Beschluss
10 B 1720/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.10B1720.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 3507/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2019, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt wurde, das an der westlichen Grenze des Grundstücks in G., Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 271 (Q. 10) errichtete, auch als Alm-, Berg- oder Jagdhütte bezeichnete Gartenhaus als Beherbergungsstätte zu nutzen und Dritten das Übernachten zu gestatten, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Satz 2 BauO NRW gestützte Nutzungsuntersagung sei materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin überlasse die im Vermittlungsportal Airbnb eingestellte Hütte Dritten überwiegend entgeltlich zu Übernachtungszwecken, ohne dass eine hierfür erforderliche Baugenehmigung vorliege. Der Antragsgegner habe die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Ein bescheidungsfähiger Bauantrag zur Legalisierung der formell illegalen Nutzung sei bisher nicht gestellt worden. Ein solcher sei aus Sicht des Antragsgegners voraussichtlich auch nicht genehmigungsfähig. Der Antragsgegner habe die Nutzungsuntersagung fehlerfrei an die Antragstellerin als Mieterin gerichtet. Eine Duldung, die den Antragsgegner hindern könnte, gegen die formell illegale Nutzung einzuschreiten, liege ebenfalls nicht vor. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus diesem ergibt sich nicht, dass für die beanstandete, vermutlich im Jahr 2016 aufgenommene Nutzung der Hütte eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Für die Annahme des Gegenteils genügt die von der Antragstellerin aufrechterhaltene Behauptung, es sei von der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung auszugehen, weil die Hütte seit ihrer Errichtung während des zweiten Weltkriegs oder kurz danach unbeanstandet (unter anderem) als Übernachtungsbetrieb genutzt worden sei, ersichtlich nicht. Es fehlt überdies an jeglichen belastbaren Nachweisen dafür, dass in der Vergangenheit eine gewerbliche Vermietung der Hütte als Ferienunterkunft überhaupt stattgefunden hat. Weder die Antragstellerin noch der für sie tätige Herr E. tragen dies schlüssig vor. Im Verfahren 6 K 4687/19 hat Herr E. gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, der Erbauer und Mieter der Hütte, ein Herr F., habe sie über drei Jahrzehnte, nämlich von 1956 bis 1985, als Wochenendhaus für seine Familie und auch für Übernachtungsgäste genutzt. In der Hütte hätten in dieser Zeit zudem Veranstaltungen örtlicher Vereine und Gruppen stattgefunden. Aus diesen Schilderungen – ihre Richtigkeit unterstellt – lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Hütte bereits in der Vergangenheit Dritten in einer Form zur Verfügung gestellt worden ist, die in ihrer Variationsbreite auch die der Antragstellerin untersagte gewerbliche Beherbergung von Gästen umfasst hätte. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein möglicher Bestandsschutz mit der Aufgabe der früheren Nutzung im Jahr 1998 erloschen sei und es bei der Wiederaufnahme dieser Nutzung im Jahr 2016 einer neuen Baugenehmigung bedurft hätte, setzt die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegen. Ihrem Vorbringen, wonach auch in den Jahren nach 1998 in der Hütte gefeiert worden sei und Dritte dort übernachtet hätten, lässt sich nicht entnehmen, dass in dieser Zeit eine gewerbliche Vermietung der Hütte zu Übernachtungszwecken stattgefunden hat. Dies gilt ebenso für die Erklärungen des Herrn E. im Verfahren 6 K 5665/18, in der Zeit von 1998 bis 2013 sei die Hütte von Musikbands, denen seine Söhne angehört hätten, als Clubraum benutzt worden, wo sie Musikstücke einstudiert und mit Freunden Partys gefeiert hätten. Von einer solchen privaten Nutzung unterscheidet sich die der Antragstellerin untersagte Nutzung der Hütte als Beherbergungsstätte wesentlich. Soweit in der Beschwerdebegründungsschrift im Weiteren lediglich Bezug genommen wird auf ein im Namen der Antragstellerin persönlich verfasstes Schreiben, genügt dieses Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. An einer ausreichenden Darlegung mangelt es nämlich, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt lediglich Bezug nimmt auf Ausführungen der von ihm vertretenen Partei, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung dieser Ausführungen vorgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 B 790/19 –, n.v.; zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 12 A 1556/11 –, juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).