteiligten zu 2. mit einem eigenen Vorschlag zuvorgekommen werden solle. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Initiativverfahren a) zur Beschaffung einer taktischen Taschenlampe (mit definierten Mindestanforderungen) für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. , b) zur Beschaffung von schnitthemmenden bis schnittfesten Handschuhen und Bekleidungen für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. , c) zur Beschaffung von Selbstverteidigungsgeräten für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. , d) zur Beschaffung eines Ausrüstungsgürtels/Dienstkoppel für die Kontrolldienste Maut und SKD des Bundesamtes für H. im Stufenverfahren zu behandeln sind." Die Beteiligten zu 1. und 2. haben jeweils beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2. im Wesentlichen angeführt: Er habe schon seit längerer Zeit das Thema der Eigensicherung der Kontrolldienste aufgegriffen und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, dessen Vorstellungen einzubringen. Mit Blick darauf bestehe kein Raum mehr für die gestellten Initiativanträge, die deshalb unzulässig seien. Im Übrigen stünden die im Haushaltsplan 2017 ausgewiesenen Mittel nur für Zwecke des Straßenkontrolldienstes zur Verfügung. Der Beteiligte zu 1. hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beteiligten zu 2. angeschlossen. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Stufenverfahren sei nicht durchzuführen, weil dem Antragsteller das geltend gemachte Initiativrecht aus § 70 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 BPersVG nicht zustehe. Das Initiativrecht bestehe nicht grenzenlos. Es könne nicht dazu dienen, getroffenen oder konkret geplanten Entscheidungen der Dienststelle entgegenzutreten. Ausgehend davon seien die vier Initiativanträge des Antragstellers unzulässig. Sie beträfen sämtlich Gegenstände, über die der Beteiligte zu 2. unter Beteiligung des Antragstellers bereits Entscheidungen getroffen habe oder über die beim Beteiligten zu 2. gerade ein Prozess der Entscheidungsfindung stattfinde. Der Beteiligte zu 2. habe schon unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt, die der Eigensicherung der Beschäftigten dienten. So seien etwa die Einsatzfahrzeuge bereits mit Taschenlampen und Handschuhen ausgestattet worden. Soweit die Initiativanträge diese Ausrüstungsgegenstände beträfen, benutze der Antragsteller sein Initiativrecht dazu, den vom Beteiligten zu 2. getroffenen Entscheidungen andere Vorschläge entgegenzusetzen und damit in einen Wettstreit über die Frage einzutreten, wessen Vorstellung von einer Ausrüstung für den Kontrolldienst die richtige sei. Für ein solches Begehren stelle das Initiativrecht keine rechtliche Grundlage dar. Vergleichbares gelte auch für die die Anschaffung von Selbstverteidigungsgeräten und die Beschaffung eines Ausrüstungsgürtels bzw. eines Dienstkoppels betreffenden Initiativanträge. Zwar seien den Beschäftigten keine vergleichbaren Gegenstände zur Verfügung gestellt worden. Der Beteiligte zu 2. habe sich aber mit dieser Frage bereits befasst und dazu eine ablehnende Entscheidung getroffen. Es könne deshalb nicht von gänzlich oder unnötig lange ungeregelt gebliebenen Angelegenheiten gesprochen werden. Vielmehr habe schon seit längerer Zeit auch hinsichtlich derartiger Ausrüstungsgegenstände ein Meinungsaustausch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2. stattgefunden. Der Umstand, dass der Antragsteller sich in den Beratungen nicht mit allen seinen konkreten Vorschlägen habe durchsetzen können, begründe keinen Anspruch auf Durchführung eines Stufenverfahrens zu seinen Initiativanträgen. Der Zweck des Initiativantrags könne nicht darin liegen, die Entscheidung zu Themen, über die der Personalrat auf der örtlichen Ebene keine Einigung habe erzielen können, auf die höhere Entscheidungsebene der Stufenvertretung zu verlagern. