Beschluss
4 B 1602/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0121.4B1602.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.240,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.240,09 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für die begehrte Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldbescheiden der Antragsgegnerin vom 27.6.2018, 11.7.2018 und 20.8.2018 bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Zwangsgeldbescheiden aufzuheben bzw. zumindest einzustellen. Nach dieser Vorschrift hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Entgegen seiner Ansicht ist eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW nicht bereits deshalb anzunehmen, weil ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr zu befürchten sei, da er sämtliche ihm erteilten Auflagen befolge, seitdem er von seinem Prozessbevollmächtigten eingehend informiert worden sei. Die in Rede stehenden Auflagen haben weiter Gültigkeit und der Antragsteller kann deshalb auch künftig gegen sie verstoßen. Abgesehen davon kann ein Zwangsgeld selbst dann noch beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, dass ‒ wie hier ‒ der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Androhung nur dann geeignet, von Anfang an den zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst ist, dass jede Zuwiderhandlung ohne weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich zieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 u. a. –, NWVBl. 2019, 42 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. Eine mit den guten Sitten nicht mehr vereinbare Härte ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Zwangsgelder nach Ansicht des Antragstellers in einem sehr kurzen Zeitraum nach Eröffnung des Geschäfts festgesetzt worden seien, als er die von der Antragsgegnerin gemachten Auflagen noch nicht vollständig erfasst habe. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen im Rahmen der Zwangsgeldbeitreibung überhaupt noch berücksichtigt werden kann, ergibt sich hieraus auch keine Härte im Zusammenhang mit der Beitreibung festgesetzter Zwangsgelder, weil es seine Aufgabe ist, sich über die ihm erteilten Auflagen zur Gaststättenerlaubnis zu informieren. Dies galt erst recht, nachdem nach ersten Verstößen bereits Zwangsgelder festgesetzt worden waren. Seine Nachlässigkeit, dies nicht früher getan zu haben, begründet keine Härte. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder für ihn deshalb eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW darstellt, weil sie für ihn mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden ist. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, dass durch die Zwangsgeldbeitreibung nicht nur seine Lebensgrundlagen, sondern auch die seiner Familie, insbesondere der minderjährigen Kinder, bedroht sei. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Übersichten über die sich aus dem Betrieb seiner Gaststätte ergebenden Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum von Juli 2018 bis April 2019. Er erhalte ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung seit Mitte 2018 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr, mit seiner Gaststätte erziele er keine nennenswerten Gewinne. Daher habe er sich von Freunden und Familie Geld für den Lebensunterhalt geliehen. Mit diesen Angaben hat er jedoch seine finanziellen Verhältnisse nicht in einer Weise offengelegt, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist. Es fehlen aussagekräftige Angaben und Belege zu der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Antragstellers und seiner Familie. Sein Vorbringen, er könne den Lebensunterhalt seiner Familie angesichts abgelehnter Sozialhilfeleistungen und geringer Geschäftsergebnisse nur mit Hilfe von Darlehen von Freunden und Bekannten sicherstellen, stellt mangels Angaben zu Darlehnsvereinbarungen, Darlehenshöhe und Namen der Darlehensgeber eine vage, nicht weiter belegte Behauptung dar. Die vorgelegten Übersichten zu den Betriebsergebnissen sind nicht aussagekräftig. Insbesondere ist der Antragsteller auch im Rahmen der Beschwerde den von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifeln an der Höhe bestimmter Betriebskosten nicht entgegengetreten. Der sinngemäßen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe aus den Gründen der Antragserwiderung vom 11.6.2019 auch keinen Anordnungsanspruch, soweit er sich auf die Mitteilung der Gerichtsvollzieherin beziehe, die Antragsgegnerin habe eine Ratenzahlung akzeptiert, ist er mit der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und beträgt in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58, 68) ein Viertel des festgesetzten und noch beizutreibenden Zwangsgeldes in Höhe von 16.960,34 Euro. Vgl. im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes: OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 ‒ 4 B 1181/18 u. a. ‒, NWVBl. 2019, 42 = juris, Rn. 10 ff. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.