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Beschluss

4 A 3424/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.4A3424.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Fragen, ob die sexuelle Selbstbestimmung, vor allem der Wunsch des Zusammenlebens mit einer oder mehreren Frauen ohne eine Ehe das Recht auf Asyl bzw. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz auslöst oder zumindest ein Abschiebeverbot begründet, und ob die genannten Rechte eine Person beanspruchen kann, die sich öffentlich zum Alkoholkonsum in Pakistan bekennt, führen nicht zur Berufungszulassung. Es ist bereits nicht dargelegt, dass sich die erste Frage, ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben sind, in einem Berufungsverfahren stellen würde. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht einmal geltend gemacht, er wolle mit einer oder mehreren Frauen, ohne die Ehe zu schließen, zusammenleben. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ein solches Zusammenleben ausschließlich als Beispiel für die in Deutschland bestehende Freiheit, die er jetzt genießen könne, benannt. Dessen ungeachtet stellt weder die Verweigerung eines mehrheitlich in einem Staat abgelehnten Zusammenlebens eines Mannes mit einer oder mehreren Frauen, ohne mit diesen verheiratet zu sein, noch die verweigerte Möglichkeit, in der pakistanischen Öffentlichkeit unbeanstandet Alkohol zu konsumieren, eine Verfolgung wegen eines für ihn unverfügbaren Merkmals dar, das sein Anderssein prägt. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9.3.2016 ‒ 2 BvR 348/16 ‒, juris, Rn. 12. Das Bevorzugen einer westlichen Lebensart stellt für sich genommen weder eine politische Überzeugung oder religiöse Grundentscheidung dar, noch handelt es sich um ein unverfügbares, jedem Menschen von Geburt an anhaftendes Merkmal wie Rasse, Volkszugehörigkeit oder Nationalität. Der Kläger gehört wegen dieses Wunsches auch nicht einer bestimmten sozialen Gruppe an, die eine deutlich abgegrenzte Identität hat, § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wunsch, ein westlich geprägtes Leben führen zu wollen, bei Rückkehr nach Pakistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG ableiten. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zu seinen neu entwickelten Freiheiten befragt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, ob hier ein Aufklärungsmangel überhaupt in Betracht kommt, begründet ein solcher grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.