Leitsatz: Kommunale Wettbürosteuer darf nur auf Wetteinsätze erhoben werden, die vor Ort im Wettbüro abgegeben wurden. Außerhalb des Wettbüros über das Internet abgegebene Wetteinsätze unterliegen auch dann nicht der Wettbürosteuer, wenn der Wettbürobetreiber für diese Wetteinsätze infolge der Nutzung eines von ihm angelegten Kundenkontos eine Vermittlungsprovision erhält. Die dem VG nach § 173 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis wird von der Zuweisung an die Steuerbehörde nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 der AO verdrängt mit der Folge, dass das Gericht nur prüfen darf, ob sich die Behörde bei der Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis im gesetzlichen Rahmen gehalten hat. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte erließ am 15.12.2017 eine "Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) nach dem Wetteinsatz". Die Satzung (im Folgenden: WBS) trat rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft verbunden mit der Außerkraftsetzung der vorherigen Wettbürosteuersatzung. Nach § 2 WBS unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Beklagten das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen - auch an Terminals o.ä. - auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen (Wettbüros). Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 WBS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros. Bemessungsgrundlage der Steuer ist nach § 4 Satz 1 WBS der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 WBS abzugeben (§ 4 Satz 2 WBS). Der Steuersatz beträgt nach § 5 WBS 3 % des Wetteinsatzes nach § 4 WBS. Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten (N. . ) ein Wettbüro, in dem sie Wetten für den Wettveranstalter C. vermittelt. In Wettbüros und Wettannahmestellen, in denen Wetten dieses Veranstalters vermittelt werden, wird für Kunden mit Wetteinsätzen oder ‑gewinnen über 2.000,- Euro und auf Wunsch auch für alle anderen Kunden ein Kundenkonto angelegt, über das der Wettkunde mittels einer Kundenkarte in dem ausstellenden Wettbüro bzw. der ausstellenden Wettannahmestelle und auch online verfügen kann. Er kann auf verschiedenen Zahlungswegen auf das Kundenkonto Geld überweisen und sein Guthaben für Wetten verwenden. Gewinne können auf das Kundenkonto verbucht und - sofern es sich nicht um größere Beträge handelt - in dem ausstellenden Wettbüro bzw. der ausstellenden Wettannahmestelle bar ausgezahlt werden. Alternativ kann sich der Wettkunde Gewinne auf sein Bankkonto überweisen lassen. Wetteinsätze, die über in Wettbüros oder Wettannahmestellen angelegte Kundenkonten abgegeben werden, werden grundsätzlich dem jeweiligen Aussteller zugerechnet, auch wenn der Wettkunde nicht im Wettbüro, sondern online Wetten abgegeben hat. Für welche Wetteinsätze und in welcher Höhe der jeweilige Wettvermittler von dem Wettveranstalter C. eine Provision erhält, ist nicht einheitlich geregelt und hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Nachdem die Beklagte die Klägerin erfolglos zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hatte, schätzte sie den von der Klägerin im 1. Quartal 2018 erzielten Wetteinsatz auf 572.415,47 Euro. In diese Schätzung bezog sie auch Wetteinsätze ein, die nicht im Wettbüro, sondern online über im Wettbüro angelegte Kundenkonten abgegeben worden waren. Aus dem geschätzten Wetteinsatz ergab sich ein Steuerbetrag von 17.172,46 Euro, den die Beklagte mit Bescheid vom 24.5.2018 zuzüglich eines Verspätungszuschlags in Höhe von 343,45 Euro festsetzte. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 21.8.2018 zurückwies. Die Klägerin hat am 20.9.2018 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Besteuerung aller in einem Wettbüro abgegebenen Wetten verletze die Steuergerechtigkeit. Die Besteuerung müsse vielmehr auf Wetten, bei denen eine Mitverfolgungsmöglichkeit tatsächlich bestehe (sog. Live-Wetten), beschränkt werden. Wetten, die vor dem jeweiligen Ereignis abgegeben würden (sog. Pre-Match-Wetten), dürften nicht besteuert werden. Denn diese Wettereignisse verfolge der Wettkunde - wenn überhaupt - an einem anderen Ort, der regelmäßig nicht im Stadtgebiet liege. Es handele sich um unterschiedliche Wettarten, deren Zulässigkeit auch unterschiedlich geregelt sei. Die Zulässigkeit von Live-Wetten sei mit Blick auf die von ihnen ausgehende höhere Suchtgefahr deutlich eingeschränkt. Bei ihnen könne das Wettereignis grundsätzlich im Wettbüro mitverfolgt werden; die