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. schnittfeste Handschuhe zum Gegenstand der Soll-Ausstattung und Dienstkoppeln zum Gegenstand der optionalen Ausstattung gemacht. Mit Blick darauf hat der Antragsteller seine diese Ausrüstungsgegenstände betreffenden Initiativanträge und insoweit auch seinen erstinstanzlichen Antrag zurückgenommen. Zur Begründung der im Übrigen weiterverfolgten Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Die von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen angeführte Rechtsprechung, dass das Initiativrecht nicht in Anspruch genommen werden solle, um einer getroffenen Entscheidung der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen, beruhe auf der Prämisse, dass für einen Initiativantrag dann kein Raum verbleibe, wenn die Dienststelle eine Maßnahme ergreifen wolle und der Personalrat in dem hierzu eingeleiteten Beteiligungsverfahren bereits Einfluss auf diese Maßnahme habe nehmen können. Von einer solchen beabsichtigten Maßnahme der Dienststelle abzugrenzen sei die reine Vorbereitung im Sinne von Vorüberlegungen der Dienststelle, ohne dass eine konkrete Handlung oder Umsetzung bereits feststehe. Wenn in diesem Verfahrensstadium Anregungen des Personalrats geprüft und dann verworfen würden, könne dies nicht dazu führen, dass ein Initiativrecht des Personalrats verbraucht sei. Vorliegend habe der Beteiligte zu 2. zwar Vorüberlegungen zu Schulungen der Beschäftigten im Kontrolldienst angestellt. Eine Änderung der Ausstattung der Beschäftigten sei aber nicht Gegenstand einer umfassenden Erörterung gewesen. Auch der Umstand, dass Ausrüstungsgegenstände in Form von Taschenlampen bereits vorhanden seien, schließe das geltend gemachte Initiativrecht nicht aus. Diese Ausrüstungsgegenstände seien bereits vor mehr als drei Jahren angeschafft worden. Dabei habe bei der Festlegung der Ausstattungsmerkmale der Gesichtspunkt der Eigensicherung keine wesentliche Rolle eingenommen. Angesichts dessen müsse nunmehr die Möglichkeit eines Initiativantrags bestehen, um darauf hinwirken zu können, dass dem fortschreitenden Stand der Technik Rechnung getragen werde. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und das Vorbringen des Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 2. beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er ebenfalls auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei der Antragsteller bei Überlegungen über die Verwendung der im Haushaltsplan mit der Zweckbestimmung "Ausstattung und Schulung für die Eigensicherung" vorgesehenen Haushaltsmittel einbezogen sowie über geplante Bausteine dieses Konzepts fortwährend informiert und in Gesprächsrunden eingebunden worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthalte das Konzept zum Ausbau der Eigensicherung der Kontrolldienste nicht nur Schulungsmaßnahmen, sondern neben verschiedenen Maßnahmen der Personalentwicklung auch eine Reihe von Maßnahmen zur Sachausstattung. Auch im Arbeitskreis "Eigensicherung" sei mehrfach über Ausrüstungsgegenstände diskutiert worden. Taschenlampen würden den Kontrollbeschäftigten nach Größe und Ausstattung entsprechend dem jeweiligen Aufgabengebiet zur Verfügung gestellt. Für die Beschaffung von taktischen Taschenlampen mit der definierten Anforderung einer sogenannten Strobe-Funktion werde weiterhin kein Bedarf gesehen. Ebenso werde weiterhin kein Bedarf für die Beschaffung von Selbstverteidigungsgeräten auf Basis von Pfefferspray gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1. (1 Band) und die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Beschwerde Erfolg. Der Antrag ist, soweit er noch anhängig ist, zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Durch eine zu Unrecht unterbliebene Behandlung von Initiativanträgen im Stufenverfahren, auf die er sich zur Begründung seines Antrags beruft, wird er in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Auch wenn das Einigungsverfahren auf der örtlichen Ebene abgeschlossen ist, vermittelt ihm sein Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens so lange eine Antragsbefugnis, bis das Stufenverfahren eingeleitet ist. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn der Beteiligte zu 1. als Leiter der übergeordneten Dienststelle die Angelegenheit dem bei ihm bestehenden Hauptpersonalrat zuleitet. Daran fehlt es aber bislang. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Antragsteller eingeleiteten Initiativverfahren zur Beschaffung einer taktischen Taschenlampe (mit definierten Mindestanforderungen), von schnitthemmender bis schnittfester Bekleidung (mit Ausnahme von Handschuhen) und von Selbstverteidigungsgeräten sind im Stufenverfahren zu behandeln. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 und 11 bis 17 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt, beantragen (sog. Initiativantrag). Entspricht der Leiter der Dienststelle diesem Antrag nicht, sind damit die aus dem Initiativrecht fließenden Befugnisse des Personalrats noch nicht erschöpft. Vielmehr hat der Personalrat auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG einen Anspruch auf Behandlung seines Initiativbegehrens auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle (sog. Vorlagerecht), indem das von ihm eingeleitete Mitbestimmungsverfahren als Stufenverfahren fortgeführt wird. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Behandlung der Initiativanträge des Antragstellers im Stufenverfahren liegen vor. Die zum Gegenstand der Initiativanträge gemachten Maßnahmen unterfallen den in § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen. Die Angelegenheiten sind als Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG und/oder als Maßnahmen der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der Beteiligte zu 2. hat den Initiativanträgen nicht entsprochen. Zwar hat er diese nicht ausdrücklich abgelehnt. In seinen Schreiben vom 6. April 2017 hat er die Ablehnung aber konkludent dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Initiativanträge des Antragstellers als bloße Anregungen bezeichnet und dem Antragsteller lediglich zugesichert hat, dessen Erwägungen in das Konzept zur Eigensicherung einfließen zu lassen und in diesem Rahmen eingehend zu würdigen. Damit hat er für den Antragsteller unmissverständlich bekundet, den Initiativanträgen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar nachkommen zu wollen. Von der damit eröffneten Möglichkeit, die Angelegenheiten der übergeordneten Dienststelle vorzulegen, hat der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 13. April 2017 rechtswirksam Gebrauch gemacht. Die für die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG maßgebliche Frist von sechs Arbeitstagen hat der Antragsteller gewahrt. Nachdem er durch die Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 6. April 2017 von dessen Ablehnung der Initiativanträge erfahren hatte, hat er sich mit seinen Schreiben vom 13. April 2017 innerhalb der maßgeblichen Frist an den Beteiligten zu 1. zur Einleitung der Stufenverfahren gewandt. Die Vorlage erfolgte entgegen der Auffassung der Beteiligten auch auf dem Dienstweg. Der Dienstweg ist eingehalten, wenn die Vorlage über alle im hierarchischen Aufbau der Verwaltung übergeordneten Dienststellen läuft. Bei einer Vorlage des Personalrats muss dieser die Vorlage nicht zunächst der eigenen Dienststelle zuleiten, weil diese im Verhältnis zum Personalrat keine "übergeordnete Dienststelle" darstellt. Dem entspricht auch die Regelung in § 72 Abs. 4 Satz 4 BPersVG, die für die vergleichbare Situation im Mitwirkungsverfahren vorsieht, dass der Personalrat der Dienststelle, bei der er gebildet ist, (lediglich) eine Abschrift seines Antrags auf Durchführung des Stufenverfahrens zuleitet. Vgl. ebenso: Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 69 RdNr. 38; Lorenzen u. a., BPersVG, § 69 RdNr. 77; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., 2012, § 69 RdNr. 66; a. A. (ohne nähere Begründung): BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, BVerwGE 91, 346 = Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 310 = PersV 1994, 219 = RiA 1994, 177 = ZfPR 1994, 4. Angesichts dessen steht es der Einhaltung des Dienstweges nicht entgegen, dass der Antragsteller die Angelegenheit direkt dem Beteiligten zu 1. als dem Leiter der dem Beteiligten zu 2. unmittelbar übergeordneten Dienststelle vorgelegt hat. Im Übrigen hätte die Nichteinhaltung des Dienstweges auch nicht die für den Beteiligten zu 1. bestehenden Pflicht zur Einleitung des Stufenverfahrens entfallen lassen. Zwar stellt die Einhaltung des Dienstweges nach der Ausgestaltung des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ein zwingendes Erfordernis dar. Dessen Nichtbeachtung berührt aber die Rechtswirksamkeit der Vorlage nicht. Vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, GKöD, Bd. V, K § 69 RdNr. 16; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl., 2018, § 69 RdNr. 22. Mit der danach rechtswirksamen Vorlage der Angelegenheit durch den Antragsteller beim Beteiligten zu 1. als der übergeordneten Dienststelle ist die Verpflichtung zur Behandlung der Initiativanträge im Stufenverfahren entstanden. Diese Verpflichtung ist auch nicht ausnahmsweise entfallen. Die Verpflichtung zur Behandlung eines Initiativantrags im Stufenverfahren kann entfallen, wenn der Personalrat sein Initiativrecht missbräuchlich ausübt. Mit dem Initiativrecht hat der Personalrat die Möglichkeit, Maßnahmen, die er im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten und deren Regelung gegebenenfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen. Das Initiativrecht verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung dahingehend, dass es dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang wie der Dienststelle gibt. So wird sichergestellt, dass derartige Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben, weil sich die Dienststelle ihrer trotz bestehender Regelungsbedürftigkeit nicht oder nicht mehr rechtzeitig annimmt. Damit wird den vom Personalrat wahrzunehmenden Belangen genügt, ohne dass er der Dienststelle die Entscheidung über die jeweilige mitbestimmungspflichtige Maßnahme selbst aus der Hand nehmen oder insoweit auch nur in einen "Wettstreit" mit ihr treten kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1976 ‑ VII P 9.74 ‑, BVerwGE 90, 176 = Buchholz 238.36 § 72 PersVG Nr. 1 = DÖD 1976, 126 = PersV 1977, 179 = ZBR 1976, 351, und ‑ VII P 4.75 ‑, BVerwGE 50, 186 = Buchholz 238.34 § 81 PersVG HA Nr. 1 = DÖD 1978, 130 = DVBl. 1978, 82 = PersV 1977, 183 = ZBR 1976, 228, vom 26. Oktober 1983 ‑ 6 P 6.83 ‑, PersV 1985, 477, vom 22. Februar 1991 ‑ 6 PB 10.90 ‑, Buchholz 251.10 § 70 BaWüPersVG = DVBl. 1991, 209 = PersR 1991, 282 = PersV 1991, 475 = ZfPR 1991, 140, sowie vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, a. a. O. Ausgehend davon kann das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits getroffenen Entscheidung der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen, auch wenn es ganz oder teilweise noch an einer wirksamen Bekanntmachung fehlt. Ebenso wenig darf das Initiativrecht dazu dienen, einer erkennbar bevorstehenden Entscheidung mit einem Vorschlag anderen Inhalts zuvorzukommen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1991 ‑ 6 PB 10.90 ‑, a. a. O., und vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, a. a. O. Angesichts dessen stellt es sich insbesondere als eine missbräuchliche Ausübung des Initiativrecht dar, wenn dieses auf die Regelung einer Angelegenheit gerichtet ist, die entweder bereits Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens ist oder für die eine Einleitung dieses Verfahrens auch für den Personalrat erkennbar unmittelbar bevorsteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, a. a. O. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass sich die Wahrnehmung des Initiativrechts durch den Antragsteller in denjenigen Angelegenheiten, die noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, als rechtsmissbräuchlich darstellt. In tatsächlicher Hinsicht stellt sich die Situation der drei zum Gegenstand der Initiativanträge gemachten Angelegenheiten wie folgt dar: Mit der Frage der Beschaffung von taktischen Taschenlampen, insbesondere auch mit den vom Antragsteller definierten Mindestanforderungen, hat sich der Beteiligte zu 2. in der Vergangenheit bereits mehrfach beschäftigt und ist dabei für sich zu dem Ergebnis gelangt, dass die bereits vorhandene Ausstattung mit "einfachen" Taschenlampen ausreichend sei. Der Beteiligte zu 2. hat aber die Absicht, die Frage, ob taktische Taschenlampen erforderlich und sachdienlich sind, zum Gegenstand eines Forschungsauftrags zu machen. Diese schon im Mai 2017 geäußerte Absicht ist aber bislang nicht zuletzt deshalb nicht verwirklicht worden, weil sich auf eine erste Ausschreibung des Forschungsauftrags kein Bewerber gemeldet hat. Ob dies für die im Dezember 2019 erfolgte zweite Ausschreibung anders sein wird, lässt sich nicht absehen. Auch die Beschaffung von schnitthemmender bis schnittfester Bekleidung war bereits seit längerer Zeit Gegenstand von Überlegungen des Beteiligten zu 2. Insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Soll-Ausstattung ist diese Frage mit dem Ergebnis erörtert worden, von einer Aufnahme in die Liste der Soll-Ausstattung abzusehen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat soll ‑ was von Seiten des Beteiligten zu 2. allerdings bestritten worden ist ‑ in einer Sitzung der Arbeitsgruppe "Dienst- und Schutzkleidung" eine nähere Erörterung dieser Frage von Seiten des Beteiligten zu 2. unter Hinweis auf das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren abgelehnt worden sei. Schließlich ist auch die Beschaffung von Selbstverteidigungsgeräten bereits seit längerer Zeit Gegenstand von Diskussionen innerhalb der Dienststelle gewesen. Dabei ist der Beteiligte zu 2. für sich zu dem Ergebnis gelangt, dass derzeit eine derartige Beschaffung zum einen wegen des geringen Konfliktpotenzials im Kontrolldienst nicht erforderlich und zum anderen wegen der mit derartigen Ausrüstungsgegenständen verbundenen Außenwirkung nicht erwünscht sei. Auch hinsichtlich dieser Fragen besteht beim Beteiligten zu 2. bereits seit Mai 2017 die Absicht, sie zum Gegenstand des schon angesprochenen Forschungsauftrags machen, der aber bislang noch nicht vergeben worden ist. Angesichts dieses tatsächlichen Befundes kann den Beteiligten zwar zugestanden werden, dass innerhalb der Dienststelle schon seit längerer Zeit Überlegungen zu den vom Antragsteller zum Gegenstand seiner Initiativanträge gemachten Angelegenheiten stattgefunden haben und zum Teil auch nach wie vor noch stattfinden. Dies schließt aber die Möglichkeit des Antragstellers nicht aus, insoweit von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen. Denn die Überlegungen auf Seiten des Beteiligten zu 2. haben in allen drei Fällen noch nicht das Stadium erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass alsbald mit der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zu rechnen wäre. Angesichts dessen kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass die Initiativanträge des Antragstellers einem Vorschlag des Beteiligten zu 2. zuvorkommen könnten. Mit seinen Initiativanträgen verfolgt der Antragsteller vielmehr das inmitten des Initiativrechts liegende Bestreben, diese Angelegenheiten aus seiner Sicht nicht unnötig lange ungeregelt zu lassen. Dass dieses Bestreben von sachgerechten Erwägungen getragen ist, zeigt nicht zuletzt die Dauer der bisherigen Verfahren, deren Abschluss ‑ gerade auch mit Blick auf den nach wie vor nicht vergebenden Forschungsauftrag ‑ zum Teil auch jetzt noch nicht absehbar ist. Wenn der Personalrat in einer solchen Situation von seinem Initiativrecht Gebrauch macht, kann dies nicht als missbräuchlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass der Beteiligte zu 2. für sich bereits die ‑ zumindest vorläufig ‑ abschließende Entscheidung getroffen hat, die in Rede stehenden Ausstattungsgegenständen nicht anzuschaffen. In derartigen Fällen einer abschließenden Entscheidung des Dienststellenleiters hat ein Mitbestimmungsverfahren noch nicht stattgefunden und wird mit Blick darauf, dass das Unterlassen einer Maßnahme ‑ mit Ausnahme von hier nicht gegebenen Besonderheiten ‑ regelmäßig nicht mitbestimmungspflichtig ist, auch nicht stattfinden. Auch in einer solchen Situation kann es nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn der Personalrat mit der Stellung eines Initiativantrags die Angelegenheit zum Gegenstand eines förmlichen Mitbestimmungsverfahrens macht und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Entscheidung der Einigungsstelle zuführt. Aus Sicht des Personalrats macht es nämlich keinen Unterschied, ob sich die Dienststelle mit einer Angelegenheit überhaupt noch nicht befasst hat oder ob sie eine Angelegenheit bereits aufgegriffen hat, dabei aber zu dem Ergebnis gekommen ist, von der Durchführung einer Maßnahme abzusehen. In beiden Fällen bleibt die Angelegenheit infolge einer Untätigkeit der Dienststelle ungeregelt. Gerade an diesem Umstand knüpft aber das für den Personalrat bestehende Initiativrecht an, dessen Zweck es ist, ihm die Möglichkeit einzuräumen, Maßnahmen, die er im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten und deren Regelung gegebenenfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn dem Personalrat die Stellung eines Initiativantrags verwehrt wäre, wenn die Dienststelle für sich, ohne dass überhaupt ein Mitbestimmungsverfahren stattgefunden hat, bereits die Entscheidung getroffen hat, nicht tätig zu werden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.