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Beschluss

19 B 1361/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0124.19B1361.19.00
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Leitsätze

Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist der Antragsgegner nach gegenwärtiger Aktenlage berechtigt gewesen, dem Antragsteller das Führen der in der Verfügung vom 11. April 2019 unter I. 1. a. und c. bezeichneten Grade und Kurzformen (die Vollziehung nur dieser Regelungen ist mit dem Aussetzungsantrag angegriffen worden) unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen. Insbesondere stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage, dass der Antragsteller keine Berechtigung hat, den Grad „Doctor of Philosophy“ und die Kurzform „PhD“ nach § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HG NRW zu führen. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 HG NRW kann ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung angenommen, die Universidad Central de Nicaragua (UCN) habe dem Antragsteller den Grad „Doctor of Philosophy“ nicht verliehen. Ausweislich der Stellungnahme des Repräsentanten der UCN in Europa vom 19. September 2019 laute der Doktorgrad im Original „Philosophiae Doctor en Administración de Empresas“. Die Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ sei hiernach lediglich eine „Übersetzung zum besseren internationalen Verständnis“. Darüber hinaus fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Verleihung des Doktorgrades, weil der Antragsteller das nach nicaraguanischem Hochschulrecht für den Erwerb des Grades zwingend vorgeschriebene dreijährige Studium nicht absolviert habe. Er sei nach seinen eigenen Angaben und der vorgelegten „Studien-Erfolgsbestätigung“ der UCN vom 19. Oktober 2018 lediglich für 1,5 Jahre eingeschrieben gewesen. Eine Rechtsgrundlage für eine zulässige Verkürzung der Studiendauer sei nicht ersichtlich. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Verleihung stünden zudem die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bezeichnung des Grades entgegen, der etwa in den vom Antragsteller vorgelegten Dissertations-Richtlinien anderslautend als „Doctor en Filosofía en …“ bezeichnet sei. Auch die Angaben zur Kurzform des Grades seien inkongruent (juris, Rn. 54 ‑ 65). Gegen diese rechtliche Würdigung wendet die Beschwerde nichts Durchgreifendes ein. Der Antragsteller verweist zunächst auf „§ 17 der Doktorats-Richtlinien“, aus dessen Absatz 1 sich ergebe, dass der „Doctor en Filosofia“ vergeben werde, und macht sodann geltend, ihm sei „zumindest die Führung des spanischen Titels ‚Philosophiae Doctor en Administracion des Empresas‘ zuzugestehen, der nach § 17 Abs. 3 der Doktorats-Richtlinien rechtmäßig verliehen worden“ sei. Dieser Vortrag geht schon am Streitgegenstand vorbei. Um eine Berechtigung des Antragstellers, einen der beiden vorbezeichneten Grade führen zu dürfen, wird im vorliegenden Verfahren nicht gestritten. Zudem stellt der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Unstimmigkeiten betreffend die Bezeichnung des angeblich verliehenen Grades damit nicht in Frage; allenfalls bestätigt er sie. Indem der Antragsteller ‑ wie bereits erstinstanzlich ‑ erneut einwendet, ihm seien „bestimmte Leistungen … aufgrund seiner Vorbildung und Einstufung durch den Doktorvater, Herrn Prof. Dr. E. Q. angerechnet“ worden, setzt er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das insoweit auf das Fehlen einer erkennbaren Rechtsgrundlage abgestellt hatte. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass „eine Anrechnung von Leistungen … ein auch im deutschen und europäischen Recht geläufiges Instrument“ sei, beantwortet nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Anrechnung nach dem maßgeblichen nicaraguanischen Hochschulrecht zulässig ist. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das vom Antragsteller angeführte Forschungsdoktorat nach den Angaben der Danuvius International School of Management als „Vollzeitstudium“ angelegt sei, der Antragsteller aber in dem fraglichen Zeitraum seinen Angaben und Einkommensnachweisen zufolge in nicht geringem Umfang als Hochschuldozent tätig gewesen sei (juris, Rn. 62), geht die Beschwerde gar nicht ein. Auch aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Grad „Doctor of Philosophy“ sei dem Antragsteller nicht (ordnungsgemäß) verliehen worden. Daher kommt es auf die weitere Frage, ob nach § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 HG NRW eine im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des verliehenen Grades geführt werden kann, von vornherein nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung greift die Beschwerde ebenfalls nicht mit Erfolg an. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung („ex ante“) und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen abzustellen ist (vgl. juris, Rn. 87). OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass von diesem Grundsatz hier abzuweichen ist. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung sind daher nicht dazu angetan, rechtliche Bedenken gegen die Bemessung des Zwangsgeldes zu begründen. Den schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Antragsgegner das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen in angemessener Weise auf mindestens 5.000,00 Euro veranschlagt habe, tritt die Beschwerde mit dem pauschalen Einwand, die Schätzung sei „nicht nachvollziehbar“, nicht überzeugend entgegen. Offensichtlich irrelevant ist, in welcher Höhe eine andere Behörde ein Zwangsgeld aus ähnlichem Anlass gegenüber einer anderen Person, deren Einkommenssituation nicht bekannt ist, angedroht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, mit der Hälfte des dreifachen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, also 7.500,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).