konkrete Mitverfolgungsmöglichkeit hänge allerdings davon ab, ob das Ereignis überhaupt ausgestrahlt werde und das Wettbüro gegebenenfalls den jeweiligen Pay-TV-Sender abonniert habe. Auch dann verfolge ein Großteil der Wettkunden das Wettereignis nicht mit. Die Pre-Match-Wette unterscheide sich hingegen nicht von der Abgabe einer Wette in einer Wettannahmestelle. Der Wettkunde der Pre-Match-Wette habe im Zeitpunkt der Abgabe seiner Wette keine Mitverfolgungsmöglichkeit. Er kehre auch typischerweise nicht in das Wettbüro zurück, um das bewettete Sportereignis zu verfolgen. Eine Besteuerung von Pre-Match-Wetten sei in Ermangelung einer “Gesamtvergnügungsveranstaltung" und damit eines örtlichen Bezugs unzulässig. Nur bei Live-Wetten dürfe der Wetteinsatz, womöglich sogar nur das Einspielergebnis (Hold), besteuert werden. Da die im Wettbüro ausgestellten Belege regelmäßig die Wettart auswiesen, könne die Steuer auf Live-Wetten auch ohne Weiteres berechnet werden. Jedenfalls könnten die Wettbürobetreiber die Berechnung vornehmen und bei der Steueranmeldung angeben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Wettbürosteuer habe keine erdrosselnde Wirkung. In den Jahren 2016 bis 2019 seien im Stadtgebiet der Beklagten konstant 21 bzw. 20 Wettbüros betrieben worden. Bereits diese Bestandsentwicklung zeige, dass mit einem Wettbüro immer noch ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. Die in der Satzung geregelte Bemessungsgrundlage verletze nicht die Steuergerechtigkeit, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Wetteinsatz abzustellen sei. Soweit Wettbürosteuer auch auf Wetteinsätze erhoben werde, die über Kundenkarten getätigt worden seien, fehle es nicht an einem örtlichen Bezug. Denn die Kundenkarten seien in Wettbüros im Gebiet der Beklagten ausgegeben worden und die hierüber getätigten Wetteinsätze würden dem jeweiligen Betreiber bei der Berechnung seiner Provision gutgeschrieben. Barauszahlungen von Wettgewinnen seien dementsprechend nur in dem Wettbüro möglich, das die Kundenkarte herausgegeben habe. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 19.3.2019 aufgehoben. Dem Bescheid fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 15.12.2017 nichtig sei. Die Regelung zur Bemessungsgrundlage in § 4 WBS verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG -. Sie erfasse neben den vor Ort im Wettbüro abgegebenen Wetten auch diejenigen, die online außerhalb des Wettbüros, ggfs. sogar außerhalb des Gemeindegebietes, abgegeben würden. Diesen über Kundenkarten abgegebenen Wetten fehle der örtliche Bezug. Denn es reiche nicht aus, dass das Wettbüro im Gemeindegebiet liege. Vielmehr müssten die Aufwendungen des Wettenden im Rahmen der vor Ort stattfindenden Gesamtvergnügungsveranstaltung getätigt werden. Die Regelung in § 4 WBS sei daher insoweit unwirksam, als der örtliche Bezug fehle. Diese Teilnichtigkeit führe zur Gesamtnichtigkeit. Zwar sei die Bestimmung zur Bemessungsgrundlage teilbar, denn es könne zwischen Wetteinsätzen unterschieden werden, die in einem Wettbüro abgegeben würden und solchen, die außerhalb eines Wettbüros getätigt würden. Es könne jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte ihre Satzung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Denn die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Lenkungszweck (Suchtprävention) nur erreicht werden könne, wenn alle dem jeweiligen Wettbüro provisionsmäßig zugeordneten Wetteinsätze erfasst würden. Die Beklagte hat am 3.5.2019 die Zulassung der Berufung gegen das am 8.4.2019 zugestellte Urteil beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.9.2019 die Berufung zugelassen, der der Beklagten am 4.10.2019 zugestellt worden ist. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte mit am 15.10.2019 eingegangenem Schriftsatz geltend, die von ihr erlassene Wettbürosteuersatzung verstoße nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG, da die Steuer über den erforderlichen örtlichen Bezug verfüge. Dies gelte zunächst für die Wetten, die während eines Aufenthalts im Wettbüro abgegeben würden. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, da der Wettende während seines Aufenthalts im Wettbüro die Möglichkeit habe, die zu diesem Zeitpunkt übertragenen Wettereignisse zu verfolgen. Es sei nicht erforderlich, dass der Wettkunde das von ihm bewettete Ereignis mitverfolgen könne, da ohnehin nicht alle Wettereignisse übertragen würden bzw. mitverfolgt werden könnten. Ein örtlicher Bezug liege auch bei Wetten vor, die außerhalb des Wettbüros über eine im Wettbüro ausgegebene Kundenkarte abgegeben würden. Auch in diesem Fall habe der Wettkunde grundsätzlich die Möglichkeit, Wettereignisse im Wettbüro mitzuverfolgen. Insoweit bestehe auch weiterhin keine Gleichartigkeit zur Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG -, da die Wettbürosteuer nur einen kleinen Ausschnitt der von der Sportwettensteuer erfassten Wetten betreffe. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht in Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, die Schätzung sei zu Unrecht erfolgt. Die entsprechende Regelung in der Satzung sei unwirksam. Die Beklagte hätte vor einer Schätzung weitere Ermittlungen ‑ hier bei dem Wettveranstalter - anstellen müssen. Ob die Schätzung der Höhe nach ordnungsgemäß sei, könne ohne Kenntnis der Steuerakten der Vergleichsbetriebe nicht beurteilt werden. Es sei unklar, ob die Wettsteuer zum Wetteinsatz im Sinne der Satzung gezählt werde. Da die Satzung technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/1535 enthalte, hätte sie der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei die Satzung unanwendbar. Darüber hinaus fehle es an der nach § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderlichen Genehmigung. Es sei fraglich, ob der Wetteinsatz den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand zutreffend abbilde. Internetcafés würden gleichheitswidrig nicht besteuert. Die Beklagte habe ferner die von in Wettbüros abgegebenen Wetten ausgehenden Suchtgefahren falsch eingeschätzt; der Lenkungszweck der Steuer stehe im Widerspruch zu den Kanalisierungszielen des Bundes- und Landesgesetzgebers. Die Besteuerung verstoße gegen Art. 56 AEUV. Dass von der Besteuerung nur die Anbieter von Pferde- und Sportwetten (Kombinationsanbieter) erfasst würden, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Anbietern dar, die nur Pferdewetten oder nur Sportwetten anbieten würden. Dass bei den Kombinationsanbietern wiederum alle Wettarten (Pferdewetten, Pre-Match-Wetten, Live-Wetten) gleich besteuert würden, stelle eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar. Die Wettbürosteuer sei keine (örtliche) Aufwandsteuer, weil das Mitverfolgen der Wettereignisse für den Wettkunden unentgeltlich und deshalb kein steuerpflichtiges Vergnügen sei. Sie wirke sich im Ergebnis zu Lasten des Wettbürobetreibers aus und sei daher als "Einkommensentstehungssteuer" zu qualifizieren. Eine Besteuerung sei allenfalls bei Live-Wetten, jedoch nicht bei über Kundenkarten abgeschlossenen Wetten zulässig. Jedenfalls seitdem der Wetteinsatz Besteuerungsgrundlage sei, sei die Wettbürosteuer der Wettsteuer unter Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig. Sie verletze auch die Berufsausübungsfreiheit des Wettbürobetreibers aus Art. 12 GG, denn der Steuertatbestand sei nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig. Die Wettbürosteuer verletze ferner den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Auswahl des Steuerschuldners fehlerhaft ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2018 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es bedarf vorliegend keiner Prüfung, ob die von der Klägerin aufgeworfenen Bedenken an der Wirksamkeit der Wettbürosteuersatzung der Beklagten insgesamt zutreffen. Denn der angefochtene Bescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Schätzung der Bemessungsgrundlage zu Unrecht diejenigen Wetteinsätze einbezogen hat, die nicht im Wettbüro selbst, sondern über ein im Wettbüro angelegtes Kundenkonto außerhalb des Wettbüros getätigt worden sind. Nach § 4 Satz 1 WBS ist Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 abzugeben. Nach § 2 WBS unterliegen der Besteuerung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen - auch an Terminals o. ä. - auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen (Wettbüros). Bei den von Wettkunden mittels Kundenkarten außerhalb des Wettbüros über das Internet oder im Wettbüro über Smartphone-Apps abgegebenen Wetten ist schon fraglich, ob eine Vermittlungsleistung des Wettbürobetreibers im Sinne von § 2 WBS vorliegt. Verneinend Brüggemann, Die Abgabe einer Wette außerhalb eines Wettbüros unterliegt nicht der Wettbürosteuer, ZfWG 2019, 407, 408. Selbst wenn man den Wortlaut des § 4 WBS dahingehend verstehen wollte, dass über Kundenkarten verbuchte Wetteinsätze, die außerhalb des Wettbüros getätigt werden, "über ein Wettbüro" abgegeben wurden, so müsste die Vorschrift mit Blick auf den zur Eröffnung der Besteuerungskompetenz der Beklagten gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erforderlichen örtlichen Bezug des besteuerten Vergnügens dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nur im Wettbüro vermittelte Wetten besteuert werden. Vgl. Brüggemann, a. a. O., ZfWG 2019, 407, 409. Eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist begrifflich nichts anderes als eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. Sie ist wie diese an die Voraussetzung der örtlichen Radizierung gebunden. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Behandlung der Steuer unterworfen wird. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 ‑ 2 BvR 1275/79 ‑, BVerfGE 65, 325 (349); BVerwG, Beschluss vom 11.12.2015 ‑ 9 BN 7.15 ‑, juris, Rn. 12. Steuergegenstand ist nach dem Wortlaut des § 2 WBS das "Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten" in Wettbüros, also die vom Wettkunden in Anspruch genommene Tätigkeit des Wettbürobetreibers. Wie sich aus dem Begriff der Aufwandsteuer in Art 105 Abs. 2a Satz 1 GG ergibt, ist zu besteuerndes Steuergut jedoch nicht etwa der Gewinn des Wettbürobetreibers, sondern der zur Erlangung des Steuergegenstands, nämlich der Wettvermittlungs‑ oder ‑veranstaltungsleistung in einem Wettbüro als eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung, vom Wettkunden betriebene Aufwand. Bei der Aufwandsteuer handelt es sich um eine Steuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand im Hinblick auf die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 ‑ 9 C 14.16 ‑, juris, Rn. 11; zu den Begriffen Steuergegenstand und Steuergut vgl. Seer in, Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 6, Rn. 36 f.; zum Begriff der Gesamtvergnügungsveranstaltung vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 ‑ 9 C 7.16 ‑, juris, Rn. 16. Diese Gesamtvergnügungsveranstaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass den Wettkunden im Wettbüro durch die Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen und Wetten abzugeben, ein Treffpunkt Gleichgesinnter eröffnet wird, der über eine gewisse Aufenthaltsqualität (etwa Tische, Stühle, Dekoration, Angebote von Getränken und Snacks) verfügt. Die Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen, stellt einen Anreiz dar, sich auch ohne konkrete Wettabsicht in das Wettbüro zu begeben, um dort Sportübertragungen zu verfolgen, sich mit Gleichgesinnten über diese oder künftige Ereignisse und insofern bestehende Wettchancen auszutauschen und gegebenenfalls auch zu wetten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 ‑ 14 A 1599/15 ‑, NRWE, Rn. 68 - 71 = juris, Rn.66 - 69. Da diese Gesamtvergnügungsveranstaltung - das Wetten in einem Wettbüro - und nicht das bloße Wetten Gegenstand der Besteuerung ist, scheidet die Einbeziehung von Wetteinsätzen in die Bemessungsgrundlage aus, die zwar mittels eines Kundenkontos, aber online außerhalb des Wettbüros abgegeben werden. Denn dem Wettkunden fehlt in diesem Fall die im Wettbüro eröffnete Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen. Durch die bloße Anlegung des Kundenkontos und Ausgabe einer Kundenkarte im Wettbüro, die Barauszahlung von (kleineren) Wettgewinnen nur im ausstellenden Wettbüro und einer etwaigen Provisionszahlung des Wettveranstalters an den ausstellenden Wettbürobetreiber für Onlinewetten wird die erforderliche örtliche Radizierung der Steuer nicht erfüllt. Maßgeblich ist, dass der steuerpflichtige Vorgang nicht allein in der entgeltlichen Inanspruchnahme des Wettvermittlungsangebots des im Gemeindegebiet ansässigen Wettbürobetreibers irgendwo bestehen darf, sondern in der Inanspruchnahme des Angebots gerade an Ort und Stelle des auf dem Gemeindegebiet gelegenen Wettbüros. Vgl. zur Unzulässigkeit einer Speiseeissteuer auf die entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet gegenüber einer zulässigen Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis auf die entgeltliche Abgabe von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle BVerfG, Beschluss vom 23.7.1963 ‑ 2 BvL 11/61 ‑, juris, Rn. 56, 60. Auf die Einbeziehung der Onlinewetten in die Provisionsabrechnung des Wettbürobetreibers kommt es bereits deshalb nicht an, weil Gegenstand der gemeindlichen Besteuerung nicht der beim Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten erzielte Unternehmergewinn ist. Die Ausgestaltung der Kundenkartenbeziehung zum Wettkunden begründet zwar eine Kundenbindung an das örtliche Wettbüro. Diese Kundenbindung kann aber die Wahrnehmung des besteuerten Vergnügens - das Wetten vor Ort im Wettbüro -, die allein die verfassungsrechtlich erforderliche örtliche Radizierung begründet, nicht ersetzen. Eine solche verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des § 4 Satz 2 WBS ist auch ohne weiteres mit dessen Wortlaut vereinbar. Die Formulierung, dass es sich um Wetteinsätze (gemeint offensichtlich: Wetten) handeln muss, die "über ein Wettbüro" abgegeben werden, ist mehrdeutig: Es können damit Wetten gemeint sein, die unter einer wie auch immer gearteten Einschaltung eines Wettbüros abgegeben werden, es können aber auch ‑ im Einklang mit der Definition des Steuergegenstands in § 3 WBS ‑ Wetten gemeint sein, die in Aufsuchung eines Wettbüros über dieses abgegeben werden. Abgesehen davon, dass somit die vorstehende Auslegung mit dem Normwortlaut vereinbar ist, steht ihr auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck kein klar erkennbarer Wille des Normgebers entgegen. Vgl. zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung BVerfG, Urteil vom 30.3.2004 ‑ 2 BvR 1520, 1521/ 01 ‑, juris, Rn. 145. Die Beschlussvorlage der Verwaltung für die Ratssitzung am 14.12.2017, Drs. 5730/2014-2020, verhält sich überhaupt nicht zur Definition des Wetteinsatzes. Auch der Normzweck der Beschaffung von Einnahmen und der lenkenden Eindämmung des Wettgeschäfts gebietet nicht die Einbeziehung nicht steuerbarer, weil nicht örtlich radizierter Vorgänge in die Besteuerung. Auf die von der Verwaltung der Beklagten im vorliegenden Verfahren geäußerte Meinung zur Reichweite des § 4 WBS kommt es für die Frage, ob der Normgeber klar erkennbar einen der Auslegung entgegenstehenden Willen geäußert hat, nicht an. Daher kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von der Nichtigkeit der Satzung wegen fehlerhafter Einbeziehung nicht steuerbarer, weil nicht örtlich radizierter Vorgänge ausgegangen werden. Die Beklagte hat daher zu Unrecht die online außerhalb des Wettbüros über im Wettbüro angelegte Kundenkonten abgegebenen Wetteinsätze in den für das erste Quartal 2018 geschätzten Wetteinsatz einbezogen. Es ist dem Senat verwehrt, die Schätzung im gerichtlichen Verfahren selbst vorzunehmen. Allerdings ist auch dem Gericht unter den Voraussetzungen des § 173 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ eine Schätzung gestattet. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die den Verwaltungsgerichten hiernach grundsätzlich eingeräumte Schätzungsbefugnis kommt hier allerdings deshalb nicht zum Tragen, weil die Schätzungsbefugnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ausdrücklich der Steuerbehörde zugewiesen ist mit der Folge, dass das Gericht nur prüfen darf, ob sich die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse im gesetzlichen Rahmen gehalten hat. Den Verwaltungsgerichten ist nur eine Überprüfung der Behördenschätzung zugewiesen, nicht aber ‑ wie den Finanzgerichten gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - eine diese verdrängende eigene Schätzungsbefugnis. Die allgemeine prozessuale Schätzungsbefugnis gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 verdrängt eine verwaltungsverfahrensrechtlich der Behörde eingeräumte Schätzungsbefugnis nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 ‑ 8 C 14.92 ‑, BVerwGE 95, 176, 187 f.; Urteil vom 16.8.1985 ‑ 8 C 120-122.83 ‑, NJW 1986, 1122, 1124; OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 ‑ 14 A 1331/07 ‑, S. 13 f. des amtl. Umdrucks; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 108 Rn. 16; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2019), § 173 Rn. 215. Der festgesetzte Verspätungszuschlag in Höhe von 343,45 Euro ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag ist nach § 152 Abs. 2 AO a. F. auf einen Bruchteil der festgesetzten Steuer beschränkt und regelmäßig mit der Steuer festzusetzen (§ 152 Abs. 3 AO a. F.). Zwischen Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags muss folglich ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. BFH, Urteil vom 28.3.2007 - IX R 22/05 -, juris, Rn. 11. Dieser wird hier durch die Aufhebung der Steuerfestsetzung gelöst. Die von der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlags angestellten Ermessenserwägungen gehen infolge dessen von falschen Voraussetzungen aus, so dass auